Zusammenfallen von error in persona vel objecto und aberratio ictus (Schuss im Dämmerlicht)


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Klassisches Klausurproblem

A lauert C auf, um C zu töten. Als B sich nähert, hält A ihn im Dämmerlicht für C und schießt. Der Schuss verfehlt B, prallt an einer Mauer ab und tötet den hinter der Straßenecke herankommenden C. A hatte mit diesem Ablauf nicht gerechnet und den C gar nicht wahrgenommen.

Einordnung des Falls

Zusammenfallen von error in persona vel objecto und aberratio ictus (Schuss im Dämmerlicht)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein error in persona vel obiecto wirkt sich auf den Vorsatz nur dann aus, wenn das vorgestellte und das getroffene Objekt tatbestandlich gleichwertig sind.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für die Behandlung des error in persona vel obiecto kommt es darauf an, ob sich die strafrechtliche Bewertung ändern würde, wenn die Vorstellung des Täters zutreffend wäre. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB wirkt sich ein solcher Irrtum nur dann auf den Vorsatz aus, wenn es an der tatbestandlichen Gleichwertigkeit zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlich angegriffenen Objekt fehlt. Sind die Objekte tatbestandlich gleichwertig, ist die Verwechslung für die Strafbarkeit des Irrenden bedeutungslos, weil sie (wie ein Motivirrtum) die Existenz des Tatbestandsvorsatzes nicht in Frage stellt.

2. Bei Abgabe des Schusses war der Tötungsvorsatz des A allein auf den B gerichtet.

Ja, in der Tat!

Wie § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zeigt, hängt der Vorsatz nicht von den Vorstellungen im Planungsstadium, sondern allein davon ab, was der Täter sich „bei Begehung der Tat“ vorgestellt hat. Maßgebender Zeitpunkt ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung.Bei Schussabgabe bezog sich die vom Tötungswillen beherrschte Objektvorstellung des A allein auf B, den er mit C verwechselt und deshalb zum Zielobjekt bestimmt hatte. Der bezüglich B vorliegende error in persona berührt den Vorsatz, die anvisierte Person töten zu wollen, nicht. A hatte Tötungsvorsatz bzgl. B. In Betracht kommt versuchte Tötung (§§ 212, 22, 23 StGB).

3. Der fehlgegangene Schuss, der C getötet hat, stellt für A eine aberratio ictus (Fehlgehen der Tat) dar.

Ja!

Bei der aberratio ictus lenkt der Täter seinen Angriff auf ein von ihm individualisiertes Objekt, dieser Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt, das der Täter gar nicht anvisiert und in sein Bewusstsein aufgenommen hatte.Zur Zeit der Schussabgabe zielte A allein auf B ab. Dass der Schuss B verfehlen und jemand anderen jenseits der Straßenecke treffen würde, hatte A sich weder vorgestellt noch in Kauf genommen. Für die rechtliche Beurteilung ist es bedeutungslos, dass ausgerechnet C und nicht ein beliebiger Dritter der fehlgegangenen Kugel zum Opfer gefallen ist. Bzgl. C kommt fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht.

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