Rückgabe der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit


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Obwohl der Mietvertrag nach Kündigung durch Mieter M mit Ablauf des 30.9. endet, zieht M erst am 31.10. aus der Mietwohnung aus. Vermieter V entgeht dadurch die Vermietung an den Nachmieter N für diesen Monat, der die doppelte Miete gezahlt hätte.

Einordnung des Falls

Rückgabe der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hinsichtlich der Weiternutzung der Wohnung kann V gegen M nur aus Bereicherungsrecht vorgehen.

Nein!

Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so hat der Vermieter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB). Er kann für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte oder – wenn diese höher ist – die ortsübliche Miete verlangen. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob der Mieter die Verzögerung zu vertreten hat. Hierdurch soll dem Vermieter einen Anspruch zu geben, der einfach darzulegen ist und gegen dessen Höhe kaum etwas eingewendet werden kann. V kann gem. § 546a Abs. 1 BGB von M für die unberechtigte Weiternutzung im Oktober Nutzungsentschädigung jedenfalls in Höhe der vereinbarten Miete verlangen.

2. V hat gegen M grundsätzlich auch einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

Genau, so ist das!

Erbringt der Schuldner schuldhaft – ggf. nach Mahnung – eine fällige und einredefreie Leistung nicht, so kommt er in Verzug (§ 286 BGB). Die Rückgabepflicht (§ 546 Abs. 1 BGB) war am 1.10. fällig. Da das Mietende kalendermäßig bestimmt ist, kommt der Mieter gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ohne Mahnung in Verzug. Hinsichtlich der Verweigerung der Rückgabe handelt M vorsätzlich. Der Schaden des V liegt im entgangenen Gewinn, den er bei Vermietung an N erzielt hätte

3. Die Nutzungsentschädigung aus § 546a Abs. 1 BGB schließt andere Schadensersatzansprüche - wie etwa Schadensersatz wegen Verzugs - aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung schließt die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht aus (§ 546a Abs. 2). Dieser Absatz enthält keine eigene Anspruchsgrundlage; sie stellt nur klar, dass weitergehende Schadensersatzansprüche, die sich aus den allgemeinen Vorschriften ergeben, neben § 546a BGB unberührt bleiben. Ist dem Vermieter eine Weitervermietungsmöglichkeit entgangen, so kann er die Differenz zwischen der gezahlten Nutzungsentschädigung und der bei der Weitervermietung erzielbaren Miete als Schaden ersetzt verlangen. Bei Wohnraum kann § 571 BGB jedoch den Schadensersatz begrenzen.

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