Verbot des Abseilens an einer Autobahnbrücke ("Dannenröder Forst")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A meldet eine Versammlung auf einer Brücke über eine stark befahrene Autobahn an. Bei der Aktion sollen Aktivisten über das Geländer klettern, um Transparente aufzuhängen. Die Versammlungsbehörde verbietet die Versammlung. Vorläufiger Rechtsschutz hiergegen wird von VG und OVG abgelehnt.
Einordnung des Falls
Verbot des Abseilens an einer Autobahnbrücke ("Dannenröder Forst")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wendet sich mit einem Eilantrag an das BVerfG. Vor dem BVerfG gibt es vorläufigen Rechtsschutz.
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Genau, so ist das!
2. Zur Entscheidung über den Antrag findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache statt.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, also die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, erfolgt eine Folgenabwägung.
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Ja!
4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss hinreichend begründet sein.
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5. Für eine hinreichende Begründung des Antrags müssen die Unterlagen vorgelegt werden, die auch für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.
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Ja, in der Tat!
6. Für eine hinreichende Begründung genügt es, wenn A nur einzelne Passagen aus der angegriffenen Entscheidung des OVG zitiert und ansonsten mitteilt, dass das OVG die Gründe des VG wiederholt.
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Nein!
7. Unterstellt, der Antrag des A wäre hinreichend begründet, so kann das BVerfG sich bei der Folgenabwägung auf die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen der angegriffenen Entscheidungen stützen.
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8. A erklärt, dass diese Gefahr auch bei einem anderen Ort gegeben sei und das VG folglich diese Tatsache falsch gewürdigt habe. Das BVerfG darf sich trotzdem auf diese Tatsachenwürdigung stützen.
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9. Wenn keine einstweilige Anordnung ergeht, das Hauptsacheverfahren aber später Erfolg hat, ist eine erhebliche Grundrechtsbetroffenheit gegeben.
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Ja!
10. Wenn die einstweilige Anordnung ergeht, das Hauptsacheverfahren aber später keinen Erfolg hat, ist ebenfalls eine erhebliche Grundrechtsbetroffenheit gegeben.
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Genau, so ist das!
11. Bei der Abwägung muss berücksichtigt werden, dass der Standort für die Versammlung von zentraler Bedeutung ist.
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Ja, in der Tat!
12. Bei der Abwägung muss berücksichtigt werden, dass die Versammlung grundsätzlich auch an anderer Stelle durchgeführt werden kann.
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Ja!
13. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, weil eine Folgenabwägung zum Nachteil des A ausgeht.
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Genau, so ist das!
Fundstellen
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xxx
10.9.2021, 14:13:41
Wäre nicht gerade das Versammlungsrecht ein Anwendungsfall für die summarische Prüfung als Prüfungsmaßstab, da hier die EilEntscheidung oft unumkehrbar ist und darüber entscheidet, ob die Versammlung noch stattfinden kann oder eben nicht?
Wendelin Neubert
7.12.2021, 19:01:19
Hallo xxx, danke für deine Frage. Hier geht es um Eilrechtsschutz vor dem BVerfG gemäß § 32 BVerfGG. Achtung: Hier ist der Prüfungsmaßstab ein anderer als beim Eilrechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO! Bei § 32 BVerfGG werden gerade nicht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft, sondern es erfolgt eine Folgenabwägung nach der Doppelhypothese. Schau dir den Fall bitte nochmal an. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
xxx
7.12.2021, 19:20:44
Aber gerade nicht im Versammlungsrecht. Da findet eine summarische Prüfung statt. Siehe dazu die Entscheidungen des BVerfG!
jomolino
8.2.2022, 10:57:04
Und in den Antworten stellt ihr zum Teil auf die Verfahren nach dem VwGO ab, obwohl hier doch Getafe eilrechtsschutg vor dem BVerfG gesucht wird. Und in den Verfahren nach der VwGO findet doch gerade eine summarische Prüfung statt/richtet es sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache sodass dies auch in ser begründetheit relevant wird.
Philippe
1.4.2022, 17:03:29
Ich habe es auch so in Erinnerung, dass Versammlungen, wenn gegen ein Verbot/Auflage um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht wird, ein Anwendungsfall der ausnahmsweise vorzunehmenden summarischen Prüfung sind. Nur wenn sich die Erfolgsaussichten als offen erweisen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Das BVerfG führt in einer anderen Entscheidung aus: "Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde können ferner maßgeblich werden, wenn verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, insbesondere wenn die behauptete Rechtsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme. Blieben in solchen Fällen die im Zeitpunkt der Eilentscheidung erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung außer Ansatz, würde sich bei der Folgenabwägung das Rechtsgut durchsetzen, das gewichtiger oder dessen behauptete Gefährdung intensiver als das kollidierende ist, selbst wenn schon die im Eilrechtsschutzverfahren mögliche Prüfung ergibt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für seinen Schutz offensichtlich nicht gegeben sind. Dies widerspräche der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Beachtung der Grundrechte im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu sichern (BVerfGE 111, 147 <153> m.w.N.>)." https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/qk20200417_1bvq003720.html
Philipp Paasch
22.9.2022, 23:03:41
Philippe mal wieder. 👍