§ 548 "analog"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieterin M fährt gerne auf Roller-Blades durch ihre Mietwohnung, stürzt eines Tages aber fahrlässig in die Wohnzimmerwand, die seitdem ein großes Loch in ihrer Mitte hat. Bei Rückgabe der Mietsache am 1.3.2021 fällt dem Vermieter V der Schaden auf. Am 1.10. verlangt er von M Schadensersatz, M weigert sich jedoch zu zahlen.
Einordnung des Falls
§ 548 "analog"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat gegen M einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
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Genau, so ist das!
2. Der Schadensersatzanspruch des V gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) und ist daher noch nicht verjährt.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. V hat gegen M gleichzeitig auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
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Ja!
4. Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist noch nicht verjährt, weil § 548 Abs. 1 BGB für das Deliktsrecht nicht gilt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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s.t.
5.9.2021, 20:19:10
Ist das iwo festgeschrieben?

Lukas_Mengestu
27.10.2021, 12:04:46
Hallo s.t., dass sich § 548 BGB insoweit auch auf den deliktischen Anspruch erstreckt ist nicht explizit normiert, sondern ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, die schnelle Abwicklung des Mietverhältnisses zu gewährleisten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
31.8.2023, 16:21:41
Hey, aber die erste Frage sollte eigentlich in Konjunktiv II formuliert sein, denn V hat keinen Schadensersatzanspruch gegen M...!
Johannes Nebe
10.10.2023, 15:21:04
Doch, doch, den Schadensersatzanspruch für V gegen M gibt es. Dagegen kann lediglich die Einrede der Verjährung erhoben werden.