Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Dimensionen der Meinungsfreiheit: (3) Meinung muss nicht begründet sein

Dimensionen der Meinungsfreiheit: (3) Meinung muss nicht begründet sein

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Komikerin K sagt in einer Talkshow zur Corona-Pandemie mit einem Grinsen: "Das Motto unserer Zeit: Umgib dich nicht mit positiven Menschen!". Eine Begründung, was sie genau damit meint, erfolgt nicht. Kulturstaatsminister K findet das unerhört und will solche Äußerungen verbieten.

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Einordnung des Falls

Dimensionen der Meinungsfreiheit: (3) Meinung muss nicht begründet sein

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet, wenn die Kundgabe einer Meinung vorliegt.

Ja!

Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) setzt eine Meinungsäußerung voraus. Ohne freien Meinungsdialog ist unsere Demokratie schlechthin undenkbar. Wegen dieser immensen Bedeutung der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung weit zu verstehen.
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2. Eine Meinung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG liegt nur dann vor, wenn die Äußerung begründet ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das BVerfG betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Begründetheit der Äußerung keine Rolle spielt. Eine enge Auslegung, die die Begründetheit der Äußerung fordert, würde dem Telos der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) zuwiderlaufen. Der Sinn und Zweck der Meinungsfreiheit besteht darin, die freiheitlich-demokratische Meinungsbildung auch für grundlose oder unbegründete Äußerungen zu ermöglichen. Darüber hinaus kann das bewusste Auslassen einer Begründung den Meinungsbildungsprozess gerade begünstigen und die intendierte Aussage unterstreichen.

3. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Die Äußerung der K "Das Motto unserer Zeit: Umgib dich nicht mit positiven Menschen!" lässt ihre subjektive Einstellung bezüglich der Corona-Pandemie auf humoristische Weise erkennen. Sie ist also ein Werturteil. Hier erzeugt gerade das Auslassen einer weiteren Begründung eine semantische Spannung der Doppeldeutigkeit und regt den Adressaten zum Nachdenken an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

30.6.2021, 12:58:17

Ich habe eine Idee, worauf ihr hinauswollt. So richtig klar, wird es aus den Antworten aber nicht. Worauf genau bezieht sich die Annahme der Meinung?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.7.2021, 19:58:08

Hi Isabell, die Aussage lässt sich sicherlich in vielerlei Hinsicht interpretieren. So kann man hierin einfach erst einmal eine Tatsachenfeststellung sehen im Hinblick darauf, dass man bei einem positiven Test auf Corona in Quarantäne gehen soll und umgekehrt alle anderen sich auch von "positiv getetesten" Menschen fernhalten sollen. Man kann es aber auch als Kritik und Werturteil der Corona-Politik sehen, wo verschiedene Akteure während den verschiedenen Hochphasen der Pandemie dazu aufgerrufen haben, nach Möglichkeit jeglichen Kontakt zu anderen Menschen zu meiden, wozu ja auch der Kontakt zu Menschen gehört, die einen positiven Einfluss auf einen haben (Freunde, Familie, Kollegen...). Im Hinblick auf die letztgenannte Interpretation handelt es sich um eine Meinung, wehalb die Aussage vom sachlichen Schutzbereich umfasst ist. Ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer geworden :) Beste Grüße, Lukas

Isabell

Isabell

7.7.2021, 16:28:36

Danke dir! Es ist manchmal gar nicht so einfach, den einmal eingenommen Blickwinkel auf etwas zu verlassen 😅


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