Liturgisches Läuten

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bürgermeister B ist das stündliche Glockengeläut der Kirche in B-Dorf ein Dorn im Auge. Auch zu liturgischen Anlässen ertönen die Glocken, was ihn regelmäßig um seinen Schlaf bringt. Schließlich erlässt der Gemeinderat ein Läutverbot.

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Einordnung des Falls

Liturgisches Läuten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Läuten von Kirchenglocken unterfällt stets dem Schutzbereich der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Läuten von Kirchenglocken ist einerseits in ein sakrales und andererseits ein nicht sakrales Geläut zu unterteilen. Sakrales Läuten, z.B. Gebetsläuten oder Läuten während Gottesdiensten, wird durch die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Nicht sakrales Läuten, z.B. zur stündlichen Anzeige der Uhrzeit oder von Notfällen, unterfällt nicht dem Schutzbereich der Religionsfreiheit. Dieses weltliche Läuten stellt vielmehr eine Tradition dar. Das Läuten von Kirchenglocken unterfällt nicht stets dem Schutzbereich der Religionsfreiheit. Vielmehr hängt dies davon ab, ob es sich um ein sakrales oder nicht sakrales Glockengeläut handelt. Sakrales Kirchengeläut istnicht schrankenlos gewährleistet. Es ist vielmehr durch die Grundrechte der vom Geläut Betroffenen (Art. 14 und 2 Abs. 1 GG) beschränkt und muss sich daher im Rahmen der einfachgesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz bewegen, z.B. denen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Mehr dazu in der Rechtfertigung.
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2. Nicht sakrales Kirchenläuten kann in Ausnahmefällen von der Religionsfreiheit geschützt sein.

Nein!

Nicht sakrales Kirchenläuten, z.B. zur Anzeige der Uhrzeit oder von Notfällen, unterfällt nicht dem Schutzbereich der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Es handelt sich um eine Nebenaufgabe der Kirche, die diese im öffentlichen Interesse ausübt. Es besteht kein sakraler Bezug. Nicht sakrales Kirchenläuten ist grundsätzlich nicht von der Religionsfreiheit geschützt.
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