Int. Zuständigkeit 4 - Ehescheidung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F ist französische Staatsangehörige, M Deutscher. Die beiden haben in Frankreich standesamtlich geheiratet und anschließend zusammen in Berlin gelebt. F möchte nach Jahren die Scheidung.

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Einordnung des Falls

Int. Zuständigkeit 4 - Ehescheidung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob ein deutsches Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen ist.

Ja!

Die internationale Zuständigkeit legt fest, ob die deutschen Gerichte zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht an welchem Ort für das Verfahren zuständig ist.
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2. Die EuEheVO (auch Brüssel IIa-Verordnung) gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die EuEheVO (auch Brüssel IIa-Verordnung) gilt für die EU-Mitgliedsstaaten in Ehesachen - einzige Ausnahme: Dänemark. Die EuEheVO regelt innerhalb ihres Anwendungsbereichs die internationale Gerichtszuständigkeit, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Erwägungsgrund 3 der EuEheVO). Sie betrifft jedoch nicht gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften; diese werden von § 103 FamFG erfasst.

3. Der Rechtsstreit zwischen M und F wird von der EuEheVO erfasst.

Ja, in der Tat!

Anwendbarkeit der EuEheVO: (1) Grundvoraussetzung ist ein Fall mit Auslandsberührung. Hier handelt es sich um eine Ehe zweier Personen, die Staatsangehörige unterschiedlicher EU-Mitgliedsstaaten sind. (2) Sachlich anwendbar ist die EuEheVO für statusverändernde Eheentscheidungen (insbesondere Ehescheidung) sowie Zivilsachen über die elterliche Verantwortung (Art. 1 Abs. 1 EuEheVO). Die Ehescheidung fällt darunter. (3) Räumlich-persönlich ist der (letzte) gewöhnliche Aufenthalt oder die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten entscheidend (hier: in Berlin).

4. F kann die Scheidung in Deutschland einreichen.

Ja!

Art. 3 EuEheVO regelt die allgemeine Zuständigkeit. Haben beide Ehepartner im selben Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Zuständigkeit der Gerichte dieses Landes gegeben (Art. 3 Abs. 1 a) Variante 1 EuEheVO). F kann bei einem deutschen Gericht den Antrag auf Ehescheidung einreichen.
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