Tatsächliche Kenntnisnahme, bevor sie nach den gewöhnlichen Umständen zu erwarten war.


mittel

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Klassisches Klausurproblem

M will Geschäftsräume kündigen. Die Kündigung muss am 31.1. zugehen. M fährt am 31.1. um 23 Uhr zu V’s Büro und wirft sie in den Briefkasten. Da V im Büro etwas vergessen hatte, fährt er dort um 23.30 Uhr noch einmal hin. Er guckt auch in den Briefkasten und entdeckt die Kündigung.

Einordnung des Falls

Tatsächliche Kenntnisnahme, bevor sie nach den gewöhnlichen Umständen zu erwarten war.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung an V wird erst wirksam, wenn mit der Leerung des Briefkastens zu den üblichen Geschäftszeiten des V zu rechnen ist, mithin am 1.2.

Nein, das ist nicht der Fall!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Zugang (Phase 3) liegt bei verkörperten WE vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Erfolgt die tatsächliche Kenntnisnahme (Phase 4) bereits vor dem Zeitpunkt, in dem sie normalerweise zu erwarten war, ist die Erklärung in diesem Augenblick zugegangen. Sobald der Empfänger tatsächlich Kenntnis genommen hat, kann er sich auf die Folgen der Erklärung einstellen und verdient in seinem Vertrauen auf ihre Geltung Schutz. Tatsächliche Kenntnisnahme ist für den Zugang zwar nicht erforderlich, bewirkt ihn aber.Da V die Kündigung noch in der Nacht des 31.1. zur Kenntnis genommen hat, gilt sie als am 31.1. zugegangen. Die Kündigung ist somit am 31.1. wirksam geworden.

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