Zivilrechtliche Nebengebiete
Internationales Privatrecht
Besonderer Teil - Rom II-VO
Erfolgsort nach Art. 4 Rom-II-VO
Erfolgsort nach Art. 4 Rom-II-VO
20. Mai 2025
14 Kommentare
4,4 ★ (4.518 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A übt in Straßburg an der Grenze zu Deutschland das Schießen. Aufgrund des Windes verirrt sich eine Kugel und trifft B, die sich auf der deutschen Seite am Rhein sonnt. Bei dem Transport ins Straßburger Krankenhaus gerät der Krankenwagen in einen Unfall, wodurch sich B zusätzlich das Bein bricht.
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Einordnung des Falls
Erfolgsort nach Art. 4 Rom-II-VO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Anwendungsbereich der Rom II-VO eröffnet, wenn B den A in Deutschland verklagen will?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sind besondere Kollisionsnormen im Deliktsrecht (Art. 5 – 9 Rom II-VO) anwendbar?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach der allgemeinen Kollisionsnorm ist an das Recht des Staates, in der die unerlaubte Handlung begangen wurde, anzuknüpfen (Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Kann B auf beide Verletzungen abstellen und somit wählen, ob sie deutsches oder französisches Recht anwenden will (vgl. Art. 4 Abs. 1 a.E. Rom II-VO)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe
25.8.2024, 12:11:24
Sorry, irgendwas hat mich an der ansonsten schönen Zeichnung irritiert. Es ist die falsche Flussrichtung (nach unten rechts im Bild). Frankreich ist nämlich immer links- und Deutschland immer rechtsrheinisch.