Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Begünstigung (§ 257 StGB)
Taterfolg: Objektive Sicherung der Vorteile der Tat
Taterfolg: Objektive Sicherung der Vorteile der Tat
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat als Angestellte €450.000 veruntreut, die sie als „Glücksspielgewinn" ihrer Freundin F schenkt. Als F die wahre Herkunft erfährt, will sie das Geld dem Arbeitgeber zurückgeben. T gelingt es dann, die F zu überreden, ihr das Geld zur eigenen Verwendung zu überlassen.
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Einordnung des Falls
Taterfolg: Objektive Sicherung der Vorteile der Tat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 257 StGB setzt voraus, dass sich der Vortäter zur Zeit der angeblichen Begünstigungshandlung noch im Genuss des durch die Tat erlangten Vorteils befindet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zur Zeit der Begünstigungshandlung der F war der Vorteil noch bei der Vortäterin T vorhanden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
14.7.2023, 10:58:32
Ist mit "ihr das Geld zu überlassen" die T oder die F gemeint?
Nora Mommsen
16.7.2023, 15:41:55
Hallo Pilea, gemeint ist die T. T hat F das Geld "geschenkt" aber als F erfährt, wie T eigentlich zu dem Geld gekommen ist möchte sie es dem Arbeitgeber der T zurückgeben. T überredet sie aber, dass sie es nicht dem Arbeitgeber zurückgibt sondern an sie. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team