Bestellung der Buchgrundschuld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bank B fordert von Schuldner S zur Absicherung eines Darlehens die Bestellung einer Buchgrundschuld an dessen Grundstück. S und B einigen sich über die Bestellung einer Grundschuld. Diese wird im Grundbuch eingetragen.
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Einordnung des Falls
Bestellung der Buchgrundschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des S geworden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die hier vorliegende Grundschuld ist eine Sicherungsgrundschuld.
Ja!
3. Das Darlehen ist als gesicherte Forderung im Grundbuch einzutragen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
0815jurafuchs
23.7.2024, 12:32:01
Hallo, ihr schreibt dass für eine wirksame Bestellung der Grundschuld kein Grundbucheintrag notwendig ist. Zwar muss die Sicherungsgrundschuld als so bezeichnete nicht ins Grundbuch eingetragen werden, jedoch ist die einfache Eintragung einer Grundschuld meines Erachtens notwendig. Woraus ergibt sich, dass eine Grundschuld nicht im Grundbuch eingetragen werden muss? Wegen der Paragraphen 873, 1115 ff. und 1192 I BGB ging ich bisher davon aus, dass eine Grundschuld unabhängig von ihrer Funktion ins Grundbuch eingetragen werden muss.
Bioshock Energy
29.7.2024, 12:24:14
Die Grundschuld ist für ihre Wirksamkeit auch ins Grundbuch einzutragen. Die Erklärung ist etwas ungünstig Formuliert. Dort steht ja "Sie" muss nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Das sie bezieht sich vorliegend jedoch auf die zu sichernde Forderung und nicht auf die Grundschuld. Man kann das durchaus so verstehen wie du. Vielleicht sollte die Erklärung dahingehend präzisiert werden, dass die zu sichernde Forderung keines Grundbucheintrags voraussetzt, "Sie" ist leider tatsächlich zweideutig. LG
0815jurafuchs
23.7.2024, 12:42:30
Im Übrigen schreibt ihr in der letzten Aufgabe dieses Kapitels selbst, dass zur wirksamen Bestellung einer Grundschuld eine Grundbucheintragung notwendige Voraussetzung ist.
SenorLucky
22.8.2024, 15:55:18
Die Erklärung wurde ein bisschen missverständlich formuliert. Die Lösung spricht davon, dass es für eine Wirksame Grundschuld (die wie du richtig sagst, sehr wohl eingetragen werden muss) nicht notwendig ist, dass eine Forderung besteht, geschweige denn, dass diese (also die Forderung) im Falle einer Sicherungsgrundschuld eingetragen werden muss. Es geht also um die Frage ob für das bestehen einer Sicherungsgrundschuld die zu sichernde Forderung eingetragen werden muss. Das wird verneint, da die Grundschuld gerade nicht akzessorisch ist, es also nicht auf das Bestehen einer Forderung ankommt. Wichtig! etwas anderes gilt gem. § 1192 Ia BGB bezüglich Einreden. Hier wird der Sicherungsgrundschuld ein akzessorischer „Touch“ verliehen.