Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2018
"Shariah-Police" in gelben Westen: Verstoß gegen das Uniformverbot?
"Shariah-Police" in gelben Westen: Verstoß gegen das Uniformverbot?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und einige andere Muslime machen einen nächtlichen Rundgang durch Wuppertal, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen und Alkohol zu trinken. Dabei tragen sie unterschiedliche Alltagskleidung, darüber handelsübliche Warnwesten, die sie mit der Aufschrift "Sharia Police" beschriftet haben.
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Einordnung des Falls
Der BGH hat die Freisprüche einer Gruppe von Muslimen aufgehoben, die in Wuppertal mit orangefarbenen Westen mit der Aufschrift "Scharia-Polizei" auf den Straßen patrouillierten. Weder die Polizei noch das Ausgangsgericht sah hierin eine strafbare Handlung. Auch sei das Westentragen kein Verstoß gegen das Uniformierungsverbot. Das eigentliche Probleme liegt wahrscheinlich eher in der problematischen Auswirkung, die entstehen, wenn Individuen regelmäßig das Verhalten anderer auf der Grundlage religiöser Regeln überwachen dürfen. Obwohl die Handlungen der Gruppe möglicherweise nicht illegal waren, könnten sie einen Präzedenzfall schaffen, den der Staat tolerieren oder verhindern muss.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T sich strafbar gemacht, wenn die Warnweste eine Uniform, ein Uniformteil oder ein gleichartiges Kleidungsstück darstellt?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Warnweste eine "Uniform" (§ 3 VersG)?
Nein!
3. Ist die Warnweste ein "Uniformteil" (§ 3 VersG)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist die Warnweste ein "gleichartiges Kleidungsstück" (§ 3 VersG), wenn sie geeignet ist, eine militante, einschüchternde Wirkung hervorzurufen?
Ja, in der Tat!
5. Hat T sich durch das Tragen der Warnweste nur strafbar gemacht, wenn dadurch tatsächlich jemand eingeschüchtert wurde?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fabian
10.5.2020, 01:42:25
Das Urteil ist kritikwürdig, das Merkmal der Uniform könnte hier durchaus bejaht werden, wenn auf die Wirkung abgestellt wird.
Fahrradfischlein
13.5.2020, 22:49:43
So wie ich die Antworten verstehe wurde gerade wegen der Wirkung das Vorliegen eines Straftatbestandes bejaht auch wenn die Warnwesten keine Uniform darstellen
Christian Leupold-Wendling
22.5.2020, 15:39:36
@Fahrradfischlein, korrekt! Um es kurz zusammenzufassen: T und die anderen haben sich strafbar gemacht nach §§ 28, 3 Abs. 1 Versammlungsgesetz. Nach Auffassung des BGH sind die Warnwesten „gleichartige Kleidungsstücke“ (§ 3 Abs. 1 VersG) aufgrund ihrer suggestiv-militanten, einschüchternden Wirkung gegenüber anderen.