+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die rüstige T versetzt in einer Nacht-und-Nebel-Aktion den Grenzstein ihrer direkten Nachbarin N weiter auf deren Grundstück. Auf dem so neu hinzugewonnen Grundstücksteil möchte T ein lang ersehntes Hochbeet anlegen.

Einordnung des Falls

Grenzstein, Jäger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Grundstücksteil ist eine "bewegliche Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand. Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es genügt, wenn die Sache dazu erst beweglich gemacht wird.Der Grundstücksteil kann nicht tatsächlich fortgeschafft werden, er ist keine bewegliche Sache. T verwirklicht aber den Straftatbestand des § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Veränderung einer Grenzbezeichnung) als Spezialfall der Urkundenunterdrückung.

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