Liturgisches Läuten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeister B ist das stündliche Glockengeläut der Kirche in B-Dorf ein Dorn im Auge. Auch zu liturgischen Anlässen ertönen die Glocken, was ihn regelmäßig um seinen Schlaf bringt. Schließlich erlässt der Gemeinderat ein Läutverbot.
Diesen Fall lösen 55,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Liturgisches Läuten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Läuten von Kirchenglocken unterfällt stets dem Schutzbereich der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nicht sakrales Kirchenläuten kann in Ausnahmefällen von der Religionsfreiheit geschützt sein.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.