Voreilige Selbstvornahme im Kaufrecht
19. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Youngtimersammlerin A kauft bei Händlerin H einen Opel Speedster. Er weist schon bei Gefahrübergang einen Mangel an der Kupplung auf. A lässt die Kupplung sofort in der Werkstatt ihres Vertrauens für €300 reparieren und will anschließend von H Ersatz dieser Kosten. Hätte A die Reparatur durch H selbst durchführen lassen, wären H insgesamt Kosten von €100 entstanden.
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Einordnung des Falls
Voreilige Selbstvornahme im Kaufrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hatte einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, 439 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Nacherfüllung ist unmöglich geworden (§ 275 BGB).
Ja!
3. A könnte wegen der Unmöglichkeit zurücktreten bzw. mindern (§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A kann Schadensersatz wegen Unmöglichkeit verlangen (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. A kann die Reparaturkosten als Kosten der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.
Nein!
6. Der Anspruch des H auf Kaufpreiszahlung ist erloschen, weil die Nacherfüllung unmöglich geworden ist (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. A kann unmittelbar nach §§ 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB Ersatz der Kosten in Höhe von €100 verlangen, weil H diese erspart hat.
Nein, das trifft nicht zu!
8. A kann nach h.M. analog §§ 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB Ersatz der Kosten in Höhe von €100 verlangen, weil H diese erspart hat.
Nein!
9. A kann nach einem Teil der Literatur (u.a. Lorenz) analog §§ 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB Ersatz der Kosten in Höhe von €100 verlangen, weil H diese erspart hat.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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