Drohung mit Veröffentlichung von Unregelmäßigkeiten II


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T weist zutreffend auf Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen der Bank O hin und droht dieser mit der öffentlichen "Zerreißung" der Bilanzen, sollte die O die Zahlen nicht umgehend berichtigen. Aus Angst vor einem Imageverlust berichtigt O die fehlerhaften Quartalszahlen.

Einordnung des Falls

Drohung mit Veröffentlichung von Unregelmäßigkeiten II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat der O mit einem empfindlichen Übel gedroht (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. T stellt der O die Übelszufügung in Aussicht, ihr durch Offenlegung von Bilanzfehlern einen Imageschaden zu bereiten.

2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.

Genau, so ist das!

Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Die Handlung meint ein positives Tun. O entschließt sich, die fehlerhaften Quartalszahlen zu korrigieren.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung die Handlung der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Ja, in der Tat!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O korrigiert die Zahlen gerade aufgrund der Drohung des T.

4. Die Drohung seitens des T ist auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).

Nein!

Verwerflich ist eine Verhaltensweise, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d.h. von einem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. T droht damit, die tatsächlichen Missstände aufzudecken. Es geht ihm dabei um die Beseitigung dieser Missstände. Diese Verhaltensweise ist nicht als sozialethisch missbilligenswert anzusehen.

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