Nichtexistenz der gesicherten Forderung


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Elektroauto-Liebhaber E möchte sich den neuen E-Tron kaufen. Jedoch verfügt er nicht über das notwendige Geld. Zur Sicherung eines zukünftigen Darlehens in Höhe von €85.000 bestellt E zugunsten des Gläubigers eine Hypothek an seinem Grundstück. Das Darlehen wird jedoch niemals ausgezahlt.

Einordnung des Falls

Nichtexistenz der gesicherten Forderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Hypothek kann im Grundsatz auch zur Sicherung einer zukünftigen Forderung bestellt werden.

Genau, so ist das!

Dies ergibt sich aus § 1113 Abs. 2 BGB. Jedoch kann nicht für jede beliebige zukünftige Forderung eine Hypothek bestellt werden. Ansonsten würde die Möglichkeit bestehen, die Rangstelle freizuhalten. Erforderlich ist mindestens die Bestimmbarkeit der Forderung. Eine strengere Auffassung fordert, dass der Eigentümer das Zustandekommen des Anspruchs nicht mehr einseitig verhindern kann. Dieses Ergebnis wird im Wege einer teleologischen Reduktion gewonnen. Im Fall besteht die Besonderheit, dass die Darlehensforderung mangels Auszahlung nicht zur Entstehung gelangt. Damit besteht mangels Forderung keine Hypothek. Denn die Entstehung der Hypothek ist akzessorisch zur Forderung.

2. An dem Grundstück besteht dennoch eine Eigentümergrundschuld.

Ja, in der Tat!

Dies ist gesetzlich in §§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 Abs. 1 BGB normiert. Die Eigentümergrundschuld dient der Rangsicherung im Grundbuch (§ 879 BGB). G hat gegen E keinen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach §§ 1147 Abs.1 BGB.

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Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

23.9.2022, 16:35:46

Ein paar Kapitel vorher entsteht aber, solange die Darlehensvaluta noch nicht ausgezahlt ist, laut euch eine ursprüngliche Eigentümerhypothek. Warum ist es hier jetzt eine Eigentümergrundschuld?

PAND

pando

10.12.2022, 12:53:07

vielleicht, weil die Eigentümergrundschuld unabhängig von der Forderung bestehen kann, im Gegensatz zur Hypothek?

Antonia

Antonia

5.9.2023, 11:05:14

Habe ich jetzt auch so verstanden. Die Eigentümerhypothek kann ja mangels Forderung nicht bestehen, die Grundschuld allerdings schon

ajboby90

ajboby90

3.4.2024, 23:20:24

Dann versteh ich aber nicht warum 1163 zitiert ist, da wird von der Eigentümerhypothek gesprochen. (Bitte dringend um Antwort)

CR7

CR7

8.5.2024, 10:38:55

Also, hier ist der Fall so: E hat eine Hypothek bestellt. Die Hypothek ist streng akzessorisch zur Forderung. Die Darlehensforderung, die die Bank gehabt hätte, ist aber nicht ausgezahlt worden, so dass keine Forderung besteht. Jetzt sagt § 1163 BGB: Entsteht die Forderung nicht, steht die Hypothek (das beschränkt dingliche Recht) dem Eigentümer zu. Warum? Weil das Rangverhältnis im Grundbuch gesichert wird. Das ist besonders relevant für bspw. Refinanzierungen. Gläubiger möchten gerne an erster Stelle stehen bzw. weit oben. Dann kommt aber §

1177 BGB

: Wenn Hypothek (hier für die Forderung, die nicht entstanden ist) und Eigentum sich „vereinigen“, also nach § 1163 BGB die Hypothek dem Eigentümer zusteht, verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. Und selbst wenn auch die Forderung dem Eigentümer zusteht, bestimmen sich die Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften (§ 1163 II BGB → die Hypothek wird also wie eine Grundschuld behandelt). Jetzt habe ich mich gefragt: In welchen Fällen steht die Forderung auch dem Eigentümer zu? Das ist meistens die Fälle, in denen Eigentümer des GS und Schuldner der Forderung auseinanderfallen. Dann geht die Forderung der Bank gegen den Schuldner durch Zahlung des Eigentümers auf den Eigentümer über (1153 I BGB iVm 412, 401 BGB), dieser hat dann einen Regressanspruch gegen den Schuldner.


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