Erfolgreiche Primäraufrechnung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €4.000. Der Zahlungsanspruch ist begründet. B bestreitet den Klägervortrag nicht, sondern er erklärt die Aufrechnung mit einer ihm tatsächlich zustehenden Forderung über €4.000.

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Einordnung des Falls

Erfolgreiche Primäraufrechnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Beklagte kann sich gegen eine Zahlungsklage des Klägers mit der Aufrechnung verteidigen.

Ja, in der Tat!

Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die sich aufrechenbar gegenüberstehenden Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (rechtsvernichtende Einwendung). Sofern die Klageforderung  infolge der Aufrechnung erlischt, muss die Klage als unbegründet abgewiesen werden. Die Aufrechnung ist insoweit ein Verteidigungsmittel des Beklagten.
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2. Die zulässige Klage des K ist infolge der Aufrechnung als unbegründet abzuweisen.

Ja!

Eine Aufrechnung kann die Klageforderung ex tunc zum Erlöschen bringen (§ 389 BGB). Im Rahmen der Begründetheit der Klage ist daher zu prüfen: (1) Begründetheit der Klage und (2) Begründetheit der Gegenforderung. Sowohl die Klageforderung über €4.000 als auch die Gegenforderung über €4.000 sind begründet, sodass die Forderungen gegenseitig infolge der Aufrechnung erlöschen (§ 389 BGB). Da die Klageforderung somit nicht mehr besteht, muss die Klage als unbegründet abgewiesen werden.

3. B hat automatisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er erst während des Prozesses die Aufrechnung erklärt hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Kostenentscheidung hängt gem. §§ 91 ff. ZPO von dem Grad des Obsiegens/Unterliegen ab. K unterliegt aufgrund der Klageabweisung vollständig, sodass er nach § 91 Abs.1 S.1 ZPO im Grundsatz die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dass B die Aufrechnung erst während des Prozesses erklärt hat und damit die Klageforderung erst nach Rechtshängigkeit ex tunc erloschen ist (§ 389 BGB), ändert daran zunächst nichts. Um der Klageabweisung und der Kostentragungspflicht in einem solchen Fall zu entgegehen, müsste K die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklären. Die Aufrechnungserklärung nach Rechtshängigkeit stellt ein erledigendes Ereignis dar.

4. Bei der Kostenentscheidung ist zu beachten, dass sich der Streitwert um den Werg der Gegenforderung erhöht hat (§ 45 Abs.3 GKG).

Nein, das trifft nicht zu!

Sofern der Beklagte unbedingt die Aufrechnung erklärt (=Primäraufrechnung), erhöht sich der Gebührenstreitwert nicht. § 45 Abs. 3 GKG findet lediglich auf die Hilfsaufrechnung Anwendung, bei der der Beklagte die Klageforderung tatsächlich bestreitet und die Aufrechnung nur hilfsweise für den Fall erklärt, dass die Forderung doch besteht. B hat hier den Klägervortrag nicht bestritten, sondern ausschließlich die Aufrechnung erklärt. Es handelt sich also um eine Primäraufrechnung, für die § 45 Abs. 3 GKG keine Anwendung findet.

5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Ja!

Nach § 708 Nr.11 ZPO ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung von nicht mehr als €1.500 ermöglicht. Wenn der Beklagte nur wegen der Kosten vollstreckt, ist dies (idR) bei einem Streitwert von weniger als €8.000 der Fall. Das Urteil ist für B hinsichtlich seiner außergerichtlichen Kosten vollstreckbar. Diese Kosten liegen unter €1.500, sodass die Voraussetzungen des § 708 Nr.11 ZPO gegeben sind. K steht allerdings eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO zu.
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