Referendariat

Die StA-Klausur im Assessorexamen

Das materielle Gutachten

Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht

Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht

21. November 2024

4,8(6.581 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die auf frischer Tat betroffene B weist sich mit den Papieren ihrer verstorbenen Schwester aus, nennt aber ihre eigene Adresse. Ihr wird ein Strafbefehl zugestellt, gegen den sie auch keinen Einspruch einlegt.

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Einordnung des Falls

Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Strafbefehl entfaltet dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.

Genau, so ist das!

Gemäß § 410 Abs. 3 StPO äußert der nicht mehr anfechtbare Strafbefehl die gleiche Rechtskraftwirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.
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2. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls ist trotz der Angabe falscher Personalien Strafklageverbrauch eingetreten.

Nein, das trifft nicht zu!

Der BGH hat die Angabe falscher Personalien für ein strafrechtliches Urteil als unschädlich angesehen, wenn gegen die richtige Person Anklage erhoben wurde und diese dann tatsächlich auch vor Gericht stand. Vorliegend ist jedoch ein Strafbefehl ergangen. Die B stand auch nicht tatsächlich vor Gericht. Damit erscheint es vorzugswürdig, die materielle Rechtskraft in persönlicher Hinsicht abzulehnen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TI

Timurso

4.3.2024, 08:42:04

Die Aufgabe führt in ganz komische Richtungen. Ich dachte es sollte darum gehen, ob das Falschausweisen als Straftat verfolgt werden kann. Stattdessen scheint ein Schwerpunkt darauf zu liegen, ob der

Strafbefehl

gültig ist, wenn er einen falschen Namen nennt. Dafür fehlen mir persönlich die Angaben dazu, dass die Polizei der B glaubt und der

Strafbefehl

tatsächlich auf den Namen der Schwester ergeht. Schließlich ist auf dem Bild auch relativ offensichtlich, dass es nicht ihr Ausweis ist. Zudem: Bei Frage 1 habe ich "nein" gedrückt, da das Gesetz zwar die gleiche Rechtskraft von

Strafbefehl

en anordnet, dies aber von § 373a StPO wieder durchbrochen wird, sodass

Strafbefehl

e eben nicht die gleiche Rechtskraft haben wie Urteile.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.3.2024, 15:32:33

Hallo Timurso, danke für deine Rückmeldung! Aus § 410 Abs. 3 StPO ergibt sich schon dem Wortlaut nach, dass dem Einspruch dieselbe

Rechtskraftwirkung

zukommt, wie einem Urteil. Die Voraussetzung ist das Ablaufen der Einspruchsfrist, aber auch einem Urteil kommt ja erst dann Rechtskraft zu, wenn die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, es ist somit nicht notwendig dies weiter zu differenzieren. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Polizei ihr ohne weiteres einen

Strafbefehl

an ihre Adresse schickt. Wir haben die Info aber der Einfachheit halber nochmal im Sachverhalt ergänzt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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