Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2019
Deutsche Staatsanwaltschaften nicht befugt zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls
Deutsche Staatsanwaltschaften nicht befugt zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Staatsanwaltschaft Zwickau erlässt einen Europäischen Haftbefehl gegen den rumänischen Staatsangehörigen R, der dann in Irland festgenommen und inhaftiert wird. R rügt vor dem irischen Gericht, die deutsche Staatsanwaltschaft sei nicht zum Erlass solcher Haftbefehle befugt.
Diesen Fall lösen 79,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Deutsche Staatsanwaltschaften nicht befugt zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die räumliche Reichweite der Befugnisse der deutschen Strafverfolgungsbehörden beschränkt sich auf das deutsche Staatsgebiet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der europäische Haftbefehl ermöglicht die EU-weite Durchsetzung eines nationalen Haftbefehls.
Genau, so ist das!
3. Das irische Gericht hat Zweifel, ob deutsche Staatsanwaltschaften „Justizbehörden“ (Art. 6 Rahmenbeschluss) sind. Diese Frage kann es dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorlegen (Art. 267 AEUV).
Ja, in der Tat!
4. Für den Fall, dass das Vorabentscheidungsverfahren eine inhaftierte Person betrifft, sieht der AEUV ein spezielles Eilverfahren vor.
Ja!
5. Der vom EuGH auszulegende Begriff der „Justizbehörde“ (Art. 6 Rahmenbeschluss) erfasst ausschließlich Richter und Gerichte des jeweiligen Mitgliedstaats.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls betraute Justizbehörde muss bei der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig handeln.
Ja, in der Tat!
7. Nach deutschem Recht kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall einer Weisung der Landesjustizverwaltung unterliegen.
Ja!
8. Die deutsche Staatsanwaltschaft ist eine "Justizbehörde" (Art. 6 Rahmenbeschluss).
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Da deutsche Staatsanwaltschaften danach keine "Justizbehörden" im Sinne des Rahmenbeschlusses sind, sind sie nicht zum Erlass Europäischer Haftbefehle befugt.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas Neubert
6.7.2023, 17:55:05
Äußerst relevant, insbesondere ein beliebter Kritikpunkt von Polen und Ungarn an die Gewaltenteilung im deutschen Rechtssystem…