+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tags
Lernplan ZR Handels- und Gesellschaftsrecht (100%)
Lernplan Examen - alle (100%)
Gelegentlich verkauft B Gegenstände, die seine Familie nicht mehr benötigt, auf einem Flohmarkt.
Einordnung des Falls
Planmäßig (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Ja, in der Tat!
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) („Ist-Kaufmann“). Die ausgeübte Tätigkeit muss ein Gewerbe in Gestalt eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) darstellen und der Ausübende muss dessen Betreiber sein.Erfüllt das Flohmarktgeschäft des B die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes, ist B als Betreiber Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB). Ihn treffen dann die auf den Handelsverkehr zugeschnittenen Rechte und Pflichten des HGB.
2. Indem B auf dem Flohmarkt Gegenstände verkauft, ist er offen tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Ja!
Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene,
(2) planmäßige,
(3) selbständige,
(4) erlaubte,
(5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit
(6) mit Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit.
Zu 1: Eine Tätigkeit ist offen, wenn sie am Markt in Erscheinung tritt. Dadurch wird der geschäftliche Bereich vom privaten Handeln unterschieden. Hieran fehlt es bei rein privater Wirtschaftstätigkeit.
Bs Flohmarktstand ist den Besuchern öffentlich zugänglich. Indem er auf dem Flohmarkt Gegenstände verkauft, tritt er an einem Markt anbietend in Erscheinung.
3. B verkauft planmäßig Gegenstände auf dem Flohmarkt (§ 1 Abs. 1 HGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Nein, das ist nicht der Fall!
Eine planmäßige Tätigkeit ist während eines bestimmten Zeitraums auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtet und wird nicht nur gelegentlich ausgeübt.
B bietet nur gelegentlich Gegenstände zum Verkauf auf dem Flohmarkt an. Er beabsichtigt, nur die jeweils aussortierten Gegenstände zu verkaufen. Die Tätigkeit ist damit nicht auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsabschlüssen gerichtet. B betreibt kein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB).