Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Erteilung der Handlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 HGB (Duldungsvollmacht)
Erteilung der Handlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 HGB (Duldungsvollmacht)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kaufmann K betreibt ein Obst- und Gemüsegeschäft. Tochter T hilft regelmäßig aus und tätigt für K seit einiger Zeit Einkäufe bei Händler H. K ist sich dessen bewusst, äußert sich dazu aber nie. H denkt, T sei bevollmächtigt. Eines Tages kauft T bei H namens des K ein neues Laptop.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erteilung der Handlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 HGB (Duldungsvollmacht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat T konkludent Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB, § 167 Abs. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat Handlungsvollmacht kraft Rechtsschein (Duldungsvollmacht) (§ 54 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
3. T hat (Duldungs-) Generalhandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. T hat (Duldungs-) Arthandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB).
Ja!
5. Der Kauf des Laptops ist vom Umfang der (Duldungs-) Arthandlungsvollmacht gedeckt (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
AlsObH
11.1.2024, 11:15:56
in welchem Punkt empfiehlt es sich, wenn man das Vorliegen einer
Duldungsvollmachtprüft, auf die Formen der Vollmacht einzugehen? bei Punkt 4 (Gutgläubigkeit) oder danach, wenn ich das Vorliegen einer
Duldungsvollmachtangenommen habe? oder wo ganz anders
Nora Mommsen
11.1.2024, 11:45:21
Hallo AlsObH, es kommt natürlich immer darauf an, was du gerade prüfst. Prüfst du beispielsweise einen Zahlungsanspruch des H muss zunächst ein Vertrag zustande gekommen sein. Dies erfordert zwei korrespondierende Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB). Eine eigene WE des Vaters liegt nicht vor. Die Willenserklärung der Tochter könnte aber gem. § 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB unmittelbar für und gegen den Vater wirken. (1) Die Stellvertretung ist zulässig. Es liegt eine (2) eigene WE der Tochter vor. Dann Handeln der Tochter (3) mit Vertretungsmacht. Dazu müsste (a) Vertretungsmacht bestehen. Dies kann durch Vollmachtserteilung, gesetzliche Vertretungsmacht oder Gutglaubensschutz bestehen. An dieser Stelle kommt dann z.B. Anscheins- und
Duldungsvollmachtins Spiel. Dann muss (b) im Rahmen der Vertretungsmacht gehandelt worden sein, also die Grenzen dürfen nicht überschritten worden sein. Dafür muss zunächst der Umfang bestimmt werden, also ob es sich um Einzel-, Generell, ne Artvollmacht handelt und so weiter und in einem zweiten Schritt, ob das konkrete Geschäft darunter fällt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
AlsObH
11.1.2024, 12:52:42
Vielen lieben Dank, die Unterteilung von (3) in (a) vorliegen der Vertretungsmacht und (b) im Rahmen der Vertretungsmacht war genau das, was mir unklar war!
Fuchsfrauchen
19.6.2024, 23:54:17
Irgendwie tue ich mich ein bisschen schwer damit, dass ein Laptopkauf nicht branchenüblich ist. Ich denke, jedes
Handelsgeschäftbraucht Laptops/Computer, um am Markt zu agieren. Wenn sie eine Handlungsvollmacht (oder zum Schein) als Einkäuferin hat, liegt das mE nicht so fern!? Oder ist das so restriktiv auszulegen, dass hier nur Obst und Gemüse i.O. wären?
Rechtsanwalt B. Trüger
22.7.2024, 13:14:53
Das liegt hier mMn daran, dass die Tochter nur eine
Arthandlungsvollmachtund keine
Generalhandlungsvollmachthat. Demnach kann sie nur Geschäfte der Art vornehmen, welche sie bereits getätigt hat - hier Obst & Gemüse. Hätte sie eine
Generalhandlungsvollmacht(durch Duldung) erhalten, hätte der Laptop schätze ich dazu gezählt.
Fuchsfrauchen
22.7.2024, 22:47:54
Ja, du hast recht. Ich frage mich, ob es nicht sogar eine Spezialhandlungsvollmacht sein könnte, da sie nur Einkäufe bei H macht und nicht generell.
Johannes Nebe
16.8.2024, 11:00:09
@[Fuchsfrauchen](89264) Wenn ich es richtig verstehe, ist eine Spezialhandlungsvollmacht auf konkrete Geschäfte, also nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich begrenzt. Das heißt, auch sehr spezielle Handlungsvollmachten (Einkauf bestimmter Waren bei bestimmten Händlern) bleiben
Arthandlungsvollmachten, wenn sie nicht zeitlich begrenzt sind.