Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2019
Gebietsverträglichkeit einer Gastwirtschaft im allgemeinen Wohngebiet
Gebietsverträglichkeit einer Gastwirtschaft im allgemeinen Wohngebiet
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherrin B erhält eine Baugenehmigung für eine Gaststätte mit ca. 300 Plätzen, die von 9 Uhr bis 1 Uhr betrieben werden soll. Nachbarin N ist empört. Sie hält dies im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) für unzulässig und beruft sich auf den „Gebietserhaltungsanspruch“.
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Einordnung des Falls
Gebietsverträglichkeit einer Gastwirtschaft im allgemeinen Wohngebiet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N möchte gegen die Baugenehmigung vorgehen. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. N ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Festsetzung im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ist drittschützend. N ist somit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Ja, in der Tat!
4. Im Rahmen der Drittanfechtungsklage der N ist B notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO).
Ja!
5. Die Klage der N ist begründet, soweit die Baugenehmigung rechtswidrig und N dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Genau, so ist das!
6. In allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO) sind Schank- und Speisewirtschaften generell unzulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Eine Schank- und Speisewirtschaft dient der Gebietsversorgung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), wenn sie sich dem allgemeinen Wohngebiet, in dem sie liegt, funktional zuordnen lässt.
Ja!
8. Auch eine allgemein zulässige Regelnutzung (§ 4 Abs. 2 BauNVO) kann bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn sie der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets (§ 4 Abs. 1 BauNVO) widerspricht.
Genau, so ist das!
9. Obwohl die Gaststätte der Versorgung des Gebiets dient (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), ist sie aufgrund der Größe und des Störungspotentials im allgemeinen Wohngebiet generell gebietsunverträglich.
Nein, das trifft nicht zu!
10. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der N scheidet aus. Die Klage ist somit unbegründet.
Ja!
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