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inkl. MoPeG

Verkäufer V verkauft der City-Service-GbR, die aus den Gesellschaftern A und B besteht, 2020 einen neuen Ofen. Der GbR fehlt es jedoch an Geld. Nachdem A und B 2022 im Namen der Gesellschaft ein Anerkenntnis abgegeben haben, verzichtet V deshalb zunächst darauf, seinen Kaufpreisanspruch geltend zu machen. 2024 will V dann A persönlich in Anspruch nehmen; A beruft sich auf Verjährung.

Einordnung des Falls

Keine Einzelwirkung bei § 721 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kaufpreiszahlungsanspruch verjährt in zwei Jahren ab Kaufvertragsschluss.

Nein!

Für den Kaufpreiszahlungsanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) gilt die Regelverjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung des Anspruchs begann mit Ablauf des 31.12.2020; grundsätzlich würde er daher mit Ablauf des 31.12.2023 verjähren.

2. Ein Anerkenntnis hemmt die Verjährung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Verjährungsrecht gibt es die Hemmung und den Neubeginn (früher Unterbrechung genannt) der Verjährung. Bei der Hemmung wird die Verjährung „pausiert“, beim Neubeginn beginnt der gesamte Lauf der Verjährungsfrist von Neuem. Ein Anerkenntnis der Gesellschaft hat zur Folge, dass die Verjährung erneut beginnt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Jahre 2022 führt dazu, dass der Anspruch gegen die Gesellschaft 2024 noch nicht verjährt ist.

3. A haftet grundsätzliche für sämtliche Schulden der City-Service-GbR akzessorisch.

Ja, in der Tat!

Die Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten führt immer zu einer akzessorischen (= abgeleiteten) Haftung der Gesellschafter. Gesetzlicher Ausdruck dieses Konzepts sind die §§ 721 ff. BGB. Diese Haftung ist (1) der Höhe nach unbeschränkt, (2) sie ist akzessorisch, also in ihrem Bestand von der Gesellschaftsschuld abhängig und (3) primär (= nicht subsidiär), der Gläubiger muss also nicht zunächst die GbR in Anspruch nehmen. Es muss sich aber stets um eine Drittgläubigerforderung handeln, d.h. für Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft haften die anderen Gesellschafter in der Regel nicht (Sozialverbindlichkeiten). (1) Der Kaufpreiszahlungsanspruch ist eine Gesellschaftsschuld; (2) aufgrund seiner Gesellschafterstellung haftet A für diesen Anspruch grundsätzlich akzessorisch (721 BGB). MoPeG-Änderung: Die §§ 721 ff. BGB wurden zum 1.1.2024 neu ins Gesetz aufgenommen. Zuvor die §§ 128 ff. HGB a.F. analog auf die GbR angewandt.

4. A muss nicht nach § 721 S. 1 BGB für den Kaufpreiszahlungsanspruch haften, weil das Anerkenntnis der Gesellschaft nicht zu seinen Lasten wirkt und bei ihm inzwischen Verjährung eingetreten ist.

Nein!

Das Anerkenntnis der Gesellschaft wirkt grundsätzlich auch zulasten des Gesellschafters. Denn § 425 Abs. 2 BGB, der die Wirkung des Anerkenntnisses auf die Gesellschaft beschränken könnte (Einzelwirkung), gilt nur im Falle einer Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB). Eine Gesamtschuld verlangt eine gleichstufige Haftung der Schuldner. Zwischen Gesellschaft und Gesellschafter besteht jedoch keine Gleichrangigkeit, sondern eine Letztverantwortlichkeit der Gesellschaft. Denn der in Anspruch genommene Gesellschafter (§ 721 S. 1 BGB) hat im Innenverhältnis gegen die Gesellschaft Regressansprüche (§ 716 Abs. 1 BGB (GbR) bzw. §§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB [OHG]) Mangels Einzelwirkung (§ 425 Abs. 2 BGB) bleibt es bei der strengen inhaltlichen Akzessorietät der Gesellschafterhaftung. Die Schuld gegen die Gesellschaft ist nicht verjährt, sodass A für diese Schuld auch weiterhin akzessorisch (§ 721 S. 1 BGB) in Anspruch genommen werden kann.§§ 713, 670 BGB a.F. --> § 716 Abs. 1 BGB n.F.; § 110 HGB a.F. --> § 105 Abs. 3 HGB n.F. iVm § 716 BGB n.F.

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