Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2020
Keine teleologische Reduktion bei § 30a BtMG
Keine teleologische Reduktion bei § 30a BtMG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T lagert in seiner Wohnung große Mengen an Drogen, die zum Weiterverkauf bestimmt sind. In seiner Wohnung befinden sich - für T ohne Weiteres zugriffsbereit - auch ein Jagdmesser und eine Schreckschusspistole. Er vereinbart mit einem Lieferanten die baldige Anlieferung von weiteren Drogen zu seiner Wohnung.
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Einordnung des Falls
Der BGH lehnt eine restriktive Auslegung des Tatbestands des bewaffneten Drogenhandels gem. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ab. Eine teleologische Reduktion sei nicht erforderlich, auch wenn keine tatsächliche Gefahr für die geschützten Rechtsinteressen bestehe, weil der Angeklagte nicht beabsichtigte, die Waffen in seinem Besitz während seiner Drogentransaktionen zu verwenden. Der Zweck der Vorschrift sei, die Öffentlichkeit vor bewaffneten Drogenhändlern zu schützen. Dies umfasse alle Personen, die mit dem Täter in Kontakt kommen, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden. Bei der Vorschrift handele es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dass keine tatsächliche oder potenzielle Gefahr erfordere.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T sich wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht, wenn er bei der Tat eine Schusswaffe mit sich geführt hat (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG)`
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ein abstraktes Gefährdungsdelikt?
Ja, in der Tat!
3. Reicht es für die Strafbarkeit des T aus, dass T die Waffe bei der Lagerung und Bestellung der Drogen aus seiner Wohnung heraus mit sich führte?
Ja!
4. Stellen die Lagerung der Drogen und die Bestellung neuer Drogen zwei Straftaten im Sinne von § 53 StGB dar und stehen daher in Tatmehrheit?
Nein, das ist nicht der Fall!
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