Gutgläubiger Ersterwerb einer Hypothek
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist fälschlicherweise als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Zur Absicherung einer Darlehensschuld gegenüber G bestellt er diesem nun formgemäß eine Buchhypothek am Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Ersterwerb einer Hypothek
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat eine Buchhypothek nach §§ 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB erworben.
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Das Gesetz vermutet die Richtigkeit des Grundbuchs.
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Ja, in der Tat!
3. G hat die Buchhypothek gutgläubig erworben.
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Ja!
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Ira
13.8.2021, 14:29:01
weshalb wird § 1138 bgb nicht erwähnt, der auf 892 verweist?
Johnny Monaco
2.11.2021, 17:06:30
Würde mich auch interessieren :)
loljk
11.11.2021, 08:24:52
§ 1138 BGB muss nur herangezogen werden, sobald die Fehlerhaftigkeit der Forderung dem Erwerb der Hypothek entgegensteht („in Ansehung der Forderung“). Da hier nur die Eigentümerstellung des Schuldners der Entstehung der Hypothek entgegensteht, mit der Forderung aber keine Unwirksamkeitsprobleme bestehen, bleibt es bei der direkten „einfachen“ Anwendung von § 892 BGB :)

Cosmonaut
29.8.2022, 08:40:20
Die Vermutungsfiktion(en) des Grundbuchs kann man sich mit dem Stichwort „Publizität / Öffentlicher Glaube des Grundbuchs“ merken, iVm § 12 ABS. 1 GBO.
evanici
19.9.2023, 00:01:43
Unter Bestellung der Hypothek nach §§ 873, 1115, 1116 II prüfe ich dann eigentlich den normalen Ersterwerb (außer Berechtigung) durch, oder? Also... Bestehen Forderung/Einigung/Ausschluss HypBrief/Eintragung? Und wieso splittet ihr den Rechtsschein Grundbuch in zwei Punkte Unrichtigkeit/Legitimation auf?