Öffentliches Recht

Grundrechte

Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG)

Individuelle Vereinigungsfreiheit: Grundfall (Beitritt zur Vereinigung)

Individuelle Vereinigungsfreiheit: Grundfall (Beitritt zur Vereinigung)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lehrerin L will der radikalen Gruppe „Rote Socken“, beitreten. Diese setzen sich, wie es auch in deren Satzung steht, seit 1965 für ein Ende des Kapitalismus ein. Der Beitritt wird ihr mit Verweis auf ihre Neutralitätspflicht von ihrem staatlichen Arbeitgeber verboten.

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Einordnung des Falls

Individuelle Vereinigungsfreiheit: Grundfall (Beitritt zur Vereinigung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei den „Roten Socken“ handelt es sich um eine Vereinigung gem. Art. 9 Abs. 1 GG.

Ja!

Eine Vereinigung ist ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen für eine gewisse Dauer zu einem gemeinsamen Zweck auf freiwilliger Basis bei Unterwerfung unter eine organisatorische Willensbildung. Die „Roten Socken“ setzen sich für das Ende des Kapitalismus und damit für einen gemeinsamen Zweck ein. Dies tun sie als Gruppe schon seit 1965 und damit mit mehreren Personen und für eine gewisse Dauer. Über die Satzung unterwerfen sie sich auch einer gemeinsamen Willensbildung. Von einer freiwilligen Basis ist mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen. Somit stellen sie eine Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG dar.
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2. Art. 9 Abs. 1 GG schützt Individualrechte der L.

Genau, so ist das!

Art. 9 Abs. 1 GG enthält eine kollektive und eine individuelle Komponente. Die kollektive Vereinsfreiheit schützt die Vereinigung als solche. Die individuelle Vereinigungsfreiheit schützt hingegen den einzelnen Grundrechtsträger, welcher einer Vereinigung beitreten und sich in einer Vereinigung betätigen will. L ist als natürliche Person Grundrechtsträgerin. Sie möchte einer Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 1 GG beitreten. Insofern ist sie durch die individuelle Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG und damit in Individualrechten geschützt.

3. Durch das Verbot des Beitritts von Seiten ihres staatlichen Arbeitgebers ist L in einem durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Verhalten betroffen.

Ja, in der Tat!

Art. 9 Abs. 1 GG schützt das Recht, Vereinigungen zu bilden. Hierzu zählt sachlich auch der Beitritt zu einer bestehenden Vereinigung. L möchten den bereits bestehenden Vereinigung der „Roten Socken“ beitreten. Dieser Beitritt wird ihr staatlicherseits verboten. Sie ist somit in einem durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Verhalten betroffen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

27.10.2024, 16:46:14

Bedarf es hinsichtlich der kollektiven Vereinigungsfreiheit und ihres persönlichen Schutzbereichs wie üblich des Umwegs über Art. 19 Abs. 3 GG oder ist die spezifische Grundrechtsträgerschaft von Vereinigungen als solchen der Vereinigungsfreiheit immanent?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

30.10.2024, 14:39:16

Gute Frage @[QuiGonTim](133054)! Für die Vereinigungen, die vom persönlichen Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit erfasst sind, bedarf es des Umwegs über Art. 19 Abs. 3 GG gerade nicht. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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