Planmäßig (-)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gelegentlich verkauft B Gegenstände, die seine Familie nicht mehr benötigt, auf einem Flohmarkt.
Einordnung des Falls
Planmäßig (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Ja, in der Tat!
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) („Ist-Kaufmann“). Die ausgeübte Tätigkeit muss ein Gewerbe in Gestalt eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) darstellen und der Ausübende muss dessen Betreiber sein. Erfüllt das Flohmarktgeschäft des B die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes, ist B als Betreiber Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB). Ihn treffen dann die auf den Handelsverkehr zugeschnittenen Rechte und Pflichten des HGB.
2. Indem B auf dem Flohmarkt Gegenstände verkauft, ist er offen tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Ja!
3. B verkauft planmäßig Gegenstände auf dem Flohmarkt (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!