Verdachtskündigung (+)
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am 01.04.2021 tauchen auf Facebook Fotos eines Mannes auf, der in Räumen der KiTa des K nackt posiert. Zwar ist sein Gesicht nicht erkennbar, jedoch hatte allein Erzieher E Zutritt zur KiTa. Nach Anhörung des E am 2.4. und verschiedenen Versuchen die Identität des Mannes zu ermitteln (bis 17.4), kündigt K dem E am 17.04.2021 wegen Verdachts der Veröffentlichung der Fotos fristlos.
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Einordnung des Falls
Verdachtskündigung (+)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine außerordentliche Kündigung kann auch auf den dringenden Verdacht einer vom Arbeitnehmer begangenen Straftat oder einer schuldhaft schweren Pflichtverletzung gestützt werden (§ 626 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt hier ein dringender Verdacht einer Straftat oder schwerwiegenden Pflichtverletzung vor?
Genau, so ist das!
3. K hat alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen.
Ja, in der Tat!
4. Es liegt ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) vor.
Ja!
5. Da K die außerordentliche Kündigung erst 17 Tage nach Kenntnis von den Fotos erklärt hat, ist die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB verstrichen und die Kündigung unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus
11.7.2023, 16:37:09
Wie weit geht denn die notwendige Aufklärung seitens des Arbeitgebers? Die Aufklärung einer Straftat ist doch Sache der Polizei bzw der Staatsanwaltschaft und nicht von Privatpersonen. Bis zur Verurteilung gilt doch für gewöhnlich die Unschuldsvermutung.

Lukas_Mengestu
24.8.2023, 18:56:40
Hallo DeliktusMaximus, der Wesenskern der Verdachtskündigung besteht gerade darin, dass hiervon potentiell auch ein Unschuldiger getroffen wird, es bedarf gerade nicht eines vollendeten Beweises. Die Aufklärungspflichten des Arbeitgebers gehen insoweit nicht soweit wie die der staatlichen Verfolgungs
behörden. Es gilt hier also nicht die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz werden an die Verdachtskündigung hohe Anforderungen gestellt. Die subjektive Ansicht des Arbeitgebers genügt nicht. Vielmehr bedarf es objektiver
Tatsachenauf die er seinen Verdacht gründet und die Indizien müssen für eine große Wahrscheinlichkeit sprechen, dass der Gekündigte die Straftat bzw.
Pflichtwidrigkeittatsächlich begangen hat. Es handelt sich letztlich also um eine Abwägungsentscheidung, bei der die Interessen des Arbeitgebers derart überwiegen, dass sie die Kündigung trotz der verbleibenden Unsicherheit rechtfertigt (Im Einzelnen auch: MüKoBGB/Hergenröder, 9. Aufl. 2023, KSchG § 1 Rn. 231). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Prokurist
8.8.2023, 12:19:24
Vielleicht könnte man die letzte Fallfrage noch etwas konkretisieren, denn aus meiner Sicht ist mit Blick auf die 2-Wochen-Frist leider unklar, wann Anhörung und Ermittlungen abgeschlossen waren.

Lukas_Mengestu
8.8.2023, 15:39:55
Hallo Prokurist, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben das im Sachverhalt nun noch etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
david1234
25.11.2024, 14:32:36
Muss sich die Straftat gegen das Arbeitsverhältnis richten oder reicht zum Beispiel auch eine einfache KV außerhalb der Arbeitszeiten mit keinem Bezug zur Arbeit aus, um einen wichtigen Grund darzustellen?
judith
3.3.2025, 12:05:44
Grundsätzlich ist immer der Verstoß gegen vertragl. Haupt- oder
Nebenpflichtenund der damit verbundene Vertrauensbruch Maßstab. Demnach müssten die Straftaten auch daran anknüpfen. Ein solcher Vertrauensbruch muss jedoch nicht zwingend während der Verrichtung der Tätigkeit selbst herbeigeführt werden, sondern auch eine im privaten Bereich realisierte Straftat, kann einen Vertrauensverlust zwischen AG und AN begründen z.B. durch „bedeutsame Störungen der Persönlichkeit“ Beispiele: • Kindergartenleiter b
esitzt kinderpornographische Bilddateien NZA-RR 1999, 192 • Das Schreiben anonymer Briefe mit beleidigendem Inhalt NJW 2001, 1082