Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht
Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht
13. Februar 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (7.819 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die auf frischer Tat betroffene B weist sich mit den Papieren ihrer verstorbenen Schwester aus, nennt aber ihre eigene Adresse. Ihr wird ein Strafbefehl zugestellt, gegen den sie auch keinen Einspruch einlegt.
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Einordnung des Falls
Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Strafbefehl entfaltet dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls ist trotz der Angabe falscher Personalien Strafklageverbrauch eingetreten.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Timurso
4.3.2024, 08:42:04
Die Aufgabe führt in ganz komische Richtungen. Ich dachte es sollte darum gehen, ob das Falschausweisen als Straftat verfolgt werden kann. Stattdessen scheint ein Schwerpunkt darauf zu liegen, ob der Strafbefehl gültig ist, wenn er einen falschen Namen nennt. Dafür fehlen mir persönlich die Angaben dazu, dass die Polizei der B glaubt und der Strafbefehl tatsächlich auf den Namen der Schwester ergeht. Schließlich ist auf dem Bild auch relativ offensichtlich, dass es nicht ihr Ausweis ist. Zudem: Bei Frage 1 habe ich "nein" gedrückt, da das Gesetz zwar die gleiche Rechtskraft von Strafbefehlen anordnet, dies aber von § 373a StPO wieder durchbrochen wird, sodass Strafbefehle eben nicht die gleiche Rechtskraft haben wie
Urteile.

Nora Mommsen
4.3.2024, 15:32:33
Hallo Timurso, danke für deine Rückmeldung! Aus § 410 Abs. 3 StPO ergibt sich schon dem Wortlaut nach, dass dem Einspruch dieselbe Rechtskraftwirkung zukommt, wie einem
Urteil. Die Voraussetzung ist das Ablaufen der Einspruchsfrist, aber auch einem
Urteilkommt ja erst dann Rechtskraft zu, wenn die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, es ist somit nicht notwendig dies weiter zu differenzieren. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Polizei ihr ohne weiteres einen Strafbefehl an ihre Adresse schickt. Wir haben die Info aber der Einfachheit halber nochmal im Sachverhalt ergänzt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Eva1998
20.12.2024, 23:56:02
Warum wird die materielle Rechtskraft in persönlicher Hinsicht abgelehnt, wenn man vorher gelernt hat, dass ein Strafbefehl einem
Urteilgleichsteht? Ich sehe in der Antwort jetzt nicht so richtig eine Begründung. Der Punkt eines Strafbefehls ist ja gerade dass man regelmäßig nicht vor Gericht steht. Ansonsten finde ich die Subsumtion hier sehr vom Ergebnis her gedacht und wenig systematisch. Aber vielleicht kann mir das nochmal jemand erklären? :)

2cool4lawschool
6.1.2025, 20:48:30
Mir fehlt da auch eine Begründung, aber in Bezug auf das Problem "falscher Personalien" kannst du die Identität der Person ja beim
Urteilüberprüfen. Wie du selbst sagst, ist das beim Strafbefehl nicht der Fall. Weil da eine richterliche "Kontrollmöglichkeit" wegfällt, wird das hier bei der materiellen Rechtskraft anders be
urteilt. Einen
Strafklageverbrauchhier zu bejahen könnte ja dazu führen, dass der/die Falsche mit den Konsequenzen leben müsste. Der eigentliche Täter bliebe straffrei. Also eigtl. würde ich hier an das
Schuldprinzip anknüpfen, was ggf. verletzt werden könnte. Aber ich klamüsere mir das hier so zusammen :)