Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Dimensionen der Meinungsfreiheit: (3) Meinung muss nicht begründet sein
Dimensionen der Meinungsfreiheit: (3) Meinung muss nicht begründet sein
4. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Komikerin K sagt in einer Talkshow zur Corona-Pandemie mit einem Grinsen: "Das Motto unserer Zeit: Umgib dich nicht mit positiven Menschen!". Eine Begründung, was sie genau damit meint, erfolgt nicht. Kulturstaatsminister K findet das unerhört und will solche Äußerungen verbieten.
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Einordnung des Falls
Dimensionen der Meinungsfreiheit: (3) Meinung muss nicht begründet sein
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet, wenn die Kundgabe einer Meinung vorliegt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Meinung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG liegt nur dann vor, wenn die Äußerung begründet ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
30.6.2021, 12:58:17
Ich habe eine Idee, worauf ihr hinauswollt. So richtig klar, wird es aus den Antworten aber nicht. Worauf genau bezieht sich die Annahme der Meinung?

Lukas_Mengestu
6.7.2021, 19:58:08
Hi Isabell, die Aussage lässt sich sicherlich in vielerlei Hinsicht interpretieren. So kann man hierin einfach erst einmal eine
Tatsachenfeststellung sehen im Hinblick darauf, dass man bei einem positiven Test auf Corona in Quarantäne gehen soll und umgekehrt alle anderen sich auch von "positiv getetesten" Menschen fernhalten sollen. Man kann es aber auch als Kritik und
Werturteilder Corona-Politik sehen, wo verschiedene Akteure während den verschiedenen Hochphasen der Pandemie dazu aufgerrufen haben, nach Möglichkeit jeglichen Kontakt zu anderen Menschen zu meiden, wozu ja auch der Kontakt zu Menschen gehört, die einen positiven Einfluss auf einen haben (Freunde, Familie, Kollegen...). Im Hinblick auf die letztgenannte Interpretation handelt es sich um eine Meinung, wehalb die Aussage vom sachlichen Schutzbereich umfasst ist. Ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer geworden :) Beste Grüße, Lukas

Isabell
7.7.2021, 16:28:36
Danke dir! Es ist manchmal gar nicht so einfach, den einmal eingenommen Blickwinkel auf etwas zu verlassen 😅
Kai
5.11.2024, 07:38:02
Bei Komikern denke ich tendenziell immer zuerst an die
Kunstfreiheit. Wie stehen Meinungs- und
Kunstfreiheitzueinander in Konkurrenz?

Sebastian Schmitt
24.11.2024, 13:23:52
Hallo @Kai, man kann sicher diskutieren, ob hier nicht (auch) die
Kunstfreiheiteinschlägig ist. Allein mit der Tatsache, dass K von Beruf Komikerin ist, wird man das aber nicht begründen können. Weil es sich hier um eine (wohl politische?) Talkshow handelt, scheint mir die
Meinungsfreiheitzumindest näherliegend als die
Kunstfreiheit. Wegen des offenen Kunstbegriffs des BVerfG und der insoweit recht schwammigen Abgrenzung kann man das aber natürlich auch anders sehen, zB dann, wenn wir wüssten, dass die Formulierung ebenfalls Teil von Ks Bühnenprogramm ist oder sie ihren Auftritt in der Talkshow mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Kunstprojekt verbunden hat. Zum Verhältnis der beiden Freiheiten: Das BVerfG sieht tendenziell die
Kunstfreiheitals lex specialis ggü der
Meinungsfreiheit(BVerfGE 30, 173, 191 f - Mephisto). Das Verhältnis ist aber natürlich aufgrund des nicht gerade konturenscharfen Kunstbegriffs teils schwierig festzustellen und dementsprechend Gegenstand von Diskussionen (für Idealkonkurrenz in bestimmten Fällen zB Sachs/Bethge, GG, 10. Aufl 2024, Art 5 Rn 194). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Kai
24.11.2024, 17:09:34
Top, vielen Dank für die Antwort :)

Kevinnivek
20.12.2024, 10:13:40
So soll für manche genügen, daß rein subjektiv ein „ernsthaftes künstlerisches Bestreben des Künstlers“ … > Anmerkung von Sieghart Ott zum Urteil des BayObLG vom 22.1.1964, NJW 1964, 1149 f. (1950) …vorliegt oder wenigstens eine Betätigung „die eine Affinität zur künstlerischen Idee“ aufweist“ > Hans-Rolf Ropertz, Freiheit der Kunst, Seite 98.