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Wirksamkeit der Hilfsaufrechnung und Zulässigkeit der unbedingten Widerklage
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Prüfung von Hilfswiderklage und unbedingter Widerklage bei unbegründeter Klage
K verklagt B (€500). B hat eine Gegenforderung (€1.500). Da er Ks Klage für unbegründet hält, rechnet er nur hilfsweise auf (€500) und erhebt zudem Hilfswiderklage (€500), falls keine Aufrechnung stattfindet. Ferner erhebt er unbedingt Widerklage (€1.000). Nur Bs Gegenforderung besteht.

Kostentragungspflicht nach Aufrechnung – einseitige Erledigungserklärung der Klägerin
K klagt gegen B auf Zahlung des Kaufpreises (€6.000). Aus demselben Kaufvertrag steht auch B eine Forderung gegen K (€6.000) zu. Mit dieser Forderung rechnet B im Prozess unbedingt auf.