+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autoliebhaber A kauft bei Händler H einen Oldtimer Opel Kadett. Von Anfang an springt jedoch regelmäßig während der Fahrt der eingelegte Gang aus der Kupplung. H streitet einen Mangel ab, weshalb A die Kfz-Sachverständige S für €500 beauftragt, die zu dem Ergebnis kommt, dass bei der Restauration des Oldtimers ein Fehler gemacht wurde, der repariert werden muss.
Einordnung des Falls
Sachverständigenkosten / unklare Mängelursache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann Reparatur des Opel Kadett verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer Nachbesserung verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB), sodass der Verkäufer verpflichtet ist, den Mangel selbst zu beseitigen oder ihn durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Bei dem Opel Kadett springt immer wieder der Gang aus der Kupplung. Das Auto eignet sich so nicht für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Dieser Mangel lag auch schon von Anfang an vor.
2. Die letztliche Kostentragungspflicht für die Transportkosten liegt beim Verkäufer.
Ja!
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Es handelt sich dabei um eine eigenständige verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage. Der Käufer kann hierdurch beispielweise Kostenerstattung für die Transportkosten verlangen kann, wenn der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nicht am Belegenheitsort der mangelhaften Sache liegt und der Käufer die Sache daher zum Zweck der Nacherfüllung selbst an den Erfüllungsort (und nach der Nacherfüllung zurück an den Einsatzort) transportieren muss.
3. Die Sachverständigenkosten sind „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich“ (§ 439 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Nach hM umfasst der verschuldensunabhängige Kostenerstattungsanspruch auch die Kosten, die der Käufer aufwenden muss, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstands aufzufinden und so die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären. Denn es würde den Käufer erheblich belasten, wenn er die Kosten der Feststellung eines Mangels nur im Rahmen eines vom Vertretenmüssen abhängigen Schadensersatzanspruchs ersetzt verlangen könnte. Der Käufer trägt ohnehin schon das Risiko, dass die Untersuchung ergibt, dass kein Mangel vorliegt, und er deswegen ihre Kosten selbst tragen muss. Müsste er auch dann die Kosten tragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, könnte dies ihn dazu veranlassen, Mangelerscheinungen gar nicht nachzugehen und auf die Geltendmachung von begründeten Gewährleistungsrechten zu verzichten.Da H den Mangel abgestritten hat, war das Gutachten erforderlich, um die Verantwortlichkeit zu klären.