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Bestellung der Buchgrundschuld

Bestellung der Buchgrundschuld

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bank B fordert von Schuldner S zur Absicherung eines Darlehens die Bestellung einer Buchgrundschuld an dessen Grundstück. S und B einigen sich über die Bestellung einer Grundschuld. Diese wird im Grundbuch eingetragen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Bestellung der Buchgrundschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des S geworden.

Ja, in der Tat!

Der Erwerb der Buchgrundschuld nach §§ 1191, 1192 Abs. 1, 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB setzt voraus: (1) Einigung über die Bestellung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB, (2) Ausschluss der Erteilung eines Grundschuldbriefs, §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 BGB, (3) Berechtigung des Bestellers, (4) Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 Abs. 1, 1115 BGB. B und S haben sich über die Bestellung der Grundschuld geeinigt. Ferner waren sie einig, dass keine Briefgrundschuld entstehen soll. S war als Eigentümer verfügungsbefugt. Die Grundschuld wurde auch im Grundbuch eingetragen.
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2. Die hier vorliegende Grundschuld ist eine Sicherungsgrundschuld.

Ja!

In § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB findet sich eine Legaldefinition der Sicherungsgrundschuld: Dies ist eine Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft wurde. Die Einstufung als Sicherungsgrundschuld bietet dem Eigentümer die Möglichkeit, auch Einreden aus dem Sicherungsvertrag Zweiterwerbern der Grundschuld entgegenzuhalten.

3. Das Darlehen ist als gesicherte Forderung im Grundbuch einzutragen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Grundschuld ist im Unterschied zur Hypothek nicht akzessorisch. Sie bedarf daher zu ihrer wirksamen Bestellung weder einer Forderung, noch deren Eintragung im Grundbuch.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

0815jurafuchs

0815jurafuchs

23.7.2024, 12:32:01

Hallo, ihr schreibt dass für eine wirksame Bestellung der Grundschuld kein Grundbucheintrag notwendig ist. Zwar muss die Sicherungsgrundschuld als so bezeichnete nicht ins Grundbuch eingetragen werden, jedoch ist die einfache Eintragung einer Grundschuld meines Erachtens notwendig. Woraus ergibt sich, dass eine Grundschuld nicht im Grundbuch eingetragen werden muss? Wegen der Paragraphen 873, 1115 ff. und 1192 I BGB ging ich bisher davon aus, dass eine Grundschuld unabhängig von ihrer Funktion ins Grundbuch eingetragen werden muss.

BE

Bioshock Energy

29.7.2024, 12:24:14

Die Grundschuld ist für ihre Wirksamkeit auch ins Grundbuch einzutragen. Die Erklärung ist etwas ungünstig Formuliert. Dort steht ja "Sie" muss nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Das sie bezieht sich vorliegend jedoch auf die zu sichernde Forderung und nicht auf die Grundschuld. Man kann das durchaus so verstehen wie du. Vielleicht sollte die Erklärung dahingehend präzisiert werden, dass die zu sichernde Forderung keines Grundbucheintrags voraussetzt, "Sie" ist leider tatsächlich zweideutig. LG

0815jurafuchs

0815jurafuchs

23.7.2024, 12:42:30

Im Übrigen schreibt ihr in der letzten Aufgabe dieses Kapitels selbst, dass zur wirksamen Bestellung einer Grundschuld eine Grundbucheintragung notwendige Voraussetzung ist.

SEN

SenorLucky

22.8.2024, 15:55:18

Die Erklärung wurde ein bisschen missverständlich formuliert. Die Lösung spricht davon, dass es für eine Wirksame Grundschuld (die wie du richtig sagst, sehr wohl eingetragen werden muss) nicht notwendig ist, dass eine Forderung besteht, geschweige denn, dass diese (also die Forderung) im Falle einer Sicherungsgrundschuld eingetragen werden muss. Es geht also um die Frage ob für das bestehen einer Sicherungsgrundschuld die zu sichernde Forderung eingetragen werden muss. Das wird verneint, da die Grundschuld gerade nicht akzessorisch ist, es also nicht auf das Bestehen einer Forderung ankommt. Wichtig! etwas anderes gilt gem. § 1192 Ia BGB bezüglich Einreden. Hier wird der Sicherungsgrundschuld ein akzessorischer „Touch“ verliehen.


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