Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
Tanken an Selbstbedienungstankstelle + Raub
Tanken an Selbstbedienungstankstelle + Raub
31. Mai 2025
20 Kommentare
4,8 ★ (60.921 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B fahren an eine Tankstelle, um sie zu überfallen und ohne zu zahlen zu tanken. Inhaberin I bemerkt nicht, wie A tankt. Unmittelbar darauf lenkt A die I im Verkaufsraum ab, damit B ihr ein Messer an den Hals halten kann. A fordert I (die keine andere Wahl sieht) nun auf, die Kasse zu öffnen und entnimmt dann die Tageseinnahmen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Tanken an Selbstbedienungstankstelle + Raub
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 18 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A tankte, ohne zu bezahlen, könnte er sich wegen Diebstahls strafbar gemacht haben (§ 242 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei dem flüssigen Benzin um eine bewegliche Sache?
Ja, in der Tat!
3. Dass das Benzin zum Zeitpunkt des Einfüllens in den Tank fremd war, ist unstreitig.
Nein!
4. Folgt man der überwiegenden Ansicht, ist das Benzin für den A fremd.
Genau, so ist das!
5. A hat das Benzin nach h.M. auch weggenommen.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Indem A trotz seines Entschlusses, nicht zu bezahlen, tankte, hat er I getäuscht und bei ihr einen Irrtum erregt (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein!
7. A könnte sich jedoch wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht haben (§§ 263 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
8. A hatte Tatentschluss hinsichtlich der Täuschung über Tatsachen und der Erregung eines Irrtums.
Ja, in der Tat!
9. A hatte Tatentschluss hinsichtlich einer Vermögensverfügung.
Ja!
10. A hatte auch Tatentschluss hinsichtlich eines Vermögensschadens sowie die Absicht zur rechtswidrigen und stoffgleichen Bereicherung.
Genau, so ist das!
11. Hat A auch unmittelbar zur Tat angesetzt?
Ja, in der Tat!
12. A und B könnten sich durch die Handlungen im Verkaufsraum zudem wegen Raubes strafbar gemacht haben (§ 249 Abs. 1 StGB).
Ja!
13. A hat mit dem Geld aus der Kasse eine fremde bewegliche Sache weggenommen.
Genau, so ist das!
14. Um die Wegnahme zu ermöglichen, hat B der I gedroht.
Ja, in der Tat!
15. Da weder A noch B alle Voraussetzungen eines Raubes selbst erfüllt haben, scheidet eine Strafbarkeit aus.
Nein!
16. Da B für die Drohung ein Messer verwendete, haben sie zugleich die Qualifikation des besonders schweren Raubs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) erfüllt.
Genau, so ist das!
17. A und B haben sich wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
18. Liegt im Hinblick auf den versuchten Betrug und den anschließenden besonders schweren Raub Tatmehrheit (§ 53 StGB) vor?
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!