Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Dimensionen der Meinungsfreiheit: (3) Meinung muss nicht begründet sein
Dimensionen der Meinungsfreiheit: (3) Meinung muss nicht begründet sein
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Komikerin K sagt in einer Talkshow zur Corona-Pandemie mit einem Grinsen: "Das Motto unserer Zeit: Umgib dich nicht mit positiven Menschen!". Eine Begründung, was sie genau damit meint, erfolgt nicht. Kulturstaatsminister K findet das unerhört und will solche Äußerungen verbieten.
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Einordnung des Falls
Dimensionen der Meinungsfreiheit: (3) Meinung muss nicht begründet sein
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet, wenn die Kundgabe einer Meinung vorliegt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Meinung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG liegt nur dann vor, wenn die Äußerung begründet ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
30.6.2021, 12:58:17
Ich habe eine Idee, worauf ihr hinauswollt. So richtig klar, wird es aus den Antworten aber nicht. Worauf genau bezieht sich die Annahme der Meinung?
Lukas_Mengestu
6.7.2021, 19:58:08
Hi Isabell, die Aussage lässt sich sicherlich in vielerlei Hinsicht interpretieren. So kann man hierin einfach erst einmal eine Tatsachenfeststellung sehen im Hinblick darauf, dass man bei einem positiven Test auf Corona in Quarantäne gehen soll und umgekehrt alle anderen sich auch von "positiv getetesten" Menschen fernhalten sollen. Man kann es aber auch als Kritik und
Werturteilder Corona-Politik sehen, wo verschiedene Akteure während den verschiedenen Hochphasen der Pandemie dazu aufgerrufen haben, nach Möglichkeit jeglichen Kontakt zu anderen Menschen zu meiden, wozu ja auch der Kontakt zu Menschen gehört, die einen positiven Einfluss auf einen haben (Freunde, Familie, Kollegen...). Im Hinblick auf die letztgenannte Interpretation handelt es sich um eine Meinung, wehalb die Aussage vom sachlichen Schutzbereich umfasst ist. Ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer geworden :) Beste Grüße, Lukas
Isabell
7.7.2021, 16:28:36
Danke dir! Es ist manchmal gar nicht so einfach, den einmal eingenommen Blickwinkel auf etwas zu verlassen 😅
Kai
5.11.2024, 07:38:02
Bei Komikern denke ich tendenziell immer zuerst an die Kunstfreiheit. Wie stehen Meinungs- und Kunstfreiheit zueinander in Konkurrenz?