Einseitiger EVB 2

4. April 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

H verkauft K ein Handy unter Ratenzahlung. Bei der Übergabe aber vor der Übereignung erklärt H dem K, dass er nur unter Eigentumsvorbehalt übereigne. K nimmt die Ware an, erklärt sich mit dem Eigentumsvorbehalt jedoch nicht einverstanden.

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Einordnung des Falls

Einseitiger EVB 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aus dem Kaufvertrag ist H dem K zur unbedingten Übereignung verpflichtet.

Ja, in der Tat!

H und K haben einen Kaufvertrag geschlossen. Aus diesem ist H dem K aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zur unbedingten Eigentumsübertragung verpflichtet, da H und K im Kaufvertrag keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. H ist auch nicht zur Eigentumsübertragung nur Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung (§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB) verpflichtet, da H dem K eine Ratenzahlung gewährt hat.
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2. Die Eigentumsvorbehaltserkärung des H hat eine schuld- und sachenrechtliche Bedeutung.

Ja!

Die nachträgliche Eigentumsvorbehaltserklärung des H hat zwei Bedeutungen: (1) Auf schuldrechtlicher Ebene liegt hierin ein Angebot des H, das schuldrechtliche Rechtsgeschäft dergestalt zu ändern, dass nunmehr nur die auf vollständige Kaufpreiszahlung bedingte Eigentumsübertragung geschuldet ist. (2) Auf sachenrechtlicher Ebene liegt ein Angebot des H zur aufschiebenden bedingten Eigentumsübertragung (§ 158 Abs. 1 BGB, 929 S. 1 BGB) vor.

3. K hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers.Hier hat H dem K im Rahmen der dinglichen Einigung ein Angebot zur bedingten Eigentumsübertragung gemacht. K hat dieses Angebot nicht angenommen, da er mit der aufschiebend bedingten Eigentumsübertragung nicht einverstanden ist. Das Einverständnis folgt aufgrund der eindeutigen Ablehnung des K auch nicht aus der Entgegennahme des Handys. H und K haben sich daher nicht geeinigt.

4. K hat gegen H einen Anspruch auf Abgabe der zur Einigung erforderlichen Willenserklärung (§ 929 S. 2 BGB) aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Da eine Änderung des Kaufvertrags nicht erfolgte, bleibt H weiterhin zur unbedingten Eigentumsübertragung verpflichtet. H kann den Eigentumsvorbehalt auf sachenrechtlicher Ebene hier nicht durchsetzen, da er sich auch auf schuldrechtlicher Ebene nicht auf § 320 BGB berufen kann. Da K bereits im Besitz des Handys ist, erfolgt die Übereignung nicht nach § 929 S. 1 BGB, sondern nach § 929 S. 2 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Gero1

Gero1

30.4.2021, 11:26:08

Wieso gilt hier nicht der Grundsatz der "

protestatio facto contraria non valet

"? (Widerspruch entgegen dem tats. Handeln gilt nicht). Würde dieser nicht zur Annahme des veränderten Angebots führen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.5.2021, 17:36:44

Hallo Geronimo, auf diesen Gedanken könnte man auf den ersten Blick tatsächlich kommen. Der von dir benannte Grundsatz ist letztlich indes eine Ausprägung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und wird insoweit sehr restriktiv angewandt. Er kommt also vor allem in Fällen zum Tragen, in denen ich eine Leistung in Anspruch nehme, dabei aber erkläre, meine geschuldete Gegenleistung nicht zu erbringen (zB Parken auf einem kostenpflichtigen Parkplatz, Einsteigen in die U-Bahn mit einem Schild um den Hals "Ich zahle nichts"). Da die Leistung dem Nutznießer oftmals bereits zugeflossen ist, will man dem Vertragspartner nicht nur einen

bereicherung

srechtlichen Anspruch, sondern sogar einen vertraglichen Anspruch einräumen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.5.2021, 17:50:39

Etwas anders liegt der Fall hier: K hat einen vertraglichen Anspruch auf

Übergabe und Übereignung

des Handys. Nur weil H eine Änderung dieser vertraglichen Absprache durchsetzen möchte, ändert dies nichts an der entsprechenden Rechtsgrundlage. Selbst eine Rückforderung des Handys (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) ist hier ausgeschlossen, da K aufgrund des Kaufvertrages ein entsprechender Rechtsgrund zusteht. Insofern ist Ks Verhalten nicht als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich einzustufen, weshalb es der Korrektur über die "

protestatio facto contraria non valet

" nicht bedarf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MUR

Muriz

22.9.2023, 21:27:38

Danke, dass war sehr hilfreich

EVA

evanici

19.9.2023, 13:37:59

Was hat K denn dann bis zur Abgabe der auf die vollständige Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärung des H? Ein

Anwartschaftsrecht

? Oder noch "gar nix", weil er sich auf den Eigentumsvorbehalt nicht eingelassen hat? Er wäre ja grundsätzlich mit

Anwartschaftsrecht

in einer besseren Position als ohne...

VALA

Vanilla Latte

8.10.2023, 08:59:41

Nur einen schuldrechtlichen Anspruch oder?

BEN

benjaminmeister

24.2.2025, 22:29:25

In der Aufgabe wird ja vertreten, dass hier noch nicht einmal ein

Anwartschaftsrecht

erworben wird. Ich habe jetzt nicht weiter recherchiert, aber würde auch eher davon ausgehen, dass nichts dagegen spricht den Erwerb von bedingtem Eigentum zu bejahen. Der Käufer hat ja (mangels schuldrechtlichee Änderung) eh einen Anspruch darauf vollständiges Eigentum zu erhalten, warum soll es ihm dann

schaden

, schon einmal das wesensgleiche Minus "

Anwartschaftsrecht

" anstatt "Volleigentum" zu erhalten?

DIAA

Diaa

9.10.2023, 16:31:27

Was kann H in solchen Konstellationen tun?

Dogu

Dogu

8.12.2023, 13:07:11

Seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen und ein Angebot zur vollständigen Übertragung des Eigentums machen.

Juratiopharm

Juratiopharm

20.12.2023, 15:30:14

Nichts, er hätte den Eigentumsvorbehalt bereits beim schuldrechtlichen Vertrag verlangen müssen. Eine Rechtsgrundlage für eine Anfechtung sehe ich nicht.

SI

simonr

30.12.2024, 21:16:08

Mir drängen sich hier zwei Fragen auf: 1. Inwiefern ist auf Grundlage der Ratenzahlungsabsprache die Einrede nach §

320 BGB

unanwendbar? Meines Erachtens nach könnte sich der Verkäufer zumindest im Hinblick auf die noch fälligen Raten auf die Einrede aus §

320 BGB

berufen. Stammt dieser Gedanke aus § 320 II BGB? 2. Woraus lässt sich die Verbindung des (nicht) durchsetzbaren Eigentumsvorbehalts und der Unanwendbarkeit des §

320 BGB

, wie sie im Erklärungstext zur letzten Frage suggeriert wird, herleiten? Im Voraus vielen Dank für Erläuterungen!

G0d0fMischief

G0d0fMischief

9.1.2025, 17:56:41

Ich würde sagen, dass der Verkäufer dem Käufer im Hinblick auf die Übereignung die Ratenzahlung nicht entgegenhalten kann, weil sich in dessen Anspruch im Moment des Anspruchs auf Übereignung noch nicht fällig ist (davon ausgehend, dass die erste Rate erst zum Monatsende fällig ist). Dies hält meines Erachtens auch Billigkeitserwägungen statt, da V bei Abschluss des Kaufvertrages keinen EV vereinbart hat oder sich daher auch nicht nachträglich entgegen dem Willen des K auf einen solchen berufen kann. Die Verbindung lässt sich denke ich aus der fehlenden Fälligkeit des Gegenanspruchs (Anspruch auf Ratenzahlung) herleiten. Hoffe das Ganze ist nachvollziehbar :) @[simonr](197213)


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