Tatsächliche Kenntnisnahme bevor sie nach den gewöhnlichen Umständen zu erwarten war.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M will Geschäftsräume kündigen. Die Kündigung muss am 31.1. zugehen. M fährt am 31.1. um 23 Uhr zu V’s Büro und wirft sie in den Briefkasten. Da V im Büro etwas vergessen hatte, fährt er dort um 23.30 Uhr nochmal hin. Er guckt auch in den Briefkasten und entdeckt die Kündigung.
Einordnung des Falls
Tatsächliche Kenntnisnahme bevor sie nach den gewöhnlichen Umständen zu erwarten war.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung an V wird erst wirksam, wenn mit der Leerung des Briefkastens zu den üblichen Geschäftszeiten des V zu rechnen ist, mithin am 1.2.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen

Foxtrot Bravo
25.2.2021, 16:26:18
Rein praxisnah: die Beweislast des fristgerechten Zugangs trägt hier doch der M, demnach müsste er im Zivilprozess beweisen, dass V tatsächlich - gerade nicht normalen Umständen entsprechend - doch noch am späten Abend des 31.1. Kenntnis genommen hat oder?

Speetzchen
25.2.2021, 20:48:32
ja, da hast du Recht !