Einführungsfall: Schadensersatz statt und neben der Leistung

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

K kauft von V einen Zuchtkater. Dieser leidet unter einer Pilzinfektion und steckt Ks restliche Katzen an. K bringt alle Tiere zum Arzt. Die tierärztliche Behandlung des Katers kostet €200, die Behandlung Ks übriger Katzen kostet €1000.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall: Schadensersatz statt und neben der Leistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Art des Schadens ist entscheidend für die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage im Leistungsstörungsrecht.

Ja, in der Tat!

Grundtatbestand ist § 280 Abs. 1 BGB. Ob zu den dort geregelten Voraussetzungen, noch weitere treten, bestimmt sich maßgeblich nach dem eingetretenen Schaden. Beeinträchtigungen des Leistungsinteresses (Schaden statt der Leistung) sind nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 3, 281-283 BGB bzw. § 311a Abs. 2 S. 1 BGB ersetzbar. Diese sollen den Schuldner davor schützen, dass der Gläubiger ihn vorschnell auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Sie dienen damit der Sicherung des Vorrangs des Anspruchs auf Erfüllung. Bei Beeinträchtigungen des Integritätsinteresses (Schaden neben der Leistung) bedarf es dagegen - außer beim Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) - keiner weiteren Voraussetzungen.In der Klausur ist für jede Schadensposition gesondert zu ermitteln, ob ein Schaden statt oder neben der Leistung vorliegt!
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2. Bei den Kosten für die Behandlung des Katers handelt es sich um einen Schaden statt der Leistung.

Ja!

Zum Schadensersatz statt der Leistung gehören nach h.M. alle Schadensposten, die durch eine Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt entfallen würden.Die Krankheit des Katers stellt eine Schlechtleistung in Form eines Mangel (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB nF = übliche Beschaffenheit) dar. Hätte V den Kater selbst behandeln lassen, so wären K hierfür keine Tierarztkosten angefallen. Bei den aufgewendeten €200 handelt es sich somit um einen Schaden statt der Leistung.

3. K kann die Behandlungskosten des Katers in Höhe von €200 nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB als Schaden statt der Leistung ersetzt verlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Wechsel von der Erfüllung zum Schadensersatz statt der Leistung ist nur möglich, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB, auch die besonderen Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestandes erfüllt sind. Im Falle der Schlechtleistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB) muss eine vom Gläubiger gesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen sein.K hat den Kater direkt zum Tierarzt gebracht und V keine Frist gesetzt. Dadurch hat sie V die Möglichkeit genommen, nachzuerfüllen. Mangels Fristsetzung ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

4. Bei den Kosten für die Behandlung der anderen Katzen handelt es sich um einen Schaden statt der Leistung.

Nein, das trifft nicht zu!

Zum Schadensersatz statt der Leistung gehören alle Schadensposten, die durch eine Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt entfallen würden.Selbst wenn V den Kater noch behandeln ließe, würde dadurch die Pilzinfektion der übrigen Katzen nicht mehr geheilt.

5. Bei den Kosten für die Behandlung der anderen Katzen handelt es sich um einen Schaden neben der Leistung.

Ja!

Zum Schadensersatz neben der Leistung gehören alle Beeinträchtigungen der Rechtsgüter des Gläubigers, die auch bei einer Leistungserbringung zum spätestmöglichen Zeitpunkt nicht mehr entfielen.Auch wenn V den Kater hätte behandeln lassen, so wären dadurch die übrigen Katzen nicht gesund geworden.Der Schadensersatz neben der Leistung tritt neben den Erfüllungsanspruch. Da der Schuldner weiterhin seine geschuldete Leistung erbringen darf, bedarf es hier - anders als beim Schadensersatz statt der Leistung - keiner weiteren Voraussetzungen zum Schutz des Schuldners.

6. K kann die Behandlungskosten der Katzen in Höhe von €1000 nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schaden neben der Leistung ersetzt verlangen.

Genau, so ist das!

Der Anspruch setzt voraus: (1) Schuldverhältnis (=Kaufvertrag), (2) Pflichtverletzung (=Mangel), (3) Vertretenmüssen, (4) Schaden.K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen. Durch die Lieferung des infizierten Katers hat V mangelhaft geleistet. Das Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) und ein Schaden in Form der Infizierung der übrigen Katzen ist eingetreten. Die Behandlungskosten kann K nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes

Vulpes

28.1.2022, 09:23:29

Ich bin etwas verwirrt. Ich habe das Gefühl, dass ihr auch nach der zeitlich-dynamischen Theorie abgrenzt. Danach ist der SE statt der Leistung zu ersetzen, wenn sie auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruhen (also darauf, dass der Schuldner nicht mehr leisten kann [bei Unmöglichkeit] oder nicht mehr leisten darf [bei SE-Verlangen, wegen § 281 IV]. Die Antwort auf die Frage beim Kater subsumiert finde ich garnicht wirklich unter den Massstab. Jedenfalls bin ich nach oben genannter Def der Meinung, dass auch der Kater SE neben der Leistung ist, da weder SE verlangt wurde, noch die Leistung unmöglich ist.

Vulpes

Vulpes

28.1.2022, 09:28:12

Die Frage die bezüglich des Kater mmn nicht beantwortet wird ist: Was wäre der letztmögliche Zeitpunkt zur ordnungsgemässen Leistung gewesen und warum wurde dieser verpasst?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.1.2022, 19:44:22

Hallo Vulpes, die zentrale Frage für die Abgrenzung nach der zeitlich-dynamischen Theorie ist, ob der Schaden bei Hinzudenken einer hypothetischen Nacherfüllung zum letztmöglichen Zeitpunkt entfallen wäre. Der Schaden (=unfreiwillige Vermögenseinbuße) ist der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem Vermögen den der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis hatte. Maßgeblich ist hier nicht das Ärztehonorar, sondern die Katzen. Bei ordnungsgemäßer Lieferung hätte K einen gesunden Kater und gesunde Katzen gehabt. Nun hat er einen kranken Kater und kranke Katzen. Ausgehend davon ist nun zu fragen, was passieren würde, wenn V rechtzeitig nacherfüllt. Die Nacherfüllung als modifizierte

Leistungspflicht

bezieht sich nur auf die Kaufsache, also den Kater.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.1.2022, 19:47:05

Bei Nacherfüllung innerhalb der (hypothetisch gesetzten)

Nachfrist

hätte K einen gesunden Kater und kranke Katzen. Aus diesem Grund handelt es sich bei den Kosten für den Kater um einen Schaden statt der Leistung, denn diese wären bei rechtzeitiger Nacherfüllung nicht entstanden. Bei den Kosten für die Katze handelt es sich dagegen um einen Schaden neben der Leistung, denn auch wenn V nacherfüllt hätte, so wären dadurch die Katzen nicht gesundet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Vulpes

Vulpes

31.1.2022, 09:35:51

Vielen Dank für die Erklärung!

lexfoxi🦊

lexfoxi🦊

5.8.2022, 21:26:38

Die Zeichnung ist ja mal wieder sehr gelungen und süß 🐱😻😽

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2022, 13:16:15

Lieben Dank, lexfoxi! Das leite ich gerne weiter :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

🦊²

🦊²

23.12.2022, 15:46:05

Hi, Was wäre denn für die Kater der letztmögliche Zeitpunkt (konkret) gewesen? Liebe Grüße

🦊²

🦊²

23.12.2022, 15:46:28

*ich meine den Kater

cjackson94

cjackson94

8.1.2023, 23:23:54

Schließe mich der Frage an. Und was ist vorliegend der letztmögliche Zeitpunkt der Nacherfüllung bei den Katzen konkret? 🤔

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

28.1.2023, 17:38:30

Im Falle des 281, also der Schlechtleistung, wäre es wahrscheinlich der letzte Zeitpunkt innerhalb der angemessen Frist, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.5.2023, 17:26:58

Hallo in die Runde, der letztmögliche Zeitpunkt der Nacherfüllung ist der Fristablauf. Aber auch wenn K eine Frist gesetzt und V innerhalb der Frist nacherfüllt hätte, wäre es zur Infektion der anderen Katzen gekommen. Daher ist der

Schadensersatz neben der Leistung

einschlägig. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FF0815

FF0815

9.5.2023, 06:23:43

In der zweiten Frage sollte glaube ich "Schadenersatz" statt Schaden stehen. LG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2023, 14:52:02

Hallo FF0815, vielen Dank für den Hinweis! Hier sollte es tatsächlich Schaden heißen, es geht um die Schadensposition"Behandlung des Katers" aus dieser folgt dann der Schadensersatzanspruch. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

REUS04

Reus04

26.6.2023, 09:09:24

Hey, bei der letzten Aussage wird §241 II BGB in der Anspruchsgrundlage zitiert. Ist das wirklich richtig? Die Pflichtverletzung liegt doch in dem Mangel und nicht in der Verletzung einer Schutzpflicht. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.6.2023, 10:22:01

Hallo Reus04, danke für deine Frage. Der Anspruch ergibt sich aus den drei genannten Normen zusammen. Denn § 280 Abs. 1 BGB setzt eine Pflichtverletzung voraus, die sich aus verschiedenen Normen ergeben kann, sodass dies durch § 241 Abs. 2 BGB spezifiziert wird. Generell ist es bei Schadensersatzansprüchen üblich sogenannte Anspruchsketten zu bilden, also m

ehre

re Normen hintereinander zu zitieren um den Anspruch (hier:

Schadensersatz neben der Leistung

mit der genauen Pflichtverletzung) möglichst genau abzubilden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

15.8.2023, 17:08:48

Ich habe mir dieselbe Frage gestellt und die Antwort hilft mir leider nicht weiter. Wenn man die mangelhafte Leistung als Pflichtverletzung ansieht, ergibt sich die verletzte Pflicht mE aus § 241 I. Eine Schutzpflicht aus § 241 II wurde dadurch ja nicht verletzt (oder?). 241 II zitiert man beim SE neben der Leistung gem. § 280 I zwar immer/gerne dazu, aber bei Vorliegen einer verletzten (Haupt-)

Leistungspflicht

(ergo § 241 I) erschließt sich mir das nicht. Um § 241 II zitieren zu können, müsste man doch auf die eingetretene

Eigentumsverletzung

durch Infizierung der Katzen des K abstellen, oder irre ich mich da? Ich bin sehr verwirrt im Moment 🙈

cjackson94

cjackson94

1.9.2023, 13:40:57

Im Bezug auf die Katzen liegt doch hier kein Mangel vor. Der Mangel betrifft nur den Kater, der die Katzen infiziert hat. Insofern ist die Pflichtverletzung hier ja mangelnde Rücksichtnahme auf das "restliche Eigentum". Oder?

Klima-Kleber

Klima-Kleber

9.10.2023, 15:56:53

ich hab es so gelernt: sobald wir nebenpflichtverletzungen geltend machen, AUF KEINEN FALL übers Mängelgewährleistungsrecht. noch jemand?

QUIG

QuiGonTim

19.2.2024, 22:27:12

Lest die Fallfragen und -antworten nochmal etwas genauer. Im ersten Teil (Schadenersatz statt der Leistung) geht es um den gekauften Kater, denn der durch diese Pflichtverletzung entstandene Schaden (Behandlungskosten für den gekauften Kater) hätte durch Nacherfüllung (=Behandlung der Katze durch/auf Rechnung des V) „ersetzt“ werden können. Im zweiten Teil des Falls geht es um die übrigen Katzen des K (Schadenersatz neben der Leistung). Die (hypothetische) Nacherfüllung hätte nichts daran geändert, dass sich die übrigen Tiere infiziert haben.

LUC1502

luc1502

16.8.2023, 17:15:03

Moin, ich hoffe mal, die Jurafüchse können mir bei folgendem (Verständnis-)Problem helfen. Bezogen auf den Katzen-Fall: Angenommen man setzt dem Verkäufer eine

Nachfrist

, diese verstreicht fruchtlos und anschließend lasse ich den kranken Kater heilen und nachdem ich die Rechnung habe, verlange ich SE, weil ich erst ab hier den Schaden genau beziffern kann. Auf welche Zeitpunkt stellt man dann bzgl SE statt und neben der Leistung ab? Wenn man jetzt mit der Schadenstypologischen Betrachtungsweise geht, dann wäre es doch relativ klar SE statt der Leistung, weil die Arztkosten an die Stelle der Nichtleistung einer mangelfreien Katze treten. Bei der zeitlich dynamischen ist mir nicht ganz klar, ob man auch leicht auf SE statt der Leistung kommt. Stellt man nämlich auf den ZP des Fristablaufs als letztmöglichen ab, so wäre es sicherlich SE statt der Leistung. Aber andere Ansichten stellen ja auch auf den Rücktritts-ZP oder den ZP des SE-Verlangen ab und sagen, dass man erst AB diesem Zeitpunkt SÉ statt der Leistung verlangen kann, weil erst hier das endgültige Ausbleiben der Leistung feststeht. Wenn ich jetzt aber erst nach der Behandlung SE verlange, dann erlischt doch erst dort ab diesem ZP die

Leistungspflicht

des Schuldners nach §281 IV und man könnte erst ab diesem ZP SE statt der Leistung verlangen. Denn wenn ich zuerst die Katze behandeln lasse und dann SE verlange, dann wäre es doch ein Schaden, der bereits endgültig eingetreten und selbst durch eine Nacherfüllung im Moment kurz vor dem SÉ-Verlangen nicht mehr entfiele und daher nur SE neben der Leistung sein könnte. oder würde man sagen, dass es ein Fall der Unmöglichkeit wäre (

Zweckerreichung

) daher Schäden ab diesem ZP (Kater jetzt geheilt (ab hier Unmöglichkeit) - Rechnung zwei Wochen später) Schäden sind, die auf dem endgültigen Ausbleiben (wg.

Zweckerreichung

) beruhen und somit unter den SÉ statt der Leistung fallen. Mit besten Grüßen

SI

silasowicz

22.8.2023, 15:44:12

Ich muss gestehen, ich bin immer ein wenig verwirrt, wenn ihr bei Mängelgewährleistung in den Erläuterungen auf allgemeines Schadensrecht in den Schemata verweist... Ich verstehe, dass es hier größtenteils überhaupt keine Probleme gibt bei entsprechenden Prüfungspunkten (

Gefahrübergang

, Ausschluss der Gewährleistung etc.), aber verwirrend ist es trotzdem, aber mag an mir liegen, außerdem heißt das Kapitel ja Schuldrecht AT :)

LELEE

Leo Lee

23.8.2023, 10:11:14

Hallo silasowicz, es ist völlig verständlich, dass die Verweisungen etwas verwirrend wirken können. Dies ist jedoch der Tatsache geschuldet, dass - wie du richtig erwähnst - es hier erstmal um die "Grundkenntnisse" im Schuldrecht AT geht. Bei der Mängelgewährleistung - wo eben immer auf das Schuldrecht AT verwiesen wird - werden dann die TBMe aus dem Schuldrecht AT dann nur "leicht modifiziert" (dann ist z.B. die Pflichtverletzung = Mangel bei

Gefahrübergang

usw.). So wird - unser Ansicht nach - das Systemverständnis am besten vermittelt, damit du nicht später bei Schuldrecht BT die Schemata nochmal "auswendig" lernen musst :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

QUIG

QuiGonTim

19.2.2024, 22:34:51

Nehmen wir mal an, es handle sich nicht um eine (vermutlich) harmlose, sondern um eine hochgefährliche Infektionskrankheit, sodass die

Fristsetzung

gemäß § 281 Abs. 1 Var. 2 BGB entbehrlich wird: Würde es sich dann immer noch um einen Schadenersatz statt der Leistung handeln? Wäre der letztmögliche Zeitpunkt der Leistungserfüllung dann jener der tatsächlichen Übergabe?

VALA

Vanilla Latte

28.2.2024, 03:36:58

Angenommen K hätte die kranke Katze bekommen und bemerkt, sie wäre krank. Wenn man hier hypothetisch eine

Nachfrist

annimmt, wären die anderen Katzen doch dennoch angesteckt worden oder habe ich einen Denkfehler?

TI

Timurso

28.2.2024, 10:04:12

Da hast du Recht. Deswegen kann man hier durchaus diskutieren, ob nicht das Fristerfordernis gem. § 281 II Alt. 2 BGB entfällt. Andererseits wäre gegebenenfalls eine Isolation der Katze möglich, wenn es bemerkt würde. Kann man imo je nach Sachverhalt in beide Richtungen argumentieren.

Michi K

Michi K

26.6.2024, 20:30:36

Nach § 433 I S. 2 BGB ist die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Dabei handelt es sich um eine Haupt

leistungspflicht

nach § 241 I BGB und nicht um eine Rücksichtnahmepflicht nach § 241 II BGB.

Paulah

Paulah

26.6.2024, 20:47:03

§ 241 II BGB kommt, wenn ich nichts übersehen habe, nur bei den Katzen vor und nicht bei dem Kater. Die Katzen hatte der Käufer aber schon vorher, die hat der Verkäufer nicht "geliefert".

LELEE

Leo Lee

7.7.2024, 08:34:30

Hallo Michi K, vielen Dank für die gute Frage! In der Tat kann die Aufgabe in dieser Hinsicht etwas tricky sein. Wie jedoch Paulah richtigerweise angemerkt hat, geht es bei 231 II um die Katzen, die „schon da waren“ und nicht gerade um diejenigen Katze, die erworben wurde (hier treffen deine Ausführungen selbstverständlich zu) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Nocebo

Nocebo

26.9.2024, 16:17:05

Es überzeugt mich nicht, dass hier die

Nachfrist

setzung nicht gem. § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. Unabhängig vom Grad der Gefährlichkeit der Infektion ist diese offenbar so hochansteckend, dass die anderen Katzen unmittelbar angesteckt wurden. Wenn man nun beim Tierarzt völlig lebensfremd nur diese behandeln lässt und für den Kater eine

Nachfrist

setzt, stecken sich die anderen Katzen sofort wieder an ... Das ist kein sinnvolles Ergebnis, weshalb ich die

Fristsetzung

bei solchen Krankheiten für entbehrlich halte.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

12.10.2024, 15:26:30

Hallo @[Nocebo](222699), darüber kann man sicherlich diskutieren und Deine Argumente haben durchaus Gewicht. Die Einzelheiten hängen aber sehr stark vom konkreten Sachverhalt ab und Du unterstellst hier Dinge, für die unsere kurze Sachverhaltsdarstellung kaum Anhaltspunkte enthält. Ob die Infektionen "hochansteckend" sind (also besonders schnell und leicht übertragbar), wissen wir nicht. Wir wissen nur, dass die restlichen Katzen sich ebenfalls infiziert haben, aber nicht, über welchen Zeitraum und auf welche Art und Weise genau. Es mag auch eine Rolle spielen, ob K den Kater mit vertretbarem Aufwand von den anderen, wieder genesenen Katzen trennen/isolieren kann. Ob die Katzen möglicherweise nach der Pilzinfektion für eine Reinfektion mit demselben Erreger vorübergehend immun sind, kann ich ich ebenfalls nicht beantworten. Fraglich ist zuletzt, wie dringend die ärztliche Behandlung des Katers ist. Je eher eine akute Gefahr für dessen Gesundheit oder sogar sein Leben besteht, desto eher wird man wegen des "Notfall-Charakters" der Behandlung ohnehin auf eine

Fristsetzung

verzichten können (dazu BGH NJW 2005, 3211; NJW 2006,

988

, 989). Vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters des § 281 II BGB halte ich es deshalb ohne nähere Informationen für durchaus vertretbar, hier weiterhin von einer Pflicht zur

Fristsetzung

auszugehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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