Umfang der Handlungsvollmacht, ausgenommene Geschäfte nach § 54 Abs. 2 HGB


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Jurafuchs

A und B sind Gesellschafterinnen der Monalisa-Kunst OHG. Diese hat den Handel mit wertvoller Kunst zum Gegenstand. Der angestellten Einkäuferin E eröffnet sich die seltene Gelegenheit, für die OHG einen echten Picasso zu erwerben. Um das Stück finanzieren zu können, nimmt sie bei Bank B ein Darlehen in Höhe von €500.000 auf und kauft den Picasso.

Einordnung des Falls

Umfang der Handlungsvollmacht, ausgenommene Geschäfte nach § 54 Abs. 2 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E ist Handlungsbevollmächtigte der Monalisa-Kunst OHG (§ 54 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Handlungsvollmacht kann durch den Geschäftsinhaber, einen Prokuristen oder einen anderen Handlungsbevollmächtigten nach den bürgerlich rechtlichen Vorschriften (§ 167 BGB) erteilt werden (§ 54 Abs. 1 HGB). Nach herrschender Meinung ist die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen nicht zwingend erforderlich. A und B sind Gesellschafterinnen einer OHG (=Handelsgesellschaft, § 6 Abs. 1 HGB). Eine ausdrückliche Vollmachterteilung an E ist nicht erfolgt. E wurde der Einkauf als Aufgabe zugewiesen. In dieser Position muss sie in der Lage sein, Kaufverträge für die OHG abzuschließen. Der Anstellung als Einkäuferin ist die konkludente Erteilung von Handlungsvollmacht zu entnehmen (§ 167 Abs. 1 BGB, § 54 Abs. 1 HGB).

2. E hat Arthandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB).

Ja!

Welche handelsrechtliche Vollmacht erteilt wurde, ist durch Auslegung der Erteilungserklärung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Die Arthandlungsvollmacht ist auf eine bestimmte Art zum Handelsgewerbe gehörender Geschäfte beschränkt (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB). Die Beschränkung kann sich beispielsweise auf eine bestimmte Gattung von Geschäften, bestimmte Vertragstypen, eine Zeitspanne oder einen Ort beziehen. Anknüpfungspunkt für den Umfang der Vertretungsmacht kann die nach außen kommunizierte Funktion des Vertreters sein. E ist für den Einkauf des Kunsthandels zuständig. Ihre Vollmacht wurde konkludent im Kontext der Einstellung als Einkäuferin erteilt und ist daher beschränkt auf Rechtsgeschäfte, die zu diesem Aufgabenbereich gehören.

3. E hat die Monalisa-Kunst OHG bei Erwerb des Picassos (§ 433 BGB) wirksam vertreten (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Die Handlungsvollmacht ist auf Geschäfte und Rechtshandlungen beschränkt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB). Hierfür kommt es auf Branche, Art und Größe des Unternehmens an. Die Geschäfte müssen den Betrieb des Handelsgewerbes betreffen. Grundlagengeschäfte, Inhabergeschäfte und die in § 54 Abs. 2 HGB genannten Geschäfte sind nicht umfasst. Die Arthandlungsvollmacht ist auf eine bestimmte Art zum Handelsgewerbe gehörender Geschäfte beschränkt (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB). Der Kauf eines Gemäldes ist ein gewöhnliches Geschäft für den Betrieb eines Kunsthandels. Es ist seiner Art nach dem Aufgabenbereich einer Einkäuferin zuzuordnen und daher von E’s Vertretungsmacht umfasst.

4. E hat die Monalisa-Kunst OHG bei Aufnahme des Darlehens (§ 488 BGB) wirksam vertreten (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Handlungsvollmacht ist auf Geschäfte und Rechtshandlungen beschränkt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB). Es kommt auf Branche, Art und Größe des Unternehmens an. Die Geschäfte müssen den Betrieb des Handelsgewerbes betreffen. Grundlagengeschäfte und Inhabergeschäfte sind nicht umfasst. Auch die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und Prozessführung sind nicht umfasst, sofern keine besondere Erlaubnis erteilt ist (§ 54 Abs. 2 HGB). Die Aufnahme des Darlehens ist nicht von E‘s Vertretungsmacht umfasst (§ 54 Abs. 2 HGB). Die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen die OHG hängt von A’s oder B’s Genehmigung ab (§ 177 Abs. 1 BGB).

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