Umfang der Prokura, Niederlassungsprokura, § 50 Abs. 3 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die AM-Gastro GmbH betreibt mehrere Restaurants und Bars in Stuttgart. Geschäftsführerin G erklärt der Mitarbeiterin P, sie erteile ihr Prokura. P solle nur zu solchen Geschäfte ermächtigt sein, die im Zusammenhang mit der von der AM-Gastro GmbH betriebenen Beach-Bar „Stadtstrand“ stehen.
Einordnung des Falls
Umfang der Prokura, Niederlassungsprokura, § 50 Abs. 3 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Umfang der Prokura ist durch Parteivereinbarung außenwirksam frei beschränkbar (§ 49 Abs. 1 HGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die Beach-Bar „Stadtstrand“ ist eine Niederlassung der AM-Gastro GmbH (§ 50 Abs. 3 S. 1 HGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
3. Die Beschränkung von P‘s Prokura ist Dritten gegenüber wirksam (§ 50 Abs. 1 HGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen
Diaa
11.10.2023, 09:43:04
Wann liegt denn ein Fall des "selbständigen Eintritts in den Rechtsverkehr"?
Leo Lee
14.10.2023, 15:27:28
Hallo Diaa, ein selbständiges Auftreten im Rechtsverkehr wäre z.B. dann der Fall, wenn die Bar "Stadtstrand" nicht von der AM-Gastro GmbH, sondern eben selbstständig als "eigene GmbH" betrieben würde. Dann ist die Bar nicht mehr abhängig, sondern vielmehr ein selbständiges "Unternehmen" :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo