Sachverständigenkosten / unklare Mängelursache
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autoliebhaber A kauft bei Händler H einen Oldtimer Opel Kadett. Von Anfang an springt jedoch regelmäßig während der Fahrt der eingelegte Gang aus der Kupplung. H streitet einen Mangel ab, weshalb A die Kfz-Sachverständige S für €500 beauftragt, die zu dem Ergebnis kommt, dass bei der Restauration des Oldtimers ein Fehler gemacht wurde, der repariert werden muss.
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Einordnung des Falls
Sachverständigenkosten / unklare Mängelursache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann Reparatur des Opel Kadett verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die letztliche Kostentragungspflicht für die Transportkosten liegt beim Verkäufer.
Ja!
3. Die Sachverständigenkosten sind „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich“ (§ 439 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PlatschekJünger
6.7.2022, 16:41:49
Was ist, wenn sich herausstellen würde, dass A den Mangel verursacht hat. Muss dann auch A die Kosten für das Gutachten bezahlen?
Nora Mommsen
20.7.2022, 15:22:42
Hallo PlatschekJünger, danke für deine Frage. Ein
Mangelbeseitigungsverlangenist unberechtigt, wenn der Käufer die Fehlfunktion selbst verursacht hat. Bei einem "unberechtigten" Mangelbeseitigungsverlagen ist umstritten, ob der Verkäufer den Schaden, der durch die Suche nach dem Mangel entsteht gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen kann. . Da eine fahrlässige gerichtliche Geltendmachung eines nicht bestehenden Anspruchs keine Pflichtverletzung darstellt, wird teilweise angenommen, dass auch die außergerichtliche Geltendmachung einer einer nicht bestehenden Forderung keine Schadensersatzansprüche auslösen kann. Allerdings ist diese Situation nicht vergleichbar mit dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangenwegen selbst verursachter Fehlfunktion. Der Prozessgegner wird bei der klageweisen Durchsetzung durch die besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens geschützt. Bei dem Verlangen nach § 439 BGB hat der Käufer mindestens die Pflicht sorgfältig zu prüfen, ob die Fehlfunktion der Kaufsache nicht aus seiner Sphäre stammt. Nach dieser Ansicht hätte H einen Anspruch auf die Gutachterkosten, soweit sie zur Ursachenfindung notwendig waren, wenn A die Prüfung nicht sorgfältig vorgenommen hat. Dies muss allerdings lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten erfolgen. Sonst könnte ein Käufer davon abgehalten werden,
Mängelrechtegeltend zu machen aus Sorge vor Gegenansprüchen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team