Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf informationelle Selbstbestimmung 3: Keine Unterscheidung zwischen wichtigen und belanglosen Daten
Recht auf informationelle Selbstbestimmung 3: Keine Unterscheidung zwischen wichtigen und belanglosen Daten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ministerium M will im Rahmen einer Kampagne auf die Gesundheitsgefahren von Zucker aufmerksam machen. Onlineanbieter A verfügt über Kundendaten, welche (ausschließlich) Aufschluss über das Konsumverhalten bezüglich künstlich gesüßter Produkte geben. M will A die Daten für die Kampagne abkaufen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht auf informationelle Selbstbestimmung 3: Keine Unterscheidung zwischen wichtigen und belanglosen Daten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. As Kunden sind grundrechtlich vor dem Verkauf ihrer persönlichen Daten geschützt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kunden sind auch vor einer Nutzung ihrer Daten im Rahmen der Kampagne grundrechtlich geschützt.
Ja, in der Tat!
3. Die Weitergabe und Nutzung der Daten ist dennoch verfassungsrechtlich unproblematisch, da die konkreten Daten keinen engen Bezug zur Persönlichkeit der Kunden aufweisen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
29.1.2022, 18:59:52
Ergibt sich der Eingriff bezüglich der Weitergabe der Daten hier aus der mittelbaren Grundrechtsbindung des Unternehmens oder aus der unmittelbaren Bindung des Ministeriums?
Lukas_Mengestu
31.1.2022, 14:10:50
Hallo QuiGonTim, durch den Ankauf greift das Ministerium unmittelbar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, wohingegen sich diese gegenüber A nur mittelbar entfalten. Hier greifen vor allem die Regelungen der DSGVO. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
asanzseg
7.3.2023, 14:05:15
Also die Frage 13 ist wirklich unglücklich formuliert bzw. viel zu ungenau. Es wird in der Frage auf eine etwaige "verfassungsunbedenklich" also eher auf eine Rechtfertigung im Rahmen der Schranken Schranken angedeutet. in der Antwort wird letztlich nur auf den Schutzbereich hingewiesen, der unabhängig von der Art der Daten gewährleistet ist....
Nora Mommsen
12.3.2023, 11:49:15
Hallo asanzseg, danke für deine Rückmeldung. Gefragt ist, ob die Weitergabe und Nutzung der Daten verfassungsrechtlich unproblematisch ist. Dies ist durchaus eine richtige Frage, denn die Weitergabe und Nutzung der Daten berührt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Art der Daten ist dafür nicht ausschlaggebend. Zu welchem Ergebnis die Prüfung am Ende kommt wird durch die Frage nicht vorweggenommen, aber es ist eben nicht unproblematisch sondern im Gegenteil verfassungsrechtlich relevant. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
hexchenm
8.10.2023, 17:03:50
Gibt es einen Grund dafür, dass bei Erklärung lediglich ein * eingefügt ist?
FalkTG
4.5.2024, 12:56:10
Ist das Schutz auf Umgang mit persönlichen Daten mittlerweile abschließend durch die DSGVO determiniert oder besteht ein Restanwendungsbereich für Art. 2 I, 1 I GG in solchen Konstellationen?
Susan
1.10.2024, 22:27:49
Wie bereits in einem anderen Thread erwähnt: im Erklärungskasten bei Frage 1 ist kein Inhalt, ledigllch ein Stern (*)
Linne_Karlotta_
7.10.2024, 11:33:22
Hallo Susan, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team