Grenzstein, Jäger

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die rüstige T versetzt in einer Nacht-und-Nebel-Aktion den Grenzstein ihrer direkten Nachbarin N weiter auf deren Grundstück. Auf dem so neu hinzugewonnen Grundstücksteil möchte T ein lang ersehntes Hochbeet anlegen.

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Einordnung des Falls

Grenzstein, Jäger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Grundstücksteil ist eine "bewegliche Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand. Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es genügt, wenn die Sache dazu erst beweglich gemacht wird.Der Grundstücksteil kann nicht tatsächlich fortgeschafft werden, er ist keine bewegliche Sache. T verwirklicht aber den Straftatbestand des § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Veränderung einer Grenzbezeichnung) als Spezialfall der Urkundenunterdrückung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jura 440

Jura 440

23.10.2022, 12:39:07

Wieso kann der Grenzstein nicht tatsächlich fortgeschafft werden ? T hat ihn doch versetzt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.10.2022, 13:41:33

Hallo Jura 440, hier musst Du zwischen dem Grenzstein und dem Grundstücksteil differenzieren. Das Grundstück ist eine Immobilie, also eine unbewegliche Sache. Allein dadurch, dass der Grenzstein bewegt wird, wird das Grundstück ja nicht fortgeschafft. Immobilien können insoweit nicht nach § 242 StGB weggenommen werden. Vielmehr macht sich T hier wegen Veränderung einer Grundstücksbezeichnung (§ 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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