Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht

13. Februar 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die auf frischer Tat betroffene B weist sich mit den Papieren ihrer verstorbenen Schwester aus, nennt aber ihre eigene Adresse. Ihr wird ein Strafbefehl zugestellt, gegen den sie auch keinen Einspruch einlegt.

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Einordnung des Falls

Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Strafbefehl entfaltet dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.

Genau, so ist das!

Gemäß § 410 Abs. 3 StPO äußert der nicht mehr anfechtbare Strafbefehl die gleiche Rechtskraftwirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.
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2. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls ist trotz der Angabe falscher Personalien Strafklageverbrauch eingetreten.

Nein, das trifft nicht zu!

Der BGH hat die Angabe falscher Personalien für ein strafrechtliches Urteil als unschädlich angesehen, wenn gegen die richtige Person Anklage erhoben wurde und diese dann tatsächlich auch vor Gericht stand. Vorliegend ist jedoch ein Strafbefehl ergangen. Die B stand auch nicht tatsächlich vor Gericht. Damit erscheint es vorzugswürdig, die materielle Rechtskraft in persönlicher Hinsicht abzulehnen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TI

Timurso

4.3.2024, 08:42:04

Die Aufgabe führt in ganz komische Richtungen. Ich dachte es sollte darum gehen, ob das Falschausweisen als Straftat verfolgt werden kann. Stattdessen scheint ein Schwerpunkt darauf zu liegen, ob der Strafbefehl gültig ist, wenn er einen falschen Namen nennt. Dafür fehlen mir persönlich die Angaben dazu, dass die Polizei der B glaubt und der Strafbefehl tatsächlich auf den Namen der Schwester ergeht. Schließlich ist auf dem Bild auch relativ offensichtlich, dass es nicht ihr Ausweis ist. Zudem: Bei Frage 1 habe ich "nein" gedrückt, da das Gesetz zwar die gleiche Rechtskraft von Strafbefehlen anordnet, dies aber von § 373a StPO wieder durchbrochen wird, sodass Strafbefehle eben nicht die gleiche Rechtskraft haben wie

Urteil

e.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.3.2024, 15:32:33

Hallo Timurso, danke für deine Rückmeldung! Aus § 410 Abs. 3 StPO ergibt sich schon dem Wortlaut nach, dass dem Einspruch dieselbe Rechtskraftwirkung zukommt, wie einem

Urteil

. Die Voraussetzung ist das Ablaufen der Einspruchsfrist, aber auch einem

Urteil

kommt ja erst dann Rechtskraft zu, wenn die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, es ist somit nicht notwendig dies weiter zu differenzieren. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Polizei ihr ohne weiteres einen Strafbefehl an ihre Adresse schickt. Wir haben die Info aber der Einfachheit halber nochmal im Sachverhalt ergänzt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EVA1

Eva1998

20.12.2024, 23:56:02

Warum wird die materielle Rechtskraft in persönlicher Hinsicht abgelehnt, wenn man vorher gelernt hat, dass ein Strafbefehl einem

Urteil

gleichsteht? Ich sehe in der Antwort jetzt nicht so richtig eine Begründung. Der Punkt eines Strafbefehls ist ja gerade dass man regelmäßig nicht vor Gericht steht. Ansonsten finde ich die Subsumtion hier sehr vom Ergebnis her gedacht und wenig systematisch. Aber vielleicht kann mir das nochmal jemand erklären? :)

2cool4lawschool

2cool4lawschool

6.1.2025, 20:48:30

Mir fehlt da auch eine Begründung, aber in Bezug auf das Problem "falscher Personalien" kannst du die Identität der Person ja beim

Urteil

überprüfen. Wie du selbst sagst, ist das beim Strafbefehl nicht der Fall. Weil da eine richterliche "Kontrollmöglichkeit" wegfällt, wird das hier bei der materiellen Rechtskraft anders be

urteil

t. Einen

Strafklageverbrauch

hier zu bejahen könnte ja dazu führen, dass der/die Falsche mit den Konsequenzen leben müsste. Der eigentliche Täter bliebe straffrei. Also eigtl. würde ich hier an das

Schuld

prinzip anknüpfen, was ggf. verletzt werden könnte. Aber ich klamüsere mir das hier so zusammen :)


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