Grenzstein, Jäger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die rüstige T versetzt in einer Nacht-und-Nebel-Aktion den Grenzstein ihrer direkten Nachbarin N weiter auf deren Grundstück. Auf dem so neu hinzugewonnen Grundstücksteil möchte T ein lang ersehntes Hochbeet anlegen.
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Einordnung des Falls
Grenzstein, Jäger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Grundstücksteil ist eine "bewegliche Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jura 440
23.10.2022, 12:39:07
Wieso kann der Grenzstein nicht tatsächlich fortgeschafft werden ? T hat ihn doch versetzt.
Lukas_Mengestu
23.10.2022, 13:41:33
Hallo Jura 440, hier musst Du zwischen dem Grenzstein und dem Grundstücksteil differenzieren. Das Grundstück ist eine Immobilie, also eine unbewegliche Sache. Allein dadurch, dass der Grenzstein bewegt wird, wird das Grundstück ja nicht fortgeschafft. Immobilien können insoweit nicht nach §
242 StGBweggenommen werden. Vielmehr macht sich T hier wegen Veränderung einer Grundstücksbezeichnung (§ 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team