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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mieterin M fährt gerne auf Roller-Blades durch ihre Mietwohnung, stürzt eines Tages aber fahrlässig in die Wohnzimmerwand, die seitdem ein großes Loch in ihrer Mitte hat. Bei Rückgabe der Mietsache am 1.3.2021 fällt dem Vermieter V der Schaden auf. Am 1.10. verlangt er von M Schadensersatz, M weigert sich jedoch zu zahlen.

Einordnung des Falls

§ 548 "analog"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat gegen M einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Genau, so ist das!

Bei der Beschädigung der Mietsache handelt es sich nicht um die Verletzung einer Hauptleistungspflicht. Denn diese besteht in der Rückgabe der Mietsache (§ 546 Abs. 1 BGB), nicht aber der Rückgabe im vertragsgemäßen Zustand. Vielmehr ist die Beschädigung eine Sorgfaltspflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB), sodass es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280 Abs. 1 BGB handelt, der keine Fristsetzung erfordert. Indem M fahrlässig die Wand beschädigt hat, hat sie ihre Sorgfaltspflichten aus dem Mietverhältnis verletzt und ist V gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Der Schadensersatzanspruch des V gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) und ist daher noch nicht verjährt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Ersatzanspruch des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache verjährt sechs Monate nach Rückerhalt der Sache (§ 548 Abs. 1 BGB). Die kurze Verjährungsfrist bezweckt die schnelle Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses und die schnellen Klarstellung möglicher Ansprüche wegen des Zustands der Mietsache. V hat die Mietsache am 1.3.2021 zurückerhalten, sodass sein Ersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) sechs Monate später, d.h. mit Ablauf des 1.9.2021 verjährt ist.

3. V hat gegen M gleichzeitig auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Ja!

§ 823 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) einen Verletzungserfolg (2) durch ein zurechenbares Verhalten des Schädigers, der dabei (3) rechtswidrig und (4) schuldhaft gehandelt haben muss. Zudem muss ein Schaden entstanden sein. Das Eigentum des V – die Wand – wurde fahrlässig und zurechenbar durch das Verhalten der M verletzt, wodurch V ein Schaden entstanden ist.

4. Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist noch nicht verjährt, weil § 548 Abs. 1 BGB für das Deliktsrecht nicht gilt.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 548 Abs. 1 BGB gilt auch für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die nicht auf den Mietvertrag, sondern auf eine unerlaubte Handlung – insbesondere § 823 Abs. 1 BGB – gestützt werden. Denn bei der schuldhaften Verschlechterung der Mietsache handelt es sich in aller Regel auch um eine Eigentumsverletzung; § 548 Abs. 1 BGB wäre deshalb bedeutungslos, wenn der mitverwirklichte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nach allgemeinen Regeln (§§ 195, 199 BGB) und nicht ebenfalls nach 6 Monaten verjährte. Der Anspruch des V aus § 823 Abs. 1 BGB ist gem. § 548 Abs. 1 BGB ebenfalls mit Ablauf des 1.9.2021 verjährt.

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S.

s.t.

5.9.2021, 20:19:10

Ist das iwo festgeschrieben?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.10.2021, 12:04:46

Hallo s.t., dass sich § 548 BGB insoweit auch auf den deliktischen Anspruch erstreckt ist nicht explizit normiert, sondern ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, die schnelle Abwicklung des Mietverhältnisses zu gewährleisten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

31.8.2023, 16:21:41

Hey, aber die erste Frage sollte eigentlich in Konjunktiv II formuliert sein, denn V hat keinen Schadensersatzanspruch gegen M...!

Johannes Nebe

Johannes Nebe

10.10.2023, 15:21:04

Doch, doch, den Schadensersatzanspruch für V gegen M gibt es. Dagegen kann lediglich die Einrede der Verjährung erhoben werden.

AY

aylin.

15.2.2024, 11:30:54

Besteht die Möglichkeit, dass die Parteien die Rückgabe der Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand vereinbaren, sodass ein Rückgriff auf SchuldR AT nicht notwendig wäre? Woraus würde sich die AGL ergeben?


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