Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht
Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die auf frischer Tat betroffene B weist sich mit den Papieren ihrer verstorbenen Schwester aus, nennt aber ihre eigene Adresse. Ihr wird ein Strafbefehl zugestellt, gegen den sie auch keinen Einspruch einlegt.
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Einordnung des Falls
Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Strafbefehl entfaltet dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls ist trotz der Angabe falscher Personalien Strafklageverbrauch eingetreten.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Timurso
4.3.2024, 08:42:04
Die Aufgabe führt in ganz komische Richtungen. Ich dachte es sollte darum gehen, ob das Falschausweisen als Straftat verfolgt werden kann. Stattdessen scheint ein Schwerpunkt darauf zu liegen, ob der
Strafbefehlgültig ist, wenn er einen falschen Namen nennt. Dafür fehlen mir persönlich die Angaben dazu, dass die Polizei der B glaubt und der
Strafbefehltatsächlich auf den Namen der Schwester ergeht. Schließlich ist auf dem Bild auch relativ offensichtlich, dass es nicht ihr Ausweis ist. Zudem: Bei Frage 1 habe ich "nein" gedrückt, da das Gesetz zwar die gleiche Rechtskraft von
Strafbefehlen anordnet, dies aber von § 373a StPO wieder durchbrochen wird, sodass
Strafbefehle eben nicht die gleiche Rechtskraft haben wie Urteile.
Nora Mommsen
4.3.2024, 15:32:33
Hallo Timurso, danke für deine Rückmeldung! Aus § 410 Abs. 3 StPO ergibt sich schon dem Wortlaut nach, dass dem Einspruch dieselbe
Rechtskraftwirkungzukommt, wie einem Urteil. Die Voraussetzung ist das Ablaufen der Einspruchsfrist, aber auch einem Urteil kommt ja erst dann Rechtskraft zu, wenn die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, es ist somit nicht notwendig dies weiter zu differenzieren. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Polizei ihr ohne weiteres einen
Strafbefehlan ihre Adresse schickt. Wir haben die Info aber der Einfachheit halber nochmal im Sachverhalt ergänzt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team