Gubener Verfolgungsfall (kein atypischer Kausalverlauf)
4. Mai 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (8.231 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Asylbewerber A wird von 11 bewaffneten Neonazis N verfolgt, bedrängt und massiv bedroht. Um zu entkommen, springt er durch eine geschlossene Glastür. Dabei zieht er sich so tiefe Schnittwunden zu, dass er binnen kurzer Zeit verblutet.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die N haben das Rechtsgut Leben (§ 823 Abs. 1 BGB) des A verletzt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die N haben eine kausale und zurechenbare Verletzungshandlung begangen (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie A bedrängt und bedroht haben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GO
22.12.2023, 17:12:43
Ist das nicht einfach eine typische Konstellation eines Herausforderungsfalles, wobei man unter bestimmten Voraussetzungen das Vorliegen des Schutzzweckes der Norm bejahen kann? Also 1) Der Herausgeforderte muss tatsächlich herausgefordert sein?, 2) Der Geschädigte durfte sich herausgefordert fühlen, 3) keine Verwirklichung des allg. Lebensrisikos.
Leo Lee
25.12.2023, 11:07:33
Hallo GO, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der könnte man in diesem Fall auch eine Herausforderung – wie von dir beschrieben – sehen und auch annehmen. Dieses „Problem“ wäre dann beim Schutzzweck des Norm anzusprechen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, Wagner § 823 Rn. 508 ff. sehr empfehlen :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!
GO
25.12.2023, 11:16:31
Danke!
Leo Lee
25.12.2023, 11:18:16
Sehr gerne :)
benjaminmeister
29.1.2025, 17:35:31
Genau genommen wird auch im Fall der
Schutzzweck der Normgeprüft. Die selbstschädigende Handlung des Opfers ist nämlich unter dem Aspekt der adäquaten Verursachung unproblematisch zu bejahen. Der letzte Erklärungstext müsste aber angepasst werden (also der
Schutzzweck der Normwie bei den vorangegangenen Fällen noch genannt werden und nicht nur die Adäquanztheorie).