Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Keine Anwendung der §§ 104ff. BGB auf Realakte (Verarbeitung, § 950 BGB)

Keine Anwendung der §§ 104ff. BGB auf Realakte (Verarbeitung, § 950 BGB)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S findet einen fremden Holzscheit im Wald und schnitzt daraus eine Skulptur.

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Einordnung des Falls

Keine Anwendung der §§ 104ff. BGB auf Realakte (Verarbeitung, § 950 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wer aus einem Holzscheit eine Skulptur schnitzt, erwirbt das Eigentum an der Skulptur, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich niedriger ist als der Stoffwert des Holzscheits.

Ja!

§ 950 Abs. 1 BGB enthält einen gesetzlichen Eigentums-Erwerbstatbestand: „Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.“ Indem S aus einem Holzscheit eine Skulptur schnitzt, stellt er eine neue bewegliche Sache her.
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2. Wenn S erst zehn Jahre alt ist, ist er beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Dann erwirbt er das Eigentum an der Skulptur nur, wenn seine Eltern dies genehmigen (§§ 108 Abs. 1, 184 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die im Buch 1 des BGB (Allgemeiner Teil, §§ 1-240 BGB) in Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte, §§ 104-185 BGB) enthaltenen Vorschriften sind spezielle Regeln für Willenserklärungen. Der Tatbestand des Eigentumserwerbs nach § 950 Abs. 1 BGB knüpft nicht an eine Willenserklärung, sondern an einen Realakt an (hier: das Schnitzen des Holzes). Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Realakte unterscheiden sich von den geschäftsähnlichen Handlungen dadurch, dass sie keine Erklärungen sind. Das Schnitzen einer Holzskulptur ist ein Realakt. Darauf sind die §§ 104ff. BGB nicht anwendbar.

3. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB) sind auf Realakte analog anwendbar, soweit dies Zweck und Eigenart des Realakts und die Interessenlage zulassen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB) sind auf Realakte nicht anwendbar, auch nicht analog. Das ist anders bei geschäftsähnlichen Handlungen (wie z.B. einer Mahnung).
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