Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird wegen schwerer Körperverletzung an O rechtskräftig verurteilt. Später stellt sich heraus, dass A ihr Opfer O während der Körperverletzungshandlung auch übelst beschimpft hat. Staatsanwältin S will A auch noch wegen der Beleidigung „dran kriegen“.

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Einordnung des Falls

Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Strafverfolgung wegen Beleidigung könnte das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegenstehen.

Ja, in der Tat!

Wurde ein Täter wegen einer prozessualen Tat rechtskräftig abgeurteilt, so darf er wegen derselben Tat nicht noch einmal abgeurteilt werden (Strafklageverbrauch). Maßgebend ist hierfür der prozessuale Tatbegriff gemäß § 264 StPO. Dem Strafklageverbrauch liegt das verfassungsrechtliche Verbot zugrunde, jemanden wegen derselben Tat mehrmals zu bestrafen (Art. 103 Abs. 3 GG, ne bis in idem).
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2. Führt die bereits abgeurteilte Tat zu einem Strafklageverbrauch hinsichtlich der Beleidigung?

Ja!

In sachlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die bereits abgeurteilte Tat denselben einheitlichen Lebenssachverhalt zum Gegenstand hat. Maßgebend ist hierfür der prozessuale Tatbegriff gemäß § 264 StPO. Für eine einheitliche prozessuale Tat fordert der BGH nicht nur eine äußere zeitliche Verknüpfung, sondern auch einen inneren Beziehungs- und Bedingungszusammenhang. Zwischen As Körperverletzungshandlung und ihrer Beschimpfung der O bestand ein innerer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang.
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