Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Begünstigung (§ 257 StGB)

Taterfolg: Objektive Sicherung der Vorteile der Tat

Taterfolg: Objektive Sicherung der Vorteile der Tat

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat als Angestellte €450.000 veruntreut, die sie als „Glücksspielgewinn" ihrer Freundin F schenkt. Als F die wahre Herkunft erfährt, will sie das Geld dem Arbeitgeber zurückgeben. T gelingt es dann, die F zu überreden, ihr das Geld zur eigenen Verwendung zu überlassen.

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Einordnung des Falls

Taterfolg: Objektive Sicherung der Vorteile der Tat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 257 StGB setzt voraus, dass sich der Vortäter zur Zeit der angeblichen Begünstigungshandlung noch im Genuss des durch die Tat erlangten Vorteils befindet.

Ja, in der Tat!

BGH: Das Wesen der Begünstigung liegt in der Hemmung der Rechtspflege, die im Falle der Sachbegünstigung dadurch bewirkt wird, dass der Täter die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhindert, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter wiederhergestellt werden könnte. Der Täter der sachlichen Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde. Beistandleisten, das einer Sicherung des Vorteils der Vortat im Sinne des § 257 StGB dient, setzt mit anderen Worten das Nochvorhanden-Sein des Vorteils beim Vortäter voraus.
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2. Zur Zeit der Begünstigungshandlung der F war der Vorteil noch bei der Vortäterin T vorhanden.

Nein!

BGH: Habe sich der Vortäter des Vorteils gänzlich entäußert, indem er wie im vorliegenden Fall die durch seine Straftat erlangten Geldbeträge verschenkte, sei für eine sachliche Begünstigung im Hinblick auf seine Tat kein Raum mehr. Die Rückgabe des Geschenks an ihn ändere daran nichts, weil ein auf diese Weise wiederhergestellter Vorteil nicht mehr unmittelbar durch die Vortat erlangt worden sei (vgl. RGSt. 55, 19). Zudem müsste die gleichzeitige Beurteilung der Rückgabe als Begünstigungshandlung daran scheitern, dass durch sie keine Zugriffsmöglichkeit gegen den Vortäter in Bezug auf den Vorteil beseitigt oder gemindert werden konnte, sondern im Gegenteil die infolge der Schenkung längst entfallene Möglichkeit, die Gelder durch einen Zugriff gegen ihn wiederzuerlangen, sogar vorübergehend wiederhergestellt wurde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea

Pilea

14.7.2023, 10:58:32

Ist mit "ihr das Geld zu überlassen" die T oder die F gemeint?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.7.2023, 15:41:55

Hallo Pilea, gemeint ist die T. T hat F das Geld "geschenkt" aber als F erfährt, wie T eigentlich zu dem Geld gekommen ist möchte sie es dem Arbeitgeber der T zurückgeben. T überredet sie aber, dass sie es nicht dem Arbeitgeber zurückgibt sondern an sie. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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