Einseitiger EVB 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H verkauft K ein Handy unter Ratenzahlung. Bei der Übergabe aber vor der Übereignung erklärt H dem K, dass er nur unter Eigentumsvorbehalt übereigne. K nimmt die Ware an, erklärt sich mit dem Eigentumsvorbehalt jedoch nicht einverstanden.
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Einordnung des Falls
Einseitiger EVB 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aus dem Kaufvertrag ist H dem K zur unbedingten Übereignung verpflichtet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eigentumsvorbehaltserkärung des H hat eine schuld- und sachenrechtliche Bedeutung.
Ja!
3. K hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. K hat gegen H einen Anspruch auf Abgabe der zur Einigung erforderlichen Willenserklärung (§ 929 S. 2 BGB) aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
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