Erfolgreiche Primäraufrechnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt gegen B auf Zahlung von €4.000. Der Zahlungsanspruch ist begründet. B bestreitet den Klägervortrag nicht, sondern er erklärt die Aufrechnung mit einer ihm tatsächlich zustehenden Forderung über €4.000.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erfolgreiche Primäraufrechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Beklagte kann sich gegen eine Zahlungsklage des Klägers mit der Aufrechnung verteidigen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die zulässige Klage des K ist infolge der Aufrechnung als unbegründet abzuweisen.
Ja!
3. B hat automatisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er erst während des Prozesses die Aufrechnung erklärt hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bei der Kostenentscheidung ist zu beachten, dass sich der Streitwert um den Werg der Gegenforderung erhöht hat (§ 45 Abs.3 GKG).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
12.7.2024, 11:56:56
wie sähe ein vollständiger Tenor in diesem Fall aus?
Timurso
12.7.2024, 12:44:40
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die
Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
ChrisLind
1.8.2024, 00:05:55
Abwendungsbefugnis im Tenor zu III. nicht vergessen.
Wendelin Neubert
4.9.2024, 15:16:34
Danke für die Frage @[jurafuchsles](108594), danke für Deinen ersten Aufschlag @[Timurso](197555) und danke für den wichtigen Hinweis @[ChrisLind ](257852). Der Vollstreckbarkeitstenor ergibt sicher hier aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der vollständige Tenor in diesem Fall lautete daher: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die
Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team