+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Radarwarngerät als Fallgruppe: Ein Mann fährt ein Auto, in dem ein Radarwarngerät angebracht ist.

K fährt gerne schnell Auto. Um weiterhin die Geschwindigkeitsgrenzen zu überschreiten, ohne geblitzt zu werden, kauft sie sich bei V ein Radarwarngerät für €1000. V war sich der Verwendung bewusst. Eine Warnung blieb jedoch aus, sodass K das Gerät zurückgeben möchte.

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Einordnung des Falls

Radarwarngerät

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Benutzung eines Radarwarngerätes im Straßenverkehr, um sich einer Radarkontrolle zu entziehen, rechtlich untersagt?

Ja!

Die maßgeblich Vorschrift ist § 23 Abs. 1c StVO. Ein Radarwarngerät ermittelt die Standorte der Geschwindigkeitskontrolle und zeigt diese dem Fahrer rechtzeitig an. Dadurch wird ein ordnungswidriges Verhalten unterstützt, indem der Fahrer durch die rechtzeitige Warnung abbremsen und sich damit einem Bußgeld entziehen kann. Er könnte so die Höchstgeschwindigkeit überschreiten, ohne dass er Gefahr liefe, geblitzt zu werden. K möchte fahren, ohne geblitzt zu werden, und würde damit den Tatbestand des § 23 Abs. 1c StVO bei Verwendung des Gerätes im Straßenverkehr erfüllen.
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2. Untersagt § 23 Abs. 1 c StVO den Erwerb des Radarwarngerätes?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Vorschrift missbilligt den Betrieb oder das betriebsbereite Mitführen des Radarwarngerätes im Kraftfahrzeug. Der Kaufvertrag stellt eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für den Betrieb dar.

3. Verstößt der Kaufvertrag gegen die guten Sitten?

Ja, in der Tat!

Ein Rechtsgeschäft ist als sittenwidrig anzusehen, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die Benutzung eines Radarwarngerätes im Straßenverkehr verstößt gegen § 23 Abs. 1c StVO. Ziel der Vorschrift ist die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs in Deutschland. Wird der Einsatz mit dem Kaufvertrag verfolgt und ist dies beiderseitig zu erkennen, ist die rechtliche Anerkennung des Rechtsgeschäfts zu versagen. Der Kaufvertrag sollte diesem Zweck offensichtlich dienen. Das Rechtsgeschäft läuft den Interessen der Gemeinschaft zuwider.

4. Ist der Kaufvertrag als nichtig anzusehen?

Ja!

Die rechtliche Anerkennung des Vertrages ist zu versagen.

5. Kann K den Kaufpreis nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern?

Nein, das ist nicht der Fall!

Einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch steht § 817 S. 2 BGB entgegen, wenn ein beidseitiger Sittenverstoß vorliegt. Sowohl K als auch V verstoßen durch den Vertragsschluss gegen die guten Sitten.
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