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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

H verkauft K ein Handy unter Ratenzahlung. Bei der Übergabe aber vor der Übereignung erklärt H dem K, dass er nur unter Eigentumsvorbehalt übereigne. K nimmt die Ware an, erklärt sich mit dem Eigentumsvorbehalt jedoch nicht einverstanden.

Einordnung des Falls

Einseitiger EVB 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aus dem Kaufvertrag ist H dem K zur unbedingten Übereignung verpflichtet.

Ja, in der Tat!

H und K haben einen Kaufvertrag geschlossen. Aus diesem ist H dem K aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zur unbedingten Eigentumsübertragung verpflichtet, da H und K im Kaufvertrag keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. H ist auch nicht zur Eigentumsübertragung nur Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung (§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB) verpflichtet, da H dem K eine Ratenzahlung gewährt hat.

2. Die Eigentumsvorbehaltserkärung des H hat eine schuld- und sachenrechtliche Bedeutung.

Ja!

Die nachträgliche Eigentumsvorbehaltserklärung des H hat zwei Bedeutungen: (1) Auf schuldrechtlicher Ebene liegt hierin ein Angebot des H, das schuldrechtliche Rechtsgeschäft dergestalt zu ändern, dass nunmehr nur die auf vollständige Kaufpreiszahlung bedingte Eigentumsübertragung geschuldet ist. (2) Auf sachenrechtlicher Ebene liegt ein Angebot des H zur aufschiebend bedingten Eigentumsübertragung (§ 158 Abs. 1 BGB, 929 S. 1 BGB) vor.

3. K hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers.Hier hat H dem K im Rahmen der dinglichen Einigung ein Angebot zur bedingten Eigentumsübertragung gemacht. K hat dieses Angebot nicht angenommen, da er mit der aufschiebend bedingten Eigentumsübertragung nicht einverstanden ist. Das Einverständnis folgt aufgrund der eindeutigen Ablehnung des K auch nicht aus der Entgegennahme des Handys. H und K haben sich daher nicht geeinigt.

4. K hat gegen H einen Anspruch auf Abgabe der zur Einigung erforderlichen Willenserklärung (§ 929 S. 2 BGB) aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Da eine Änderung des Kaufvertrags nicht erfolgte, bleibt H weiterhin zur unbedingten Eigentumsübertragung verpflichtet. H kann den Eigentumsvorbehalt auf sachenrechtlicher Ebene hier nicht durchsetzen, da er sich auch auf schuldrechtlicher Ebene nicht auf § 320 BGB berufen kann. Da K bereits im Besitz des Handys ist, erfolgt die Übereignung nicht nach § 929 S. 1 BGB, sondern nach § 929 S. 2 BGB.

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