Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Drohung mit Veröffentlichung von Unregelmäßigkeiten II
Drohung mit Veröffentlichung von Unregelmäßigkeiten II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T weist zutreffend auf Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen der Bank O hin und droht dieser mit der öffentlichen "Zerreißung" der Bilanzen, sollte die O die Zahlen nicht umgehend berichtigen. Aus Angst vor einem Imageverlust berichtigt O die fehlerhaften Quartalszahlen.
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Einordnung des Falls
Drohung mit Veröffentlichung von Unregelmäßigkeiten II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat der O mit einem empfindlichen Übel gedroht (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Genau, so ist das!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung die Handlung der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja, in der Tat!
4. Die Drohung seitens des T ist auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).
Nein!
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