Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Nötigung, § 240 StGB

Stören einer Vorlesung als taugliche Nötigungshandlung (Gewalt)

Stören einer Vorlesung als taugliche Nötigungshandlung (Gewalt)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Student T stört den Ablauf der Strafrecht AT Vorlesung wiederholt durch mehrfach lautes Gebrüll. Nachdem der Dozent O den T vergeblich mehrfach zur Unterlassung aufgefordert hat, beendet O - wie von T gewollt - die Einheit frühzeitig.

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Einordnung des Falls

Stören einer Vorlesung als taugliche Nötigungshandlung (Gewalt)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Geschütztes Rechtsgut ist nach h.M. die persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Der objektive Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) setzt voraus (1) ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel), (2) einen Nötigungserfolg (Handlung, Duldung oder Unterlassung) und (3) den nötigungsspezifischen Zusammenhang zwischen (1) und (2).
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2. Indem T durch mehrmaliges Brüllen die Vorlesung gestört hat, hat er "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Indem T mehrfach laut durch den Saal brüllt, entfaltet er körperliche wirkende Kraft, und übt dadurch auf die sich im Raum befindenden Personen körperlichen Zwang aus.

3. T hat den O zu einer Handlung genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Die Handlung meint ein positives Tun. T hat durch das Gebrüll herbeigeführt, dass O die Stunde beendet, mithin ein positives Tun ausgelöst.

4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Handlung des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Genau, so ist das!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. Hier hat O die Vorlesung gerade aufgrund des Gebrülls des T beendet. Der nötigungsspezifische Zusammenhang liegt vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonny27

Jonny27

8.4.2021, 19:40:02

Ich hätte beim

Nötigungserfolg

nicht an eine Handlung der Studenten gedacht, eher an eine Duldung in Form eines Sich-Stören-Lassens. Eine Handlung als

Nötigungserfolg

in der Form der (notwendigen) Vorlesungsabbrechung würde ich nur bezüglich der Professorin sehen. Die Studenten müssen ja nur mittelbar wegen T und unmittelbar wegen der Handlung der Professorin die Vorlesung verlassen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.12.2021, 18:57:31

Danke Jonny27 für den Hinweis. In der Tat dürfte hier eine Nötigung der Anwesenden nur insoweit bestanden haben, als sie es wegen des Lärms nicht mehr ausgehalten haben. Wir haben die Aufgabe jetzt etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

Jose

25.1.2022, 15:24:40

Kann man bei Gebrüll wirklich von körperlich wirkendem Zwang sprechen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.1.2022, 12:06:56

Hallo Jose, spannende Frage. In der Tat unterfällt nicht jede aktive Handlung dem Gewaltbegriff, weswegen rein verbale Äußerungen grundsätzlich dem Gewaltbegriff entzogen sind (vgl. BGH NStZ 1981, 218). Dennoch hatte der BGH (NJW 1982, 189) bei lautem Lärm im zugrundeliegenden Originalfall den körperlichen Zwang bejaht. Das ist letztlich durchaus konsequent. Denn ungeachtet der fehlenden körperliche Berührung wirkt lauter Lärm auf den Körper des Opfers ein und kann je nach Intensität auch körperliche Schäden hervorrufen kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TerrorDown

TerrorDown

27.11.2022, 18:56:56

Hier ist glaube ich auch die a.A. vertretbar, die für die Annahme einer physischen Zwangswirkung voraussetzt, dass der Abbruch der Vorlesung auf einer Beeinträchtigung der physischen Integrität des Opfers beruht. Dafür gibt es hier nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

SY

sy

4.10.2024, 23:10:43

Dass das Gebrüll ein körperliches Verhalten ist, kann ich nachvollziehen, aber kann mir einer sagen, welchen erwarteten oder geleisteten widerstand der T hier brechen wollte ? der Professor hat doch bloß eine Vorlesung gehalten ?

LELEE

Leo Lee

6.10.2024, 12:41:30

Hallo sy, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Hier liegt zwar kein tatsächlicher Widerstand vor; allerdings kann man einen erwarteten Widerstand insofern annehmen, als der Prof. und die Studis nicht einfach gehörig sein und gehen werden, wenn der T fragt oder fordert, dass die Vorlesung abgebrochen werden sollte; das ist dann der "erwartete" Widerstand, zumal der Prof. auch nicht nachgibt und um Unterlassung bittet. Dieser Punkt ist i.Ü. in den Prüfungen kaum problematisch, da zumindest ein "erwarteter" bzw. hypothetischer Widerstand nicht schwer ist zu subsumieren. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Sinn § 240 Rn. 29 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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