Voreilige Selbstvornahme im Kaufrecht
3. Juli 2025
46 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Youngtimersammlerin A kauft bei Händlerin H einen Opel Speedster. Er weist schon bei Gefahrübergang einen Mangel an der Kupplung auf. A lässt die Kupplung sofort in der Werkstatt ihres Vertrauens für €300 reparieren und will anschließend von H Ersatz dieser Kosten. Hätte A die Reparatur durch H selbst durchführen lassen, wären H insgesamt Kosten von €100 entstanden.
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Einordnung des Falls
Voreilige Selbstvornahme im Kaufrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hatte einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, 439 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Die Nacherfüllung ist unmöglich geworden (§ 275 BGB).
Ja!
3. A könnte wegen der Unmöglichkeit zurücktreten bzw. mindern (§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A kann Schadensersatz wegen Unmöglichkeit verlangen (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. A kann die Reparaturkosten als Kosten der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.
Nein!
6. Der Anspruch des H auf Kaufpreiszahlung ist erloschen, weil die Nacherfüllung unmöglich geworden ist (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. A kann unmittelbar nach §§ 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB Ersatz der Kosten in Höhe von €100 verlangen, weil H diese erspart hat.
Nein, das trifft nicht zu!
8. A kann nach h.M. analog §§ 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB Ersatz der Kosten in Höhe von €100 verlangen, weil H diese erspart hat.
Nein!
9. A kann nach einem Teil der Literatur (u.a. Lorenz) analog §§ 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB Ersatz der Kosten in Höhe von €100 verlangen, weil H diese erspart hat.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fuchsfrauchen
5.3.2022, 12:29:43
Hallo liebes Team, was wäre denn, wenn A mit Motor
schadenauf der Straße liegen bleibt, das Auto wird in der nächsten Werkstatt für 300€ repariert, H hätte aber nur Kosten iHv 100 € gehabt. Mein Bauchgefühl würde mir sagen, dass dann H die 300 € übernehmen muss, ich wüsste aber nicht wie ich das juristisch begründen würde. Danke!
Victor
5.3.2022, 17:27:18
Auch hier würde ich das entsprechend lösen bzgl. der Reparaturkosten. Denn auch dadurch würde das
Recht zur zweiten Andienungumgangen. Allerdings könnte er die Kosten der „Unannehmlichkeiten“, wie Transport zu H, Nutzungsausfall etc. im Umkehrschluss geltend machen.
jomolino
7.3.2022, 16:49:00
Ist es nicht anders zu werten wenn sozusagen ein Notfall vorliegt? Also z.B. könnte man sich ja auch vorstellen, es ist Wochenende und durch den Defekt besteht Brandgefahr des technischen Gerätes - da muss der Käufer doch berechtigterweise jemand anderes beauftragen dürfen?
hardymary
27.2.2025, 13:52:13
Was wäre denn mit dem SE wegen
Unmöglichkeit? Der wird ja nur abgelehnt, wegen Ver
schulden des Käufers; das muss man nach meinen „Bauchgefühl“ nicht unbedingt bejahen, wenn es tatsächlich ein Notfall war?
Frederieke
3.5.2025, 15:42:05
@[hardymary](202321) nein, der wird abgelehnt, weil der Verkäufer die
Unmöglichkeitder
Nacherfüllungnicht zu vertreten hat, der Rücktritt wird wegen der Verantwortlichkeit ausgeschlossen, § 326 Abs. 6. Meine Idee wäre jetzt vielleicht, ob man diskutieren könnte, ob dann eine Unzumutbarkeit der
NacherfüllungiSd. § 440 S. 1 Alt. 3 vorliegen könnte, da das ja aufgrund einer Gesamtabwägung des Einzelfalls erfolgen kann, damit das Fristerfordernis entfällt und man einen SE gem. § 281 geltend machen könnte
Becca_la
9.6.2025, 11:09:02
@[Jurafuchs](137809) könnt ihr aufklären?
jomolino
7.3.2022, 16:47:34
Wie ist es denn zu werten, dass ein Großteil der
kaufrechtlichem Rechtsprechung nun eine Regelung erfahren hat, dies aber nicht. Da kann wohl kaum weiterhin von einer planwidrigen Regelungslücke gesprochen werden oder?

Lukas_Mengestu
11.3.2022, 14:19:12
Hallo nomamo, dies stützt in der Tat die herrschende Meinung, die ja von einer bewussten - und keiner planwidrigen - Regelungslücke ausgeht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
2.10.2023, 17:23:22
Sehr gut aufgearbeitet, vielen Dank!!!
Leo Lee
7.10.2023, 17:46:57
Hallo Diaa, vielen Dank für die netten Worte! Ich werde sie an die Redaktion weiterleiten :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
annsophie.mzkw
27.9.2024, 15:25:37
Wäre § 326 II 1 BGB nicht auch einschlägig, wenn der Käufer die Mängelbeseitigung selbst vornimmt ohne dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur
Nacherfüllungeinzuräumen?
Lt. Maverick
24.4.2025, 13:35:31
Nein, da §
326 II BGBan die Befreiung von der Gegen
leistungspflichtnach § 326 I S. 1 BGB anknüpft. Diese ist aber gerade im Rahmen der
Nacherfüllungnicht gegeben gemäß § 326 I S. 2 BGB. Der Käufer ist trotz Sachmangels weiterhin zur Zahlung verpflichtet, soweit er nicht von einem Rücktritts- oder
Minderungsrecht Gebrauch macht. §
326 II BGBsieht eine Ausnahme zur Befreiung von der Gegen
leistungspflichtvor, bei
Nacherfüllungist der Käufer aber nicht von seiner Gegen
leistungspflichtbefreit. Deshalb ist
§ 326 Vi.V.m.
§ 323VI BGB einschlägig. Dieser ist nahezu deckungsgleich mit § 326 II S. 1 BGB.
sparfüchsin
31.5.2025, 12:06:23
Hab ich auch zu vorschnell angenommen. Genau lesen, war meine Lehre.
Bioshock Energy
28.9.2024, 12:37:46
Hallo, ist § 439 II BGB eine eigene Anspruchsgrundlage?
louisaamaria
2.10.2024, 12:09:20
Nach Rechtsprechung des BGH schon (vgl. zB BGH NJW 2008, 2837 Rn. 9)

paulmachtexamen
12.10.2024, 13:45:49
Wie wäre denn der Fall zu bewerten, wenn es sich um einen serienmäßig hergestellten Opel handelt? Dann läge zwar bezüglich der Nachbesserung
Unmöglichkeitvor, nicht aber im Hinblick auf eine Nachlieferung. Denn diese ist dem Verkäufer noch möglich (wenngleich ihm Einrede des 439 III zusteht). Stellt sich in einem solchen Fall dann überhaupt das Problem der Selbstvornahme? Rücktritt/
Minderung/SE wg
Unmöglichkeitscheidet dann ja m.E. aus oder?
Frederieke
3.5.2025, 15:53:36
meine erste Idee wäre jetzt , dass durch die Selbstvornahme hat der Käufer ja
konkludentsein Wahlrecht ausgeübt, das heißt ja, dass sich der Anspruch auf die gewählte Art der
Nacherfüllungkonkretisiert hat. Damit ist es eigentlich egal, ob die Nachlieferung noch möglich ist Oder es wäre einfach
Unmöglichkeitdurch
Zweckerreichung, weil es ja um die Beseitigung des Mangels geht
Magnum
3.12.2024, 15:59:06
Müssten wir hier nicht auch noch §§ 280 I, III, 281 prüfen und wegen der fehlenden
Fristsetzungablehnen genauso wie eine echte berechtige GoA, wie im vorherigen Fall?
ehemalige:r Nutzer:in
10.12.2024, 18:58:46
Florian
25.3.2025, 15:55:28
annsophie.mzkw
2.5.2025, 10:28:00
Kann mir wer die Vorschrift erklären, also was die Erwägung dahinter ist?
Frederieke
3.5.2025, 17:17:05
Okay, ich werde es mal versuchen :D Also fangen wir mal mit dem Grundsatz § 326 Abs. 1 S. 1 an Wenn der Verkäufer die Leistung, also beim
Kaufvertragdie Sache zu übergeben und Eigentum zu verschaffen nicht mehr wegen
Unmöglichkeiterbringen kann, entfällt grds. auch der
synallagmatische Gegenleistungsanspruch dazu, also hier, dass der Käufer dann für die Sache den Kaufpreis zahlen muss. Andere Ansprüche, die auf Pflichtverletzungen, Ver
schulden an der
Unmöglichkeitoder der Rückabwicklung des gescheiterten Vertrages beruhen, bleiben grundsätzlich bestehen —> 283, 286, 346 iVm.
326 Vauf Rückgewähr, 812 Jetzt zu der Ausnahme in § 326 Abs. 1 S. 2: Der
Nacherfüllungsanspruch tritt ja an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruches, folglich bleibt die Gegenleistung dieselbe, hier die Kaufpreiszahlung. Wenn hier jetzt ebenfalls einfach die Gegenleistung entfallen lassen würden, würden wir den Gläubiger schlechter stellen und die Gewährleistungsansprüche umgehen Folgen für den
Schuldner, also den Verkäufer: der hat ja seine
primäre Leistungspflichterstmal erfüllt und hat was geliefert, auch wenn die Sache mangelhaft war. Wenn jetzt die Gegenleistung entfallen würde, könnte theoretisch der Gläubiger/ Käufer die (mangelhafte) Sache einfach behalten, ohne was dafür zu zahlen Folgen für den Gläubiger, hier der Käufer: Die Gewährleistungsansprüche sind ja gerade dafür da, dass er über den Gegenleistungsanspruch/seine Pflicht (hier die Kaufpreiszahlung) bestimmen kann bzw. sollen ja gerade die Möglichkeiten des Käufers sein, wenn die
Nacherfüllungaus irgendeinem Grund nicht funktioniert. Wenn wir den Gegenleistungsanspruch einfach per Gesetz entfallen lassen würden, könnte er diese ja nicht mehr ausüben (bspw.: was soll er mindern, wenn er den Kaufpreis gar nicht zahlen muss?). Also zusammengefasst: es soll für die Gewährleistungsrechte des Käufers keinen Unterschied machen, warum die
Nacherfüllungnicht erfolgreich war, also ob sie von vornherein unmöglich war oder einfach auf Inkompetenz des Verkäufers beruht
annsophie.mzkw
3.5.2025, 19:01:36
@[Frederieke](239723) Lieben Dank dir! Habe es jetzt verstanden, selbst eine Woche vor der eigenen mündlichen Prüfung hat man noch lange nicht ausgelernt! 😂🥹
Frederieke
3.5.2025, 19:07:52
So fühl ich mich auch, jetzt 2 Wochen vor meiner schriftlichen :D @[as.mzkw](244917)
annsophie.mzkw
3.5.2025, 19:40:45
@[Frederieke](239723) Es ging mir genauso, lass dich davon nicht verunsichern. Man kann und weiß mehr als man denkt, erst recht in der Klausur selbst! Ganz viel Erfolg dir und Glück mit den Themen! 🫶
Frederieke
3.5.2025, 21:23:28
@[as.mzkw](244917) danke! Dir auch bei deiner mündlichen ☺️
Becca_la
9.6.2025, 11:12:45
Ich hoffe bei euch allen lief es gut :) Bei mir stehen die schriftlichen in 4 Wochen an und ich hoffe es bestätigt sich was ihr sagt!
annsophie.mzkw
12.6.2025, 02:49:16
@[Becca_la](209771) bei mir lief es super gut, ich konnte mich noch auf das staatliche VB verbessern :) ich wünsche dir ganz viel Glück und Erfolg für deine Klausuren! 🍀