Sachverständigenkosten / unklare Mängelursache
10. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Autoliebhaber A kauft bei Händler H einen Oldtimer Opel Kadett. Von Anfang an springt jedoch regelmäßig während der Fahrt der eingelegte Gang aus der Kupplung. H streitet einen Mangel ab, weshalb A die Kfz-Sachverständige S für €500 beauftragt, die zu dem Ergebnis kommt, dass bei der Restauration des Oldtimers ein Fehler gemacht wurde, der repariert werden muss.
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Einordnung des Falls
Sachverständigenkosten / unklare Mängelursache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann Reparatur des Opel Kadett verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die letztliche Kostentragungspflicht für die Transportkosten liegt beim Verkäufer.
Ja!
3. Die Sachverständigenkosten sind „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich“ (§ 439 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PlatschekJünger
6.7.2022, 16:41:49
Was ist, wenn sich herausstellen würde, dass A den Mangel verursacht hat. Muss dann auch A die Kosten für das Gutachten bezahlen?

Nora Mommsen
20.7.2022, 15:22:42
Hallo PlatschekJünger, danke für deine Frage. Ein Mangelbeseitigungsverlangen ist unberechtigt, wenn der Käufer die Fehlfunktion selbst verursacht hat. Bei einem "unberechtigten" Mangelbeseitigungsverlagen ist umstritten, ob der Verkäufer den
Schaden, der durch die Suche nach dem Mangel entsteht gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen kann. . Da eine fahrlässige gerichtliche Geltendmachung eines nicht bestehenden Anspruchs keine
Pflichtverletzungdarstellt, wird teilweise angenommen, dass auch die außergerichtliche Geltendmachung einer einer nicht bestehenden Forderung keine
Schadensersatzansprüche auslösen kann. Allerdings ist diese Situation nicht vergleichbar mit dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen wegen selbst verursachter Fehlfunktion. Der Prozessgegner wird bei der klageweisen Durchsetzung durch die besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens geschützt. Bei dem Verlangen nach § 439 BGB hat der Käufer mindestens die Pflicht sorgfältig zu prüfen, ob die Fehlfunktion der Kaufsache nicht aus seiner Sphäre stammt. Nach dieser Ansicht hätte H einen Anspruch auf die Gutachterkosten, soweit sie zur Ursachenfindung notwendig waren, wenn A die Prüfung nicht sorgfältig vorgenommen hat. Dies muss allerdings lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten erfolgen. Sonst könnte ein Käufer davon abgehalten werden, Mängelrechte geltend zu machen aus Sorge vor Gegenansprüchen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Findet Nemo Tenetur
20.2.2025, 18:57:02
Wenn H den Mangel nicht bestritten hätte, sondern K einfach direkt ein Gutachten in Auftrag gegeben hätte, dann könnte sie die Kosten aber nicht gem. § 439 II von H erstattet verlangen, richtig?