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Bestellung der Buchgrundschuld

Bestellung der Buchgrundschuld

19. Mai 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Bank B fordert von Schuldner S zur Absicherung eines Darlehens die Bestellung einer Buchgrundschuld an dessen Grundstück. S und B einigen sich über die Bestellung einer Grundschuld. Diese wird im Grundbuch eingetragen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Bestellung der Buchgrundschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des S geworden.

Ja, in der Tat!

Der Erwerb der Buchgrundschuld nach §§ 1191, 1192 Abs. 1, 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB setzt voraus: (1) Einigung über die Bestellung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB, (2) Ausschluss der Erteilung eines Grundschuldbriefs, §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 BGB, (3) Berechtigung des Bestellers, (4) Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 Abs. 1, 1115 BGB. B und S haben sich über die Bestellung der Grundschuld geeinigt. Ferner waren sie einig, dass keine Briefgrundschuld entstehen soll. S war als Eigentümer verfügungsbefugt. Die Grundschuld wurde auch im Grundbuch eingetragen.
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2. Die hier vorliegende Grundschuld ist eine Sicherungsgrundschuld.

Ja!

In § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB findet sich eine Legaldefinition der Sicherungsgrundschuld: Dies ist eine Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft wurde. Die Einstufung als Sicherungsgrundschuld bietet dem Eigentümer die Möglichkeit, auch Einreden aus dem Sicherungsvertrag Zweiterwerbern der Grundschuld entgegenzuhalten.

3. Das Darlehen ist als gesicherte Forderung im Grundbuch einzutragen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Grundschuld ist im Unterschied zur Hypothek nicht akzessorisch. Sie bedarf daher zu ihrer wirksamen Bestellung weder einer Forderung, noch deren Eintragung im Grundbuch.
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