Umfang der Rechtskraft / Ergänzungsklage
6. Februar 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will den Liebhaber seiner Freundin, den O, umbringen. Er überfährt ihn deshalb mit seinem Auto. Als O schon sechs Monate im Koma liegt, wird T wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Alle Beteiligten verzichten sofort nach Urteilsverkündung auf ihre Rechtsmittel. Einen Tag nach der Urteilsverkündung stirbt O.
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Einordnung des Falls
Umfang der Rechtskraft / Ergänzungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Urteil ist formell rechtskräftig.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Urteil ist materiell rechtskräftig.
Ja!
3. T kann erneut wegen Mordes angeklagt werden, weil der Tod erst nach dem Urteil eingetreten ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
NJG
14.7.2022, 14:49:35
Seit 30.12.2021 ist § 362 Nr. 5 Var. 1 StPO in Kraft, hat das eine Auswirkung auf die letzte Frage?

Lukas_Mengestu
14.7.2022, 15:06:41
Hallo NJG, sehr gute Frage! Der Wiederaufnahmegrund des § 362 Nr. 5 Var. 1 StPO greift indes nur ein, wenn der Be
schuldigte freigesprochen wurde, nicht dagegen, um für einen bereits Verurteilten nachträglich eine schwere Strafe zu erwirken (BeckOK StPO/Singelnstein, 43. Ed. 1.4.2022, StPO § 362 Rn. 10a). Da im vorliegenden Fall eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erfolgt ist, bleibt es bei diesem Ergebnis, auch wenn O letztlich doch an den Folgen der Tat verstorben ist. Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team
jurafuchsles
9.1.2023, 10:54:55
Wie ist das, wenn das Opfer während des Verfahrens stirbt. Kann dann das Gericht nach §§ 264 II, 265 I StPO die Anklage in §§ 212, 211 umgestalten?

Lukas_Mengestu
9.1.2023, 16:35:06
Hallo
jurafuchsles, Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 Abs. 1 StPO). Verstirbt das Opfer also im Laufe der Verhandlung, so könnte das Gericht dies in der Tat noch berücksichtigen. Der Übergang von der Verwirklichungsstufe der Straftat – Vollendung oder Versuch? – erfordert dann allerdings in der Tat einen Hinweis (MüKoStPO/Norouzi, 1. Aufl. 2016, StPO § 265 Rn. 21). Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team
BruceTwarze
17.6.2024, 15:02:38
Bei diesem Thema mehrfach die Redewendung "in der Tat" zu verwenden, lässt ja schon fast eine vorsätzliche Verwirrung der Lernenden nahelegen ;)

FW
26.9.2024, 12:59:20
Ich feiere eure saubere und verständliche Aufarbeitung des Sachverhalts, insbesondere von alten BGH Fällen kombiniert mit dem dogmatischen Bezug. Besser als jedes Lehrbuch oder Professor.

Linne_Karlotta_
11.10.2024, 08:18:04
Hallo FW, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das
Jurafuchs-Team

Major Tom(as)
15.1.2025, 20:02:25
Liebes
Jurafuchs-Team, Ich möchte einfach mal diese Aufgabe nutzen, um euch ein allgemeines Lob für das StPO-Kapitel auszusprechen. Ich glaube, in meinem gesamten Studium hatte ich noch nie Spaß an StPO - hier aber schon. Dementsprechend ein fettes Dankeschön! :)
Leo Lee
17.1.2025, 12:05:04
Hallo Major Tom(as), vielen herzlichen Dank für die lieben Worte! Worte wie deine treiben uns bei
Jurafuchstäglich dazu an, noch mehr solcher systematischen Fälle ins Leben zu rufen. Deshalb freuen wir uns umso mehr, wenn unsere Aufgaben auf positive Resonanz treffen. Insbesondere bei Aufgaben zur Systematik (d.h. der schwerste Auslegungsmethode) freuen wir uns RIESIG darüber, dass wir unseren bescheidenen Beitrag zum besseren Verständnis bei unseren Nutzern leisten können. Deshalb: DANKE, dass du uns wissen lässt, dass unsere Arbeit und Mühe sich auszahlen und vor allem dafür, dass du uns mitteilst, welche Aufgaben(formate) besonders effektiv und gut gelungen sind, damit wir diese als Maßstab für künftige Aufgaben nehmen können. Wir wünschen dir weiterhin viel Spaß mit den restlichen - ebenso tollen - Aufgaben und freuen uns auf weitere Feedbacks (auch sehr gerne Verbesserungsvorschläge) von dir :)! Liebe Grüße – für das
Jurafuchsteam – Leo