Ersatzvorteile

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat durch Betrug erlangtes Geld von seinem Frankfurter Konto auf sein Konto in Luxemburg überwiesen und dort in Aktien anlegen lassen. Als er einen Zugriff vermutet, verkauft er die Aktien wieder. Im Auftrag des T hebt H das Geld in Luxemburg ab und übergibt es T in dessen Feriendomizil in Monaco.

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Einordnung des Falls

Ersatzvorteile

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Um eine unangemessene Ausdehnung des § 257 StGB zu vermeiden, muss der Vorteil im Grundsatz unmittelbar aus der Vortat erwachsen.

Genau, so ist das!

Nach h.M. geht die Einbeziehung von unmittelbaren Ersatzvorteilen (dies sind Vorteile, die an die Stelle des durch die Vortat Erlangten getreten sind) jeglicher Art, z.B. der mit geraubtem Geld gekauften Uhr, zu weit. Soweit nur Surrogate als Sicherungsobjekte betroffen sind, steht in Wirklichkeit nicht mehr die Funktion des § 257 StGB im Vordergrund, Verhaltensweisen zu unterbinden, die die Aussichten auf die Wiederherstellung des früheren gesetzmäßigen Zustands durch ein Einschreiten gegen den Vortäter erschweren. Bei § 259 StGB ist die Ersatzhehlerei straflos, weil der Wortlaut des Tatbestands Identität zwischen der Vortat-Sache und dem Hehlereiobjekt voraussetzt. Bei § 261 StGB werden Surrogate weitgehend erfasst.
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2. H hat nach der Rspr. hinsichtlich eines durch die Vortat erlangten, noch vorhandenen Vorteils Hilfe geleistet.

Ja, in der Tat!

Bei Geld ist die bargeldgleiche oder bargeldähnliche Verfügbarkeit maßgeblich, der Identitätsaspekt spielt hier eine zweitrangige Rolle. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung kommt es nach dem BGH nicht darauf an, in welcher Weise oder Verkörperung der geldwerte Vorteil bei dem Vortäter noch vorhanden sei. Dass das Geld über Konten hin und her bewegt, in Aktien angelegt und später wieder verflüssigt wurde, schließt das Noch-Vorhandensein beim Vortäter also nicht aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon

Simon

1.8.2024, 00:47:11

Wie wäre es, wenn die Aktien durch das aus der rechtswidrigen Vortat stammende Geld nur mitfinanziert würden? Wäre nach der Auszahlung dann ein entsprechender Teil des Geldes "bemakelt" oder wäre das Geld insgesamt "gewaschen" und würde nicht mehr unmittelbar aus der Vortat stammen? M.E. würde das Unmittelbarkeitskriterium hier überdehnt und die Abgrenzung zu § 261 StGB verwischt, der ein "Herrühren" aus der Vortat (im Gegensatz zum "Vorteil[...] der Tat") ausreichen lässt.


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