Verlorene Primäraufrechnung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €4.000. Der Zahlungsanspruch ist begründet. B erklärt die Aufrechnung mit einer angeblichen Forderung über €4.000. Die Forderung der B ist unbegründet.

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Einordnung des Falls

Verlorene Primäraufrechnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage ist infolge der Aufrechnung als unbegründet abzuweisen.

Nein!

Eine Aufrechnung kann die Klageforderung ex tunc zum Erlöschen bringen (§ 389 BGB). Im Rahmen der Begründetheit der Klage ist daher zu prüfen: (1) Begründetheit der Klage und (2) Begründetheit der Gegenforderung. Da die Gegenforderung der B unbegründet ist, bringt sie die Klageforderung der K nicht zum Erlöschen (§ 389 BGB). Der Klage der K ist stattzugeben. B trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar (§ 709 S. 2 ZPO).
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2. B hatte zwar mit der Aufrechnung keinen Erfolg, jedoch kann sie ihre Forderung über €4.000 erneut in einem anderen Verfahren gegen K geltend machen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn die Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend macht, ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht/nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig (§ 322 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat über die Klageforderung in Höhe von €4.000 entschieden. Gleichzeitig hat es über die Gegenforderung der B ebenfalls in Höhe von €4.000 in der Sache entschieden. Es besteht daher eine rechtskraftfähige Entscheidung auch über die Gegenforderung (§ 322 Abs. 2 ZPO). B kann die €4.000 aufgrund entgegenstehender Rechtskraft somit in keinem weiteren Verfahren mehr geltend machen.
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