Liturgisches Läuten
5. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeister B ist das stündliche Glockengeläut der Kirche in B-Dorf ein Dorn im Auge. Auch zu liturgischen Anlässen ertönen die Glocken, was ihn regelmäßig um seinen Schlaf bringt. Schließlich erlässt der Gemeinderat ein Läutverbot.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Liturgisches Läuten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Läuten von Kirchenglocken unterfällt stets dem Schutzbereich der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nicht sakrales Kirchenläuten kann in Ausnahmefällen von der Religionsfreiheit geschützt sein.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Schatzfund
13.1.2025, 17:49:39
Die Subsumtion ist hier etwas unpräzise. Die Frage bezieht sich auf die Existens von Ausnahmen. Die Existenz solcher wird durch die Antwort „Nein“ abgelehnt. In der Subsumtion wird jedoch mit der Formulierung „… grundsätzlich nicht …..“ impliziert das eine solche Ausnahme existiert.
ÖA
20.1.2025, 16:59:23
Gut gesehen!

Dodo Shi
25.3.2025, 17:49:47
Hallo Schatzfund , vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Dodo Shi, für das Jurafuchs-Team