Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E betreibt jedes Jahr von Mai bis September eine Eisdiele mit zugehörigem Café.
Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Ja!
2. E‘s Eisdielenbetrieb ist eine offene Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Genau, so ist das!
3. Indem E die Eisdiele betreibt, ist er selbstständig tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Ja, in der Tat!
4. Der Betrieb der Eisdiele ist planmäßig auf Dauer angelegt (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Ja!
5. E's Eisdiele ist ein auf Gewinnerzielung gerichteter Betrieb (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Genau, so ist das!
6. E's Eisdielenbetrieb ist eine freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
7. Indem E die Eisdiele betreibt, übt er eine erlaubte Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Ja!
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iustus
22.5.2021, 14:55:38
Ein Verbesserungsvorschlag: Eher seltene Gesetze, wie das PartGG Vlt mit der Ordnungszahl im Schöni nennen. :)

Tigerwitsch
22.5.2021, 15:29:46
ME müsste es die 50b im Schönfelder sein 😇

Real Thomas Fischer Fake 🐳
28.5.2021, 20:16:32
Weshalb werden hier, aber auch immer wieder in Lehrbüchern die "freiberuflichen, wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten" in voneinander abgrenzender Formulierung verwendet? Nach § 1 II 2 PartGG unterfallen die wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten doch gerade dem Oberbegriff der freiberuflichen Tätigkeit. 🤔 Danke schon mal für eure Antworten 🙃

Tigerwitsch
28.5.2021, 20:38:47
ME ist die separate Formulierung als eine „Auffang-Tatbestand“ zu sehen, da es sich lediglich um Berufsbilder handelt, vgl. dazu Schäfer, in MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 1 PartGG Rn. 72. Eine Zuordnung dieser Tätigkeitsberufe zu den Freien Berufen nur nach nach einer Einzelprüfung möglich. Die (spezielleren) Katalogberufe, welche - wie Du richtig schreibst - in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG aufgeführt sind, gehen insofern vor. Siehe übrigens auch die ähnliche Formulierung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Real Thomas Fischer Fake 🐳
28.5.2021, 21:00:01
Danke schon mal, leider verstehe ich deine Antwort nicht 😅 Vielleicht nochmal zur Klarheit, ich beziehe mich auf folgende Formulierung in § 1 II 2 PartGG: "Ausübung eines freien Berufs [...] ist die selbstständige Berufstätigkeit der [...] Wissenschaftler [und] Künstler." Kannst du vielleicht andere Worte nutzen um mir das nochmal zu erklären? Sorry 😅

Tigerwitsch
28.5.2021, 23:10:08
Ich versuche es und hoffe, Deine Frage genauer beantworten zu können 😅 Ein Wissenschaftler, Künstler, Lehrer oder Erzieher kann im Einzelfall zu den Freien Berufen gezählt werden - ein zwingender Schluss ergibt sich jedoch daraus nicht. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass keine positiv-rechtliche Definition des „freien Berufs“ möglich ist (vgl. BT-Drs. 12/6152, Seite 10). Daher hat sich der Gesetzgeber mit bestimmten Fallgruppen beholfen, um die „freien Berufe“ zu konkretisieren. Maßgeblich sind zunächst die sog. „Katalogberufe“, die in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG (oder auch § 18 Abs. 1 Nr. EStG) explizit aufgeführt werden, sowie sog. ähnliche Berufe. Da es sich bei dem „freien Beruf“ um einen soziologischen Begriff handelt, der vom Einzelfall abhängt, wäre eine ausdrückliche Liste an möglichen Berufen (also Regelbeispielen) endlos. Aus diesem Grund (und um den Kreis der freien Berufe möglichst weit zu ziehen) wurde sozusagen als eine Art „Auffang-Tatbestand“ die selbstständige Tätigkeit der „Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher“ eingefügt. Darunter können - abhängig vom konkreten Einzelfall - weitere Berufe unter dem Merkmal der „freien Berufe“ subsumiert werden. Beispiele aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/6152, Seite 10): „Unter den Begriff der selbständigen Berufstätigkeit der Künstler kann z. B. auch die selbständige Tätigkeit der Designer (Foto-, Graphik-, Industrie-, Mode-, Schmuck- sowie Textil- designer) und im Einzelfall die der Fotografen fallen. Als freiberuflich tätige Wissenschaftler kommen z. B. selbständig tätige Geologen in Betracht. Unter den Begriff der ‚Erzieher’ fallen u. a. Diplom-Pädagogen.“

Real Thomas Fischer Fake 🐳
28.5.2021, 23:18:06
Jetzt hab ich es verstanden. Danke für die Mühe. Ihr seid großartig 🙃