Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen
4. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft bei V einen Katzenfutterautomaten. Als K diesen erstmals verwenden will, springt er nicht an. K verlangt von V Nacherfüllung. V schickt die Technikerin T, die feststellt, dass K den Stecker nicht richtig in die Steckdose gesteckt hat. Die dem V angefallenen Kosten für Hinfahrt und Untersuchung durch T betragen €100.
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Einordnung des Falls
Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K war berechtigt, von V Nacherfüllung zu verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann seine Kosten von K nach § 439 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Mit dem unberechtigten Nacherfüllungsverlangen verletzt K seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB).
Ja!
4. Der Käufer hat ein unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen stets zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Hat der Käufer das unberechtigte Nacherfüllungsverlangen nicht zu vertreten, muss der Verkäufer alle Aufwendungen letztendlich selbst tragen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jopies
28.9.2021, 17:26:53
Ich habe nicht ganz verstanden wo jetzt der große Unterschied in der Lösung ist. Wenn der Käufer sein unberechtigtes Verlangen zu vertreten hat wird er SE-Pflichtig. Wenn nicht wird er ersatzpflichtig aus GoA oder
Bereicherungsrecht?
Taylaw
10.10.2021, 17:24:56
Ich fände es auch hilfreich, wenn das nochmal vertieft erläutert werden würde, ich kann den Unterschied spontan nämlich auch nicht entdecken. Und ich habe mich auch gefragt, was genau als erlangtes Etwas gewertet werden würde 🤔

Lukas_Mengestu
5.11.2021, 12:57:13
Hallo ihr beiden, der BGH hatte bislang leider noch keinen Fall zu entscheiden, in dem der Käufer sein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen nicht selbst zu vertreten hatte. Vor diesem Hintergrund ist tatsächlich fraglich, ob man in diesem Fall überhaupt einen Fall der GoA annehmen kann (so aber Medicus/Lorenz, Schuldrecht BT, § 4 RdNr. 41). Problematisch dabei ist, dass zum Zeitpunkt der Anfahrt und der Diagnose der Verkäufer ja lediglich eine eigene Verbindlichkeit erfüllen wollte. Das wurde von der Rechtsprechung zwar lange Zeit als unerheblich deklariert und dennoch ein auch-fremdes Geschäft bejaht und auch der
Fremdgeschäftsführungswillen. Im Hinblick auf die Schönheitsreparaturen-Entscheidungen des BGH, wo er entschieden hat, dass der Mieter, der im Vertrauen auf eine unwirksame Reparaturklausel seine Wand streicht, keinen Aufwendungsersatz über die GoA hat, ist er davon allerdings etwas abgerückt. Im Hinblick auf das
Bereicherungsrecht ist die Perspektive eine andere. Das
Schadensrecht kompensiert den gesamten
Schadeneines Geschädigten und damit auch seinen entgangenen Gewinn. Das
Bereicherungsrecht dagegen ist darauf angelegt, eine unberechtigte
Bereicherungdes Bereicherten wieder abzuschöpfen. Der
Schadendes V (Aufwendungen für Diagnose/Reparatur, ggfs. anderer entgangener Auftrag) muss indes nicht mit der
Bereicherungdes K übereinstimmen (Behebung seines Problems mit dem Stecker). Für den Verkäufer ist das
Schadensrecht insofern günstiger. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Elisa
20.2.2023, 08:18:14
Ich blick gerade nicht mehr durch: Muss der Käufer die 100€ jetzt bezahlen oder nicht?
Timurso
20.2.2023, 09:44:52
In diesem Fall relativ eindeutig ja. Er hat nicht sorgfältig genug überprüft, ob der Stecker richtig eingesteckt ist und somit trifft ihn ein Verschulden (was ohnehin vermutet wird).
as.mzkw
27.9.2024, 15:29:09
Was hat der Käufer denn in dem Fall erlangt?
Megx
26.11.2024, 13:33:11
Die Antwort darauf hätte ich auch gern! :) Ich würde vielleicht schätzen, dass der Käufer die "Funktionsfähigkeit" bzw. Nutzungsmöglichkeit des Gerätes erlangt. Der Käufer konnte den Automaten hier nicht nutzen, bis der Verkäufer ihn darauf hinwies, dass er den Stecker einstecken muss. Erst durch diese Leistung ist die Nutzbarkeit ermöglicht...das kommt mir zugegeben aber auch etwas konstruiert vor.
as.mzkw
26.11.2024, 20:11:09
@[Megx](216108) Ich habe nochmal überlegt, vermutlich ist die K einfach um das Tätigwerden des V (Einstecken des Steckers =
etwas erlangt) bereichert, obwohl er ja gar nicht zur Nacherfüllung verpflichtet war (= ohne Rechtsgrund). Da das nicht in natura herausgegeben werden kann, müsste V gegen K ein
Wertersatzanspruch nach §
818 II BGBhaben.