Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Fall: Abgrenzung Arbeitnehmerfreizügigkeit
Fall: Abgrenzung Arbeitnehmerfreizügigkeit
23. Mai 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (7.037 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E beschäftigt in Brüssel marokkanische Staatsangehörige, welche in Belgien eine Arbeitserlaubnis und dort bezahlt werden. Für einen Monat führen sie Arbeiten in Paris durch. Französische Behörden stellen fest, dass sie keine Arbeitserlaubnis in Frankreich besitzen. E erhält ein Bußgeld.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fall: Abgrenzung Arbeitnehmerfreizügigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Dienstleistungsfreiheit ist auch anwendbar, wenn der Anwendungsbereich einer anderen Grundfreiheit eröffnet ist.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend könnte der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit eröffnet sein.
Genau, so ist das!
3. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit lässt sich über das Kriterium der Selbstständigkeit von der Dienstleistungsfreiheit abgrenzen.
Ja, in der Tat!
4. Das Erbringen von Bauarbeiten durch E stellt eine Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV dar.
Ja!
5. Die Dienstleistungsfreiheit beinhaltet das Recht Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!