§ 548 "analog"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieterin M fährt gerne auf Roller-Blades durch ihre Mietwohnung, stürzt eines Tages aber fahrlässig in die Wohnzimmerwand, die seitdem ein großes Loch in ihrer Mitte hat. Bei Rückgabe der Mietsache am 1.3.2021 fällt dem Vermieter V der Schaden auf. Am 1.10. verlangt er von M Schadensersatz, M weigert sich jedoch zu zahlen.
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Einordnung des Falls
§ 548 "analog"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat gegen M einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schadensersatzanspruch des V gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) und ist daher noch nicht verjährt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. V hat gegen M gleichzeitig auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
4. Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist noch nicht verjährt, weil § 548 Abs. 1 BGB für das Deliktsrecht nicht gilt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
5.9.2021, 20:19:10
Ist das iwo festgeschrieben?
Lukas_Mengestu
27.10.2021, 12:04:46
Hallo s.t., dass sich § 548 BGB insoweit auch auf den deliktischen Anspruch erstreckt ist nicht explizit normiert, sondern ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, die schnelle Abwicklung des Mietverhältnisses zu gewährleisten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
31.8.2023, 16:21:41
Hey, aber die erste Frage sollte eigentlich in Konjunktiv II formuliert sein, denn V hat keinen Schadensersatzanspruch gegen M...!
Johannes Nebe
10.10.2023, 15:21:04
Doch, doch, den Schadensersatzanspruch für V gegen M gibt es. Dagegen kann lediglich die Einrede der Verjährung erhoben werden.
aylin.
15.2.2024, 11:30:54
Besteht die Möglichkeit, dass die Parteien die Rückgabe der
Mietsachein ordnungsgemäßem Zustand vereinbaren, sodass ein Rückgriff auf SchuldR AT nicht notwendig wäre? Woraus würde sich die AGL ergeben?
HockHex
13.10.2024, 23:27:34
Soweit ich weiß ist bei Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter grundsätzlich immer ein Rückgriff auf das Schuldrecht AT notwendig (außer bei Sonderkonstellationen wie ein SEAs aufgrund unterlassener Anzeige, 536c II S1). Ich könnte mir vorstellen, dass der Unterschied, auf den Du hinausmöchtest, der zwischen SE statt/neben der Leistung ist. Ist im Mietvertrag nicht die Rückgabe im vertragsgemäßen Zustand geregelt, so wird nach dem BGH nur die Rückgabe (egal in welchem Zustand) geschuldet, eine Rückgabe in nicht vertragsgemäßen Zustand wäre also eine Nebenpflichtverletzung, ASGL also 280 I, 241 II. Ist dagegen die Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand ausgemacht, so würde eine
Leistungspflichtverletzt und SE statt der Leistung (280 I, III, 281) wäre einschlägig.
Toffi0301
8.11.2024, 21:57:42
Ich verstehe nicht ganz warum hier keine Mietrechtlichen Ansprüche bestehen, da ja trotzdem Obhutspflichten bestanden die durch das Rollerbladesfahren verletzt wurden und doch als Hauptpflichtverletzung zählen ?
Lorenz
9.11.2024, 12:26:06
Vielleicht hilft dir der thread von Aylin. Es mangelt offenbar an einer speziellen AGL