Ersatzvorteile
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat durch Betrug erlangtes Geld von seinem Frankfurter Konto auf sein Konto in Luxemburg überwiesen und dort in Aktien anlegen lassen. Als er einen Zugriff vermutet, verkauft er die Aktien wieder. Im Auftrag des T hebt H das Geld in Luxemburg ab und übergibt es T in dessen Feriendomizil in Monaco.
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Einordnung des Falls
Ersatzvorteile
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um eine unangemessene Ausdehnung des § 257 StGB zu vermeiden, muss der Vorteil im Grundsatz unmittelbar aus der Vortat erwachsen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat nach der Rspr. hinsichtlich eines durch die Vortat erlangten, noch vorhandenen Vorteils Hilfe geleistet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
1.8.2024, 00:47:11
Wie wäre es, wenn die Aktien durch das aus der rechtswidrigen Vortat stammende Geld nur mitfinanziert würden? Wäre nach der Auszahlung dann ein entsprechender Teil des Geldes "bemakelt" oder wäre das Geld insgesamt "gewaschen" und würde nicht mehr unmittelbar aus der Vortat stammen? M.E. würde das Unmittelbarkeitskriterium hier überdehnt und die Abgrenzung zu § 261 StGB verwischt, der ein "Herrühren" aus der Vortat (im Gegensatz zum "Vorteil[...] der Tat") ausreichen lässt.