Int. Zuständigkeit 4 - Ehescheidung

5. Juli 2025

3 Kommentare

4,8(5.549 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F ist französische Staatsangehörige, M Deutscher. Die beiden haben in Frankreich standesamtlich geheiratet und anschließend zusammen in Berlin gelebt. F möchte nach Jahren die Scheidung.

Diesen Fall lösen 86,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Int. Zuständigkeit 4 - Ehescheidung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob ein deutsches Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen ist.

Ja!

Die internationale Zuständigkeit legt fest, ob die deutschen Gerichte zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht an welchem Ort für das Verfahren zuständig ist.
Rechtsgebiet-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Rechtsgebiet-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Die EuEheVO (auch Brüssel IIa-Verordnung) gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die EuEheVO (auch Brüssel IIa-Verordnung) gilt für die EU-Mitgliedsstaaten in Ehesachen - einzige Ausnahme: Dänemark. Die EuEheVO regelt innerhalb ihres Anwendungsbereichs die internationale Gerichtszuständigkeit, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Erwägungsgrund 3 der EuEheVO). Sie betrifft jedoch nicht gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften; diese werden von § 103 FamFG erfasst.

3. Der Rechtsstreit zwischen M und F wird von der EuEheVO erfasst.

Ja, in der Tat!

Anwendbarkeit der EuEheVO: (1) Grundvoraussetzung ist ein Fall mit Auslandsberührung. Hier handelt es sich um eine Ehe zweier Personen, die Staatsangehörige unterschiedlicher EU-Mitgliedsstaaten sind. (2) Sachlich anwendbar ist die EuEheVO für statusverändernde Eheentscheidungen (insbesondere Ehescheidung) sowie Zivilsachen über die elterliche Verantwortung (Art. 1 Abs. 1 EuEheVO). Die Ehescheidung fällt darunter. (3) Räumlich-persönlich ist der (letzte) gewöhnliche Aufenthalt oder die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten entscheidend (hier: in Berlin).

4. F kann die Scheidung in Deutschland einreichen.

Ja!

Art. 3 EuEheVO regelt die allgemeine Zuständigkeit. Haben beide Ehepartner im selben Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Zuständigkeit der Gerichte dieses Landes gegeben (Art. 3 Abs. 1 a) Variante 1 EuEheVO). F kann bei einem deutschen Gericht den Antrag auf Ehescheidung einreichen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Paulah

Paulah

3.6.2025, 18:13:22

In der Erklärung zur 2. Frage steht: "Die EuEheVO (auch Brüssel IIa-Verordnung) gilt für die EU-Mitgliedsstaaten in Ehesachen - einzige Ausnahme Dänemark" Mal abgesehen davon, dass es seit dem 01.08.2022 die Brüssel IIb-VO ist: Woraus ergibt sich das mit den EU-Mitgliedstaaten?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen