Verdachtskündigung (+)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am 01.04.2021 tauchen auf Facebook Fotos eines Mannes auf, der in Räumen der KiTa des K nackt posiert. Zwar ist sein Gesicht nicht erkennbar, jedoch hatte allein Erzieher E Zutritt zur KiTa. Nach Anhörung des E am 2.4. und verschiedenen Versuchen die Identität des Mannes zu ermitteln (bis 17.4), kündigt K dem E am 17.04.2021 wegen Verdachts der Veröffentlichung der Fotos fristlos.
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Einordnung des Falls
Verdachtskündigung (+)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine außerordentliche Kündigung kann auch auf den dringenden Verdacht einer vom Arbeitnehmer begangenen Straftat oder einer schuldhaft schweren Pflichtverletzung gestützt werden (§ 626 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt hier ein dringender Verdacht einer Straftat oder schwerwiegenden Pflichtverletzung vor?
Genau, so ist das!
3. K hat alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen.
Ja, in der Tat!
4. Es liegt ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) vor.
Ja!
5. Da K die außerordentliche Kündigung erst 17 Tage nach Kenntnis von den Fotos erklärt hat, ist die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB verstrichen und die Kündigung unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
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