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Transportunternehmerin T wird beim Blick auf die Kraftstoffpreise Angst und Bange. Um Kosten zu sparen, bietet sie Bewerberin B nur noch einen Lohn von €7/h für die Tätigkeit als Fahrerin an. B findet das sehr wenig, unterschreibt aber dennoch den Arbeitsvertrag.

Einordnung des Falls

Mindestlohn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Arbeitsvertragsparteien sind gänzlich frei bei der Vereinbarung der Höhe der Vergütung.

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Nein!

Bei der Festlegung der geschuldeten Vergütung sind zwingend die gesetzlichen Regelungen zu beachten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Zudem darf der Lohn nicht sittenwidrig sein (§ 138 BGB). Schließlich ist auch das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG zu beachten. Eine geringere Vergütung aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmals ist somit unzulässig.Unterfallen beide Parteien einem Tarifvertrag, so kann auch von einem tariflichen Mindestlohn nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (vgl. § 4 Abs. 3 TVG).

2. Fällt B in den persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (§ 22 MiLoG)?

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Genau, so ist das!

Das Mindestlohngesetz findet auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung.B soll für T aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages als Fahrerin arbeiten. Diese Tätigkeit erfolgt nach Weisung der B und in persönlicher Abhängigkeit. Somit ist B Arbeitnehmerin. Auch Praktikanten werden durch das MiLoG geschützt, sofern keine der Ausnahmetatbestände des § 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG vorliegt.

3. Die Vergütungsvereinbarung zwischen T und B unterschreitet den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 Abs. 2 MiLoG).

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Ja, in der Tat!

Bei Einführung des Mindestlohngesetzes wurde der Mindestlohn zunächst auf €8,50/h festgelegt. Er kann auf Vorschlag einer hierfür eingesetzten Kommission (Mindestlohnkommission) durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung angepasst werden (§ 11 Abs. 1 S. 1 MiLoG). Am 1.10.2022 wurde er auf € 12/h angehoben.T will B lediglich €7/h zahlen. Dies unterschreitet den gesetzlich festgelegten Mindestlohn.

4. Ist die Vergütungsvereinbarung zwischen T und B wirksam (§ 3 S. 1 MiLoG)?

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Nein!

Unterschreitet die vereinbarte Vergütung den gesetzlich festgelegten Mindestlohn, so ist die Vereinbarung unwirksam (§ 3 S. 1 MiLoG).Da T weniger als den Mindestlohn als Entlohnung verspricht, ist die Vereinbarung unwirksam.

5. Da die Vergütungsvereinbarung unwirksam ist, hat B überhaupt keinen Anspruch auf Lohn.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Rechtsfolge des § 3 S. 1 MiLoG ist umstritten. Nach einer Ansicht tritt an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung der gesetzliche Mindestlohn. Begründet wird dies mit dem Wortlaut, wonach die Vergütungsvereinbarung nur „insoweit“ unwirksam sei, als sie den Mindestlohn unterschreite. Nach anderer Ansicht sei die Vereinbarung insgesamt unwirksam, sodass stattdessen die übliche Vergütung (§ 612 BGB) zu zahlen sei. Diese kann auch über dem Mindestlohn liegen. Begründet wird dies mit der dadurch eintretenden sanktionierenden Wirkung für den Arbeitgeber (Telos). Nach beiden Ansichten hat T an B mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.Das BAG scheint ebenfalls dazu zu tendieren lediglich die Differenz zum Mindestlohn zuzubilligen (vgl. "Differenzanspruch" in BAG, Urt. v. 25.5.2016 – 5 AZR 135/16 = NZA 2016, 1327).

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PH

Philippe

22.4.2022, 11:40:41

Also ist die Konsequenz des § 3 MiLoG, dass nicht nur der Mindestlohn zu zahlen ist, sondern auch die ggf darüber hinausgehende ortsübliche Vergütung? Ich hatte gedacht, das MiLoG soll den Lohn im Falle unwirksamer Vereinbarungen nur bis zum Mindestlohn aufstocken ("insoweit").

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.4.2022, 12:19:01

Hallo Philippe, vielen Dank für Deine Anmerkung. In der Tat ist umstritten, welche Rechtsfolge § 3 S. 1 MiLoG hat, ob also aufgestockt wird und quasi eine Art geltungserhaltende Reduktion stattfindet oder ob die gesamte Regelung insgesamt als unwirksam (und damit nicht existent) behandelt wird und man auf § 612 BGB zurückgreift (vgl. ErfK/Franzen, 22. Aufl. 2022, MiLoG § 3 Rn. 1 mwN). Während die erste Ansicht in der Tat auf den Wortlaut abstellt, wird der Rückgriff auf § 612 BGB vielmehr mit dem Telos der Norm begründet und einer darin innewohnenden Sanktionswirkung. Wir haben das nun in der Aufgabe etwas ausführlicher dargestellt. Unabhängig welcher Ansicht man folgt, besteht mindestens ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Diana Maria

Diana Maria

16.11.2022, 23:03:37

Wisst ihr was von den beiden Ansicht die herrschende wäre? Ich nehme an das wurde noch nicht gerichtlich entschieden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.2.2023, 14:24:25

Hallo Diana Maria, das Bundesarbeitsgericht hatte hierzu in der Tat noch nicht ausführlich Stellung bezogen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 war die Revision der Kläger bereits deshalb abgelehnt worden, weil ihre Mindestlohnansprüche erfülllt worden waren. Die Ausführungen des BAG in dieser Entscheidung ("Differenzanspruch") und der Verweis auf Vertreter der Ansicht, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn begrenzen wollen, legt nahe, dass es hierfür gewisse Sympathien hegt (BAG, Urt. v. 25.5.2016 – 5 AZR 135/16 = NZA 2016, 1327). Insgesamt dürfte also die erste Ansicht vorherrschend sein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Diana Maria

Diana Maria

20.2.2023, 22:50:38

Vielen Dank für die ausführliche Antwort :)


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