Planmäßig (-)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gelegentlich verkauft B Gegenstände, die seine Familie nicht mehr benötigt, auf einem Flohmarkt.

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Einordnung des Falls

Planmäßig (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) („Ist-Kaufmann“). Die ausgeübte Tätigkeit muss ein Gewerbe in Gestalt eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) darstellen und der Ausübende muss dessen Betreiber sein.Erfüllt das Flohmarktgeschäft des B die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes, ist B als Betreiber Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB). Ihn treffen dann die auf den Handelsverkehr zugeschnittenen Rechte und Pflichten des HGB.
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2. Indem B auf dem Flohmarkt Gegenstände verkauft, ist er offen tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).

Ja!

Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit (6) mit Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. Zu 1: Eine Tätigkeit ist offen, wenn sie am Markt in Erscheinung tritt. Dadurch wird der geschäftliche Bereich vom privaten Handeln unterschieden. Hieran fehlt es bei rein privater Wirtschaftstätigkeit. Bs Flohmarktstand ist den Besuchern öffentlich zugänglich. Indem er auf dem Flohmarkt Gegenstände verkauft, tritt er an einem Markt anbietend in Erscheinung.

3. B verkauft planmäßig Gegenstände auf dem Flohmarkt (§ 1 Abs. 1 HGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine planmäßige Tätigkeit ist während eines bestimmten Zeitraums auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtet und wird nicht nur gelegentlich ausgeübt. B bietet nur gelegentlich Gegenstände zum Verkauf auf dem Flohmarkt an. Er beabsichtigt, nur die jeweils aussortierten Gegenstände zu verkaufen. Die Tätigkeit ist damit nicht auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsabschlüssen gerichtet. B betreibt kein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sambajamba10

Sambajamba10

6.5.2024, 09:01:52

Eine mehr oder weniger hilfreiche und bekannte Eselsbrücke für das Handelsgewerbe ist der Senfpate! S - selbständige e - entgeltliche n - nicht f - freiberufliche p - planmäßig auf Dauer angelegte a - aufgeschlossene oder nach Außen gerichtete t - Tätigkeit, die e - erlaubt ist


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