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Klassisches Klausurproblem

Bei B wird eine polizeiliche Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. Anschließend sagt B zum Polizisten P, dass dieser diese Gelegenheit nur genutzt hat, um verbotene Substanzen zu deponieren. So könne man ihm etwas unterschieben.

Einordnung des Falls

Mischung aus wertenden und tatsächlichen Elementen (1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bs Äußerung, dass P dem B verbotene Substanzen untergeschoben hat, stellt eine Tatsachenbehauptung dar.

Ja!

Tatsachenbehauptungen kennzeichnet eine objektive Beziehung zur Realität, wodurch sie dem Beweis zugänglich sind und entweder wahr oder falsch sein können. Ob P in der Wohnung des B tatsächlich verbotene Substanzen deponiert hat, ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Der Wahrheitsbeweis kann angetreten werden, indem in der Wohnung nachgesehen wird. Deshalb kann die Äußerung nur wahr oder falsch sein.

2. Stellt Bs Äußerung zugleich ein Werturteil dar?

Genau, so ist das!

Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man alle Äußerungen, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet sind, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Die getätigten Äußerungen des B sind darauf gerichtet, die Arbeitsweise der Polizei wertend zu beurteilen. Darüber hinaus unterstellt B dem P damit, dass die Polizei illegale Methoden benutzt.

3. Für die Einordnung von Aussagen, die eine Mischung aus Tatsachen und Werturteilen aufweisen, ist das Gesamtkonzept der getätigten Äußerung relevant.

Ja, in der Tat!

Gerade weil zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen eine fließende Grenze verläuft, muss das Gesamtkonzept der getätigten Äußerung berücksichtigt werden. Entscheidend ist dabei insbesondere der Wortlaut, Sinn und (sprachliche) Kontext der fraglichen Äußerung.

4. Vorliegend stellt das Gesamtkonzept der getätigten Äußerung ein Werturteil dar.

Ja!

Bei Mischung aus tatsächlichen und wertenden Elementen, ist auf das Gesamtkonzept der getätigten Äußerung abzustellen. Vorliegend wollte B die Behauptung nicht als Tatsache postulieren, sondern vielmehr ein negatives Werturteil über die Arbeitsweise der Polizei vornehmen. Gerade nach einer durchgeführten Wohnungsdurchsuchung entspricht es dem Sinn der Äußerung, dass B den P kritisieren wollte. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist deshalb „bei Behauptungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter im Zweifel von einem Werturteil auszugehen“ (BVerfG, Beschl. v. 31.01.2017 - 1 BvR 2454/16).

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