Statthaftigkeit der VK - Abgrenzung zur Anfechtungsklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wegen möglicher Gesundheitsgefahren untersagt die zuständige Behörde ausnahmslos den Verkauf von Obst und Gemüse, das mit dem Insektenschutzmittel Y behandelt wurde. Landwirt L benutzt Y schon seit Jahren auf seinen Äckern. Er findet das Verbot unerhört und will klagen.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der VK - Abgrenzung zur Anfechtungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, wenn L den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ja!
3. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.
Genau, so ist das!
4. L begehrt, dass der Verkauf seines mit Y behandelten Obstes zugelassen wird. Die Verpflichtungsklage ist statthaft.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jeylastar
10.12.2020, 12:07:48
Die Frage beim Obst-Fall im Hinblick auf eine statthafte Verpflichtungsklage müsste „stimmt nicht“ sein - statthaft ist die Anfechtungsklage!
Eigentum verpflichtet 🏔️
12.12.2020, 20:51:57
Hallo Jeylastar, bitte lese die 3. Frage nochmal genau. Diese lautet: Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, WENN L den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.
Isabell
2.2.2021, 18:07:00
Also meiner Meinung nach begehrt Y eine für ihn geltende Ausnahme vom ansonsten ausnahmslos geltenden Verbot 🤔
Eigentum verpflichtet 🏔️
4.2.2021, 00:34:41
Hallo Isabell, die Konstellation haben wir bei der letzten Frage am Schluss behandelt. Unseres Erachtens (Y findet das Verbot unerhört) ist das Klagebegehren so auszulegen, dass er die Aufhebung des Verbots begehrt. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wäre die absolute Ausnahmekonstellation und daher, ohne nähere Anhaltspunkte, bei diesem Sachverhalt wohl nicht vertretbar. Etwas anderes mag gelten, wenn das Verbot nicht mittels VA sondern gesetzlich angeordnet würde. Dann wäre es plausibel wenn Y eine Ausnahmegenehmigung begehren würde. LG ;)
Isabell
6.2.2021, 21:18:41
Ich kam auf den Gedanken, weil in der Frage explizit steht, dass er den Verkauf "seines Gemüses" und nicht generell den Verkauf von damit behandeltem Gemüse begehrt.
Steven
30.10.2023, 19:37:41
Der gangbarere Weg wäre eine Anfechtungsklage gegen die AV, verbunden mit einer eventual-VK gerichtet auf eine Ausnahmegenehmigung im Falle des Unterliegens