Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Umfang der Handlungsvollmacht, ausgenommene Geschäfte nach § 54 Abs. 2 HGB
Umfang der Handlungsvollmacht, ausgenommene Geschäfte nach § 54 Abs. 2 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind Gesellschafterinnen der Monalisa-Kunst OHG. Diese hat den Handel mit wertvoller Kunst zum Gegenstand. Der angestellten Einkäuferin E eröffnet sich die seltene Gelegenheit, für die OHG einen echten Picasso zu erwerben. Um das Stück finanzieren zu können, nimmt sie bei Bank B ein Darlehen in Höhe von €500.000 auf und kauft den Picasso.
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Einordnung des Falls
Umfang der Handlungsvollmacht, ausgenommene Geschäfte nach § 54 Abs. 2 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E ist Handlungsbevollmächtigte der Monalisa-Kunst OHG (§ 54 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat Arthandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB).
Ja!
3. E hat die Monalisa-Kunst OHG bei Erwerb des Picassos (§ 433 BGB) wirksam vertreten (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. E hat die Monalisa-Kunst OHG bei Aufnahme des Darlehens (§ 488 BGB) wirksam vertreten (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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