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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Keine Einzelwirkung bei § 721 BGB
Keine Einzelwirkung bei § 721 BGB
5. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verkäufer V verkauft der City-Service-GbR, die aus den Gesellschaftern A und B besteht, 2020 einen neuen Ofen. Der GbR fehlt es jedoch an Geld. Nachdem A und B 2022 im Namen der Gesellschaft ein Anerkenntnis abgegeben haben, verzichtet V deshalb zunächst darauf, seinen Kaufpreisanspruch geltend zu machen. 2024 will V dann A persönlich in Anspruch nehmen; A beruft sich auf Verjährung.
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Einordnung des Falls
Keine Einzelwirkung bei § 721 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kaufpreiszahlungsanspruch verjährt in zwei Jahren ab Kaufvertragsschluss.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Anerkenntnis hemmt die Verjährung.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A haftet grundsätzliche für sämtliche Schulden der City-Service-GbR akzessorisch.
Ja, in der Tat!
4. A muss nicht nach § 721 S. 1 BGB für den Kaufpreiszahlungsanspruch haften, weil das Anerkenntnis der Gesellschaft nicht zu seinen Lasten wirkt und bei ihm inzwischen Verjährung eingetreten ist.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Denislav Tersiski
17.7.2023, 12:59:10
Verständnisfrage: ist § 129 I HGB analog hier deswegen nicht gegeben, weil das
Tatbestandsmerkmal"Einwendung, die nicht in der Person des Gesellschafters begründet ist" nicht erfüllt ist?
finnjh
13.2.2025, 13:34:33
Genau, @[Denislav Tersiski](209599): Seit dem MoPeG findet sich die Parallelnorm zu § 128 I HGB in § 721b I HGB. Danach kann der Gfter bei einer Inanspruchnahme die der Gesellschaft zustehenden Einwendungen und Einreden (wie bspw. hier die Verjährungseinrede) erheben. Da im Fall die Forderung gegenüber der Gesellschaft durch den
Neubeginn der Verjährungsfrist noch nicht verjährt war, kann auch der Gfter die Verjährungseinrede nicht erheben.