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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der achtjährige S ist mit seinem Hund im Berliner Grunewald unterwegs. Als der Hund den Ball verliert, entdeckt S unter einem Laubhügel im Erdboden in einer Schachtel einen Ring, der so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. S steckt ihn ein.

Einordnung des Falls

Realakt (Schatzfund, § 984 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Eigentumserwerb am Ring (§ 984 BGB) setzt eine Genehmigung der Eltern (§§ 108 Abs. 1, 184 S. 1 BGB) des minderjährigen und damit beschränkt geschäftsfähigen (§106 BGB) S voraus.

Nein!

Der Eigentumserwerb am Schatz nach § 984 BGB (Schatzfund) ist ein gesetzlicher Erwerbstatbestand, der nicht an eine Willenserklärung anknüpft, sondern an einen Realakt (die Tathandlung ist hier das Entdecken und Inbesitznehmen). Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Auf Realakte sind die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB) weder direkt noch analog anwendbar. Realakte setzen also keine Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB) voraus und können auch von Minderjährigen alleine wirksam durchgeführt werden.

2. Durch Entdeckung und Inbesitznahme des Rings erwirbt S zur Hälfte Eigentum daran (§ 984 BGB).

Genau, so ist das!

Im Unterschied zur geschäftsähnlichen Handlung fehlt es beim Realakt an einer Erklärung. Es kommt allein auf die Vornahme der Tathandlung an. Die Entdeckung und Inbesitznahme des Rings führt hier unabhängig vom Willen des S dazu, dass er kraft Gesetzes Eigentum daran erwirbt (§ 984 BGB).Nach § 984 BGB werden der Entdecker (hier: S) und der Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war (hier: Eigentümer des Grunewalds) hälftig Miteigentümer an der Sache.

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