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Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Umfang der Prokura, Niederlassungsprokura, § 50 Abs. 3 HGB
Umfang der Prokura, Niederlassungsprokura, § 50 Abs. 3 HGB
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die AM-Gastro GmbH betreibt mehrere Restaurants und Bars in Stuttgart. Geschäftsführerin G erklärt der Mitarbeiterin P, sie erteile ihr Prokura. P solle nur zu solchen Geschäfte ermächtigt sein, die im Zusammenhang mit der von der AM-Gastro GmbH betriebenen Beach-Bar „Stadtstrand“ stehen.
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Einordnung des Falls
Umfang der Prokura, Niederlassungsprokura, § 50 Abs. 3 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Umfang der Prokura ist durch Parteivereinbarung außenwirksam frei beschränkbar (§ 49 Abs. 1 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beach-Bar „Stadtstrand“ ist eine Niederlassung der AM-Gastro GmbH (§ 50 Abs. 3 S. 1 HGB).
Nein!
3. Die Beschränkung von Ps Prokura ist Dritten gegenüber wirksam (§ 50 Abs. 1 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
11.10.2023, 09:43:04
Wann liegt denn ein Fall des "selbständigen Eintritts in den Rechtsverkehr"?
Leo Lee
14.10.2023, 15:27:28
Hallo Diaa, ein selbständiges Auftreten im Rechtsverkehr wäre z.B. dann der Fall, wenn die Bar "Stadtstrand" nicht von der AM-Gastro GmbH, sondern eben selbstständig als "eigene GmbH" betrieben würde. Dann ist die Bar nicht mehr abhängig, sondern vielmehr ein selbständiges "Unternehmen" :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
okalinkk
23.3.2025, 22:02:03
@[Leo Lee](213375) was versteht man unter einer organisatorischen Abhängigkeit (in Abgrenzung zum Unternehmen)?